Änderung der Gemeindeordnung
Zum 1. Januar 2024 hat der bayerische Gesetzgeber Art. 24 der Gemeindeordnung (GO) geändert. Diese Änderung ermöglicht es Gemeinden, im Rahmen einer Satzung Regelungen über den Einsatz elektronischer Wasserzähler zu treffen.
Elektronische Wasserzähler erfassen die Durchflussmenge an Wasser digital. Bisher wurde die Durchflussmenge mithilfe eines Flügelrads oder einer Turbine ermittelt, welche die Daten mechanisch an ein Zählwerk übertrugen. Bei den neuen elektronischen Geräten wird das Flügelrad elektronisch abgetastet, um die Durchflussmenge zu bestimmen. Die Ergebnisse werden auf einem großen, gut lesbaren LCD-Display angezeigt. Diese Zähler funktionieren zudem wie kleine Computer, die bestimmte Daten speichern und verarbeiten können. Dadurch sind sie programmierbar und ermöglichen die Ausgabe von Daten zu einem bestimmten Stichtag.
Auf Drängen des bayerischen Datenschutzbeauftragten wurden die alten Regelungen in Art. 24 der Gemeindeordnung (GO) geändert. Die bisherigen Regelungen versuchten, eine gewisse Zweckbindung, etwa für Verbrauchsabrechnungen oder zum Schutz der Trinkwasserversorgung, festzulegen. Diese Bestimmungen kollidierten jedoch mit einigen Grundlagen der Datenschutzgrundverordnung, was eine Gesetzesänderung erforderlich machte. In Art. 24 Abs. 4 GO n.F. wird nun festgelegt, welche Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Dies sind Daten, die notwendig sind die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung zu erfüllen sowie die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung zu gewährleisten. Ferner wurde das Widerspruchsrecht in Art. 24 Abs. 4 S. 5 -7 GO a.F. ersatzlos gestrichen. Dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers obsolet. Nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshof steht dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen, da es sich hierbei nicht um Daten des Kernbereich privater Lebensführung handelt.