Direkt zum Inhalt
Bild
Energieausweis

Energieausweis

Gebäudeenergiegesetz am 01.11.2020 in Kraft getreten.

Im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordung (ENEV) und das  Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ohne nennenswerte Verschärfungen des bisherigen Anforderungsniveaus zusammengeführt. Hierfür hat sich Haus & Grund im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich eingesetzt. In das GEG wurden auch die Maßnahmen aus dem im September 2019 von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramm 2030 aufgenommen.

Damit ist auch die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) zum 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten. Die in der EnEV enthaltene Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen gilt jedoch weiter. Sie findet sich jetzt in den §§ 79 bis 88 des neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG).

 

Übergangsfrist bis 01.Mai 2021

Energieausweise für Verkauf, Vermietung und Verpachtung sind bis zum bis zum 1. Mai 2021 weiterhin nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung auszustellen. Danach werden die Energieausweise nach den Neuregelungen des GEG ausgestellt.

Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, benötigen zwingend den Bedarfausweis.

Für alle übrigen Gebäude gilt Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, jedoch mit einer Ausnahme: Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss in jedem Fall einen Bedarfsausweis vorlegen.

Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den vermietungs- bzw. verkaufswilligen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemeinschaft dann einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen

 

Vorlage von Energieausweisen

Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf, Verpachtung und Neubau verlangen nach der Ausstellung eines Energieausweises.

Demnach muss bei der Vermietung und dem Verkauf eines Hauses spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Wird später ein Miet- oder Kaufvertrag geschlossen, muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden. Als Miet- oder Kaufinteressenten gelten allerdings nur Personen, die als zukünftige Mieter oder Käufer tatsächlich in Frage kommen. Ein Einsichtsrecht für Jedermann in Energieausweise gibt es nicht. Vermieter sind nicht verpflichtet, für ihre Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder Mietern Einsicht in vorhandene Ausweise zu gewähren.

Wir sind Ihnen gerne bei der Erstellung des Energieausweises behilflich.

Sprechen Sie uns gerne an!