Thema des Monats - März 2025
Frühling - Wenn Bäume, Blätter und Wurzeln wachsen

Bei Zweigen und Ästen, die vom Nachbargrundstück hinübergewachsen sind, kann die Beseitigung verlangt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung (z.B. durch Verschattung) vorliegt. Vorab sollte jedoch durch ein Gespräch versucht werden, mit dem Nachbar eine Einigung zu erzielen.
Führt dies nicht zum Erfolg, kann dem Nachbar eine angemessene Frist gesetzt und ihm angedroht werden, dass man die Äste nach Fristablauf selbst beseitigt oder einen Dritten (z.B. Gärtner) mit der Beseitigung beauftragt und die entstehenden Kosten einfordern wird.
Zu beachten ist allerdings, dass der Baumeigentümer in Gebieten, in denen eine Baumschutzverordnung besteht, die Beseitigung der Äste, insbesondere von alten und großen Bäumen, verweigern kann, wenn der Baum dadurch entstellt und somit ein Verstoß gegen die Baumschutzverordnung vorliegen würde.
Der Eigentümer eines Baumes muss auch dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen. Verletzt er diese Pflicht, kann der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Wurzeln selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und vom Baumeigentümer die Erstattung der entstehenden Kosten verlangen. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht muss der Eigentümer den Baum in regelmäßigen Abständen auf Krankheitsbefall überprüfen und bei entsprechenden Anzeichen wie z.B. trockenes Laub, dürre Äste oder Pilzbefall eine fachmännische Untersuchung veranlassen. Unterlässt der Baumeigentümer solche Maßnahmen, haftet er dem Nachbarn für Schäden, die diesem durch herabfallende Äste oder durch ein Umstürzen des Baumes entstehen.