LG Freiburg: Zur Schmerzensgeldpflicht von Vermietern ohne Verschulden
Beschluss v. 23.07.2024 - Az.: 3 S 77/23
Der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung setzt entweder ein Verschulden oder Verzug des Vermieters bei der Beseitigung des Mangels voraus. Der Kläger und seine Frau kehrten nach einem Kurzurlaub in ihre Wohnung zurück und entdeckten Wasser im Flur, in der Küche und im Wohnzimmer. Ein verstopftes Abflussrohr hatte dazu geführt, dass sich Schmutzwasser in der Spüle staute und auf den Boden lief, wodurch die Teppiche in den betroffenen Räumen vollständig durchnässt wurden. Der Beklagte erkannte den Wasserschaden an und gewährte eine Mietminderung. Der Kläger macht nun einen Schmerzensgeldanspruch geltend, da er beim Anheben der schweren, nassen Teppiche eine schmerzhafte Bandscheibenprotrusion in der Brustwirbelsäule erlitten habe. Das Landgericht hielt die Berufung für offensichtlich unzulässig. Nach Übergabe der Mietsache gelten die mietrechtlichen Vorschriften als vorrangig gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht. Ein Anspruch aus §280 I BGB scheidet daher aus. Auch ein Anspruch aus §536 a I BGB, aus dem ein Schmerzensgeldanspruch entstehen könnte, ist nach Ansicht des Landgerichts im vorliegenden Fall zu verneinen. Unstreitig ist, dass in der streitgegenständlichen Wohnung durch den Wasserschaden ein Mangel an der Mietsache entstanden ist und der Beklagte zur Beseitigung verpflichtet ist.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 536 Abs. 1 Alt. 2 BGB scheidet aus. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Wasserschaden durch ein verstopftes Abflussrohr in der Wohnung des Mieters verursacht wurde. Es gibt keine Hinweise auf ein Verschulden des Vermieters. Auch ein Verzug bei der Reparatur liegt nicht vor. Der Vermieter gerät erst in Verzug, wenn der Mieter ihn ausdrücklich mahnt (§ 286 BGB). Eine einfache Mängelanzeige nach § 536c BGB reicht dafür nicht aus.