Thema des Monats - April 2025
Tierhaltung in Mietwohnungen – Was ist erlaubt und was nicht?

Ob Mieter in ihrer Wohnung Tiere halten dürfen, hängt von der Art der Tiere und den Regelungen im Mietvertrag ab. Kleintiere wie Zierfische, Wellensittiche, Hamster oder Meerschweinchen darf der Mieter grundsätzlich immer halten. Ein Verbot dieser Tiere wäre unwirksam, da sie üblicherweise keine Störungen verursachen.
Anders sieht es bei größeren Haustieren wie Hunden und Katzen aus. Gibt es im Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: die Art, Größe und das Verhalten des Tieres, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die Lage des Hauses sowie die Interessen und Bedürfnisse der Nachbarn und Mitbewohner.
Ist im Mietvertrag festgelegt, dass die Tierhaltung der Erlaubnis des Vermieters bedarf, ist diese Klausel grundsätzlich wirksam. Der Vermieter darf die Erlaubnis aber nicht generell verweigern, sondern immer seine Interessen mit denen des Mieters abwägen. Zudem muss immer klar sein, dass Kleintiere auch ohne Zustimmung gehalten werden dürfen. Hat der Vermieter die Haltung eines Hundes oder einer Katze einmal erlaubt, kann er diese Erlaubnis nur aus wichtigem Grund – etwa bei Störungen oder Schäden – widerrufen.
Ein generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ist unwirksam. Das gilt auch für Klauseln, die pauschal die Haltung von Hunden und Katzen ausschließen. Ein solches Verbot würde die Interessen der Mieter unangemessen einschränken. Dennoch bedeutet eine unwirksame Klausel nicht, dass Mieter Tiere ohne Rücksicht auf andere halten dürfen. Auch hier ist immer eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten notwendig.