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Eigenbedarf: Gehören Cousins zum privilegierten Personenkreis?
Laut Gesetz kann der Vermieter seinem Mieter nur dann kündigen, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, § 573 Absatz 1 BGB. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB dann vor, wenn der Vermieter die Wohnräume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Nun hat sich der Bundesgerichtshof damit befasst, ob der Eigenbedarf auch zugunsten eines Cousin oder einer Cousine erklärt werden kann. Die Frage war, ob der Cousin/die Cousine noch zum Kreis der Familienangehörigen gehört.
Mit Urteil vom 10.07.2024, Az.: VIII ZR 276/23 entschied der Bundesgerichtshof nun, dass der Cousin/die Cousine nicht zum privilegierten Personenkreis gehört und der Vermieter somit keine Eigenbedarfskündigung zugunsten dieser Personen erklären kann.
Der Sachverhalt war wie folgt: Eine vermietete Wohnung eines Mehrfamilienhauses wurde in eine Eigentumswohnung umgewandelt. Durch den anschließenden Verkauf an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde den Mietern dieser Wohnung für einen Gesellschafter die Eigenbedarfskündigung erklärt. Die Mieter widersprachen der Kündigung mit dem Argument, dass die Kündigungssperrfristen gemäß § 577 a Absatz 1a BGB nicht beachtet wurden. Die Gesellschafter, die Cousins sind, beriefen sich in ihrem Fall auf eine Ausnahme, weil die Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung zu derselben Familie gehören. Damit seien die Kündigungssperrfristen nicht zu beachten.
Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass Cousins nicht zur selben Familie gehören. Der Begriff „Familie“ in § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB ist kongruent zum Begriff „Familienangehöriger“ aus § 573 Absatz 2 Nr. BGB. Zur Ermittlung, wer alles zum privilegierten Personenkreis zählt, wurde auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung abgestellt. Dabei erhalten nur enge Verwandte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das entscheidende Argument ist, dass bei engen Verwandten ein Verhältnis persönlicher Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität vorliegt. Zu diesen engen Verwandten zählen die in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte (Kinder, Eltern, Großeltern, Pflegeeltern und Pflegekinder) sowie Verlobte, Ehepartner, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner. Laut Bundesgerichtshof fallen in diesem konkreten Fall die Gesellschafter als Cousins hier nicht darunter, weil diese nicht derselben Familie im Sinne des § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB angehören, so dass hier kein Eigenbedarf geltend gemacht werden kann. Andere Personengruppen, die nicht von § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB genannt werden, zählen damit grundsätzlich nicht zum privilegierten Personenkreis in Bezug auf eine Eigenbedarfskündigung. In Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung der Einzelumstände auf die Generalklausel des § 573 Absatz 1 BGB zurückgegriffen werden.