Novellierung Gebäudeenergiegesetz
Zum 1. Januar 2024 ist nach langen und hitzigen Diskussionen die Neuregelung des Gebäudeenergiegesetzes – das sogenannte Heizungsgesetz - in Kraft getreten. Anders als zunächst vorgesehen bietet diese Novelle den Hauseigentümern viele verschiedene Möglichkeiten, die Vorgaben zu erfüllen. Klar ist aber, dass stufenweise bis 2045 die Nutzung fossiler Energieträger beendet werden muss. Spätestens ab 2045 soll nur noch mit regenerativen Energien geheizt werden.
Das Gesetz sieht vor, dass künftig nur noch Heizungen eingebaut werden dürfen, die zumindest mit 65 % regenerativen Energien arbeiten. Wenn auch kein „Aktionismus“ notwendig ist, sollten Eigentümer prüfen, inwieweit sie künftig in ihren Immobilien Heizungen, die anteilig mit alternativen Energien betrieben werden, einsetzen können. Dazu können Gespräche mit dem Heizungs- und Sanitärbetrieb des Vertrauens beitragen, sinnvoll ist es aber in jedem Fall, einen Sanierungsfahrplan von einem unabhängigen Energieberater erstellen zu lassen.
Eingesetzt werden dürfen grundsätzlich alle Techniken, da das Gesetz, anders als ursprünglich geplant, technikoffen gestaltet ist. Sofern in der Praxis umsetzbar, dürfen folglich künftig weiterhin etwa Gasheizungen, die mit grünen Gasen betrieben werden, Heizungen, die mit Biomasse arbeiten, aber auch Fern- oder Nahwärme oder Wärmepumpen eingesetzt werden. Auch Wasserstoffheizungen sind grundsätzlich möglich.
Diese „strengen“ Regelungen gelten erst, wenn die kommunale Wärmeplanung in Kraft gesetzt worden ist. Diese ist vorgeschrieben für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 30.06.2026, kleinere Kommunen haben 2 Jahre länger Zeit. Bis dahin dürfen grundsätzlich alle Heizungen eingebaut werden, sofern sie ab 2029 zumindest mit 15 % regenerative Energien – und dann mit steigendem Anteil – betrieben werden können. Die kommunale Wärmeplanung kann allerdings auch früher in Kraft gesetzt werden.
Die Vorschriften zum Einbau neuer Heizungen gelten unabhängig davon, ob der Einbau geplant ist oder ob ein kurzfristiger Ersatz für defekte Heizungen gefunden werden muss. Für diesen „Havariefall“ darf zwar übergangsweise eine andere Heizung eingesetzt werden, die die Vorschriften nicht erfüllt. Spätestens nach 5 Jahren muss allerdings eine Heizung eingebaut sein, die die Vorgaben erfüllt, für Eigentümer fallen bei einer solchen Lösung daher erhebliche Zusatzkosten an.
Für den Heizungstausch können Fördermittel beantragt werden, auch Modernisierungsmieterhöhungen sind in begrenztem Maße zulässig. Von diesen Möglichkeiten sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden, um die hohe Kostenlast zumindest ein Stück weit zu senken.