BGH: Zur Verjährung eines Grundstücksanteils im Bauträgervertrag
Urt. v. 07.12.2023 - Az.: VII ZR 231/22
Der siebte Senat des Bundesgerichtshofs entschied am 07.12.2023 über die Verjährung im Rahmen eines Bauträgervertrags. Forderungen aus Bauträgerverträgen verjähren nach Ansicht des BGH nach zehn Jahren.
In dem Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Zahlung der letzten Rate i.H.v. 15.511,50 € aus einem Bauträgervertrag. Im Februar 2013 veräußerte die Klägerin zwei Miteigentumsanteile an einer zu errichtenden Anlage sowie das Sondereigentum an einem PKW-Stellplatz. Für die Zahlung wurde ein Ratenplan vereinbart. Nach vollständiger Fertigstellung sollte die Schlussrate i.H.v. 15.711,50 € bezahlt werden. Am 20. Juni 2014 erfolgte im Rahmen einer Begehung die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, in dem noch 27 Mängel vermerkt wurden. Die Klägerin erklärte mit Bautenstandsmeldung vom 21.11.2014 das Objekt für vollständig fertiggestellt und forderte die Beklagte auf, die letzte Rate zu begleichen. Daraufhin wies der Beklagte die Rechnung wegen Baumängeln zurück. Im Folgenden kam es zu einem Mahnbescheid, durch die Klägerin. Im Rahmen des Rechtsstreits hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das in erster Instanz tätige Landgericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Anspruch aus einem Bauträgervertrag der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB unterliegt. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn die streitgegenständliche Forderung darauf beruht, dass die Klägerin dem Beklagten Eigentum an einem Grundstück übertragen hat. Die Verjährung richtet sich nicht nach § 196 BGB (Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück), da die Forderung für die Erbringung von Bauleistungen entstanden ist. Es kommt auch nicht zu einer Teilbarkeit der Forderung in eine Eigentumsübertragung und eine Bauleistung. Die Einstufung des zugrundeliegenden Vertrages erfolgt nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung. Folglich ist die Forderung bereits erloschen, da sie verjährt ist.
Der Bundesgerichtshof weißt die Entscheidung des Landgerichts zurück. Nach rechtlicher Prüfung führt der BGH aus, dass die Forderung nicht verjährt ist und den Verjährungsregeln des § 196 BGB Anwendung finden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Bauträgervertrag ein einheitlicher Vertrag, welcher sich aus werkvertraglichen und kaufvertraglichen Elementen zusammensetzt. Grundsätzlich ist eine Teilung der vertraglichen Grundlagen möglich, sofern diese vereinbart wurde. Dies ist im Ausgangsfall nicht erfolgt, wodurch es zu einer einheitlichen Anwendung des § 196 BGB kommt.
29.01.2024