Direkt zum Inhalt

BGH: Zur Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht

Urteil v. 05.06.2024 - Az.: VIII ZR 150/23

Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine Rückforderung überzahlter Miete durchsetzen zu können, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und der Anspruch auf den Sozialleistungsträger übergeht.

Der Mieter, welcher zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, ist der Kläger im zugrundeliegenden Urteil und bewohnte vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 die Wohnung der Beklagten in Berlin. Während dieser Mietzeit bezog der Kläger Leistungen gemäß SGB II. Die Miete für September 2018 zahlte der Kläger noch selbst, danach übernahm das zuständige Jobcenter die Mietzahlungen. Der Mieter macht nun geltend, dass die Miete sittenwidrig überhöht war und dass von Mitte September 2019 bis März 2020 aufgrund eines Wasserschadens die Voraussetzungen für eine vollständige Mietminderung vorlagen.

Das Amtsgericht gab der Klage zunächst statt und bejahte den Rückerstattungsanspruch des Mieters im Wesentlichen für den Zeitraum von September 2018 bis Juni 2020 in Höhe von 11.000 Euro. Dies vor allem, weil der vereinbarte Mietzins mehr als doppelt so hoch war wie die ortsübliche Vergleichsmiete und die Beklagte ihre Überlegenheit bei den Vertragsverhandlungen ausgenutzt hatte. Außerdem erkannte das Amtsgericht den Wasserschaden an und stellte fest, dass die Wohnung zeitweise unbewohnbar war, weshalb die Miete vollständig gemindert werden musste. Das Landgericht änderte in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts ab. Nach Ansicht des Landgerichts stehen dem Kläger die bereicherungsrechtlichen Rückforderungen nicht zu, da der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 SGB II bereits auf den Sozialleistungsträger übergegangen sei.

Nach Ansicht des BGH sind etwaige Ansprüche auf den Sozialleistungsträger übergegangen und die Revision hat folglich keinen Erfolg. Sichergestellt werden soll, durch den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II, dass der Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II wahrt. Im Vorliegenden ist es zu einem Forderungsübergang gekommen. Da das Jobcenter bereits einen Monat nach dem Einzug die Mietzahlungen übernommen hat, entstanden die geltend gemachten Ansprüche während der Zeit, in der dem Mieter Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts gewährt wurden. Wäre die überzahlte Miete direkt zurückerstattet worden, hätten die entsprechenden Sozialleistungen nicht erbracht werden müssen.

Ergänzend wird erwähnt, dass der gesetzliche Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 1 SGB II automatisch eintritt, sobald der Leistungsträger, in diesem Fall das Jobcenter, Sozialleistungen erbracht hat, die durch die Rückerstattung der überzahlten Miete hätten vermieden werden können. Dieser Anspruchsübergang dient dazu, den Sozialleistungsträger vor finanziellen Verlusten zu schützen, die durch ungerechtfertigte Bereicherungen Dritter entstehen könnten. Somit wird sichergestellt, dass der Leistungsträger die Möglichkeit hat, die überzahlten Beträge zurückzufordern, um die Mittel für andere Bedürftige einsetzen zu können. Schließlich zeigt dieser Fall die Bedeutung einer sorgfältigen Verwaltung und Überwachung von Mietzahlungen und Sozialleistungen. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II stellt sicher, dass finanzielle Mittel, die fälschlicherweise oder unnötig ausgezahlt wurden, wieder dem Sozialsystem zugeführt werden, was letztlich der Allgemeinheit zugutekommt.