Thema des Monats - Januar 2025
Winterdienst: Rechte und Pflichten für Eigentümer, Vermieter und Mieter
In der Regel sind Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Diese Pflicht kann jedoch auf den Mieter übertragen werden, sofern dies ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt ist. Eine Regelung in der Hausordnung allein reicht dafür nicht aus, es sei denn die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags üblicherweise zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. In besonderen Fällen kann es notwendig sein, auch außerhalb dieser Zeiten zu räumen. Es ist wichtig, sich über die örtlichen Vorschriften zu informieren, da jede Stadt oder Gemeinde eigene Vorgaben zum Winterdienst hat. Beim Schneeräumen sollten öffentliche Bürgersteige so freigehalten werden, dass zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen können – das bedeutet eine Breite von mindestens einem Meter, idealerweise 1,20 bis 1,50 Meter. Auf Privatwegen reichen etwa 50 Zentimeter. Als Streumittel sind Sand oder Splitt zu verwenden, während Streusalz in vielen Gemeinden verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt ist.
Zu beachten sind auch Haftungsfragen. Sowohl Mieter als auch Eigentümer sollten eine passende Versicherung abschließen, wie z. B. eine Privathaftpflicht für Mieter oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Eigentümer von Mietobjekten. Wird jemand durch unzureichende Räumung oder Streuung verletzt, kann der Verantwortliche für Schadensersatz und Schmerzensgeld haftbar gemacht werden. In Bayern drohen zudem Bußgelder bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht.
Wenn der Eigentümer oder Mieter verhindert ist, kann die Winterdienstpflicht auf Dritte übertragen werden, beispielsweise auf Nachbarn oder einen professionellen Winterdienst. Den Eigentümer trifft aber eine Kontrollpflicht. Bei Verstößen trifft ihn die Haftung.