Nachschusspflicht im Rahmen der Genossenschaft
Genossenschaftliche Strukturen sind weit verbreitet und statistisch gesehen ist heute ca. jede vierte Person Mitglied in einer Genossenschaft. Hierfür schließen sich in einem gemeinschaftlichen Betrieb mindestens drei Personen zusammen und verfolgen das Ziel, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder zu fördern, meist im Bereich Finanzwesen, Wohnungsbau oder Landwirtschaft. Im Vordergrund steht nicht die Gewinnerzielung, sondern die Förderung der Mitgliederziele durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
In vergangenen Jahren sind durch das gestiegene Umweltbewusstsein viele Energiegenossenschaften etwa im Bereich Photovoltaik, Nahwärme und Windenergie gegründet worden. Diese oft großen, kostspieligen Projekte bieten immer wieder ein Gefahrenpotential, dass im Laufe des Bauprozesses versteckte und ungeplante Kosten entstehen. Möchte man in die Genossenschaft eintreten, sollte man sich bereits im Vorfeld über mögliche finanzielle Risiken informieren. Das für die Umsetzung benötigte Kapital wird durch Einlagen der Mitglieder erbracht. Sollte es allerdings zu einem Insolvenzverfahren kommen, sind die Mitglieder unter Umständen zu einem Nachschuss an Geld verpflichtet. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, kann es sein, dass die Mitglieder über ihre ursprüngliche Einlage hinaus, Geld in die Genossenschaft fließen lassen müssen. Diese Nachschusspflicht ist zwingend in der Satzung zu regeln. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es den Mitgliedern selbst zu überlassen, ob eine unbeschränkte Nachschusspflicht besteht oder diese komplett ausgeschlossen wird. Um die Gläubiger der Genossenschaft zu schützen, muss die Nachschusspflicht und etwaige Änderungen in der Satzung niedergeschrieben werden. Aus einer Genossenschaft kann grundsätzlich immer ausgetreten werden, außer nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies soll verhindern, dass sofern eine Nachschusspflicht nicht vereinbart wurde, viele Mitglieder aus der Genossenschaft austreten und Gläubiger ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen können.
Der Beitritt einer Genossenschaft kann auf Grund ihrer Zielsetzung und der demokratischen Gesellschaftsform vorteilhaft sein. Gerade wenn die Genossenschaft zur Wärmeerzeugung gegründet wird, dennoch dürfen manche Aspekte nicht unbeachtet bleiben werden.