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Vater und Tochter vor Haus mit Photovoltaik-Installation
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Einkommensteuer

Befreiung von kleinen Photovoltaik-Anlagen

Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage führte bisher grundsätzlich zu sogenannten Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hierfür war eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erstellen. Das hat sich mittlerweile geändert.

Da vor allem neuere Anlagen angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen zumeist kaum Gewinn erwirtschaften, hat der Gesetzgeber zunächst durch eine Vereinfachungsregelung die Möglichkeit eröffnet, den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf Antrag als steuerliche Liebhaberei zu behandeln und damit einkommensteuerfrei zu stellen.

Nächster Schritt des Gesetzgebers war es, kleine Anlagen automatisch aus der Einkommensbesteuerung herauszunehmen – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Die gesetzliche Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz) gilt für Anlagen mit folgender maximaler Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt peak (kWp):

  • Einfamilienhäuser (EFH) mit einer Leistung von maximal 30 kWp
  • Zu Wohnzwecken genutzte Zwei- und Mehrfamilienhäuser mit einer Leistung von maximal 15 kWp je Wohneinheit
  • Gemischt genutzte Gebäude mit einer Leistung von maximal 15 kWp je Wohn- beziehungsweise Gewerbeeinheit
  • Gebäude ohne Wohnzwecke – etwa eine Garage – mit einer Leistung von maximal 30 kWp

Neue Details

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus Mitte Juli 2023 gibt nun weitere Details vor. So gilt zum Beispiel:

  • Das Betreiben jeweils einer Anlage à 25 kWp auf drei EFH ist steuerfrei.
  • Betreiben Eheleute auf dem Dach des gemeinsamen EFH jeweils eine Anlage mit 16 kWp, so bleiben die Anlagen steuerfrei.
  • Das Betreiben einer Anlage mit mindestens 34 kWp auf einem EFH ist steuerpflichtig.
  • Beim Betreiben jeweils einer Anlage mit 15,1 kWp auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten und einer dazugehörigen Garage sind beide Anlagen steuerpflichtig.

Die Leistungen aller steuerbefreiten Photovoltaik-Anlagen des Steuerpflichtigen dürfen insgesamt 100 kWp nicht überschreiten. Ob sich die Anlagen auf einem oder mehreren Grundstücken befinden, ist hierbei unerheblich, ebenso eine technische Verbundenheit der Anlagen. Da es sich um eine Freigrenze handelt, entfällt die gesetzlich angeordnete Steuerbefreiung bei Überschreiten der Höchstgrenze komplett für alle Anlagen.

Abzugsverbot bei Einkommensteuerbefreiung

Der Gesetzgeber schreibt nun eine automatische Befreiung von der Einkommensteuer vor. Sie erstreckt sich auf alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten

  • Einspeisevergütungen
  • Entgelte für Stromlieferungen an Mieter
  • Entgelte für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen
  • Zuschüsse sowie vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer

Kehrseite der Steuerbefreiung ist, dass Ausgaben, die mit diesen steuerbefreiten Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Es greift damit das grundsätzliche Abzugsverbot für steuerbefreite Einnahmen aus § 3c Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Dies betrifft auch die Absetzungen für Abnutzung für die nunmehr automatisch steuerbefreiten Photovoltaik-Anlagen.

Es empfiehlt sich insoweit gegebenenfalls eine steuerliche Überprüfung der weiteren einkommensteuerlichen Vorgehensweise im Einzelfall.

Weitere Informationen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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