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Eigentumswohnung: Darf ein Außenklimagerät installiert werden?
Wer eine feste Außen-Klimaanlage (Split-Klimagerät) in seiner Eigentumswohnung installieren möchte, kann dies nicht ohne Weiteres tun. Bei jeder baulichen Änderung am Gemeinschaftseigentum bedarf es einer Erlaubnis der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Weil die Installation eines Split-Klimageräts nicht nur am Sondereigentum, sondern auch am Gemeinschaftseigentum (Fassade) erfolgt, ist die Zustimmung der anderen Eigentümer der WEG erforderlich.
Da im Zusammenhang mit der Installation von Klimageräten häufig die Sorge vor beeinträchtigendem Lärm einhergeht, befasste sich das Amtsgericht Freiburg in einem Urteil vom 03.08.2023 – Az. 56 C 1752/21 WEG – mit der Rechtsfrage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft mittels eines Mehrheitsbeschlusses ein generelles Verbot von Außenklimageräten in Bezug auf die Liegenschaft verbieten kann.
Der Kläger ficht das grundsätzliche Verbot zur Anbringung von Außenklimageräten mittels Beschlusses der WEG gerichtlich an; mit Erfolg. Das Gericht urteilte, dass ein Beschluss über ein generelles Verbot von außenliegenden Klimageräten anfechtbar ist, und dass bei der nach § 20 Abs. 3 WEG vorzunehmenden Abwägung auch die Folgen des Klimawandels auf die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung zu berücksichtigen sind. Das generelle Verbot von Klimageräten mit außenliegenden Teilen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, denn es wird durch ein generelles Verbot derartiger Anlagen nicht beachtet, dass es Konstellationen gibt, in denen ein Miteigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf ein Klimagerät mit außenliegenden Teilen hat, weil die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt sind.
Die Abwägung des Gerichts beinhaltete, dass das Klimagerät die Außenwand mittels Bohrungen nur unwesentlich tangiert, die Lärmimmissionswerte eingehalten werden und keine optische Beeinträchtigung der Liegenschaft vorliegt.
Praxistipp:
Das Interesse des Klägers als Eigentümer der besonders sonnenexponierten Wohnung an einem Split-Klimagerät hat – auch mit Blick auf den fortschreitenden Klimawandel – ein beachtenswertes Gewicht, dem durch die Gestattung der innenliegenden Monoblockgeräte nicht ausreichend Rechnung getragen wird, da diese in Wirkungsgrad, Energieeffizienz und Technik unterlegen sind. Bevor aber ein Außen-Klimagerät installiert wird, ist wegen der einhergehenden baulichen Veränderung immer ein Gestattungsbeschluss einzuholen.