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Thema des Monats - Juli 2024

Legalisierung von Cannabis

Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal. Diese Gesetzesänderung wirft zahlreiche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf Vermieter und Mieter in Wohngebäuden. 

In der Vergangenheit war "Grasgeruch" ein häufiges Thema in Wohngebäuden und führte oft zu Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern. Doch seit der Legalisierung von Cannabis müssen Mieter grundsätzlich keine rechtlichen Konsequenzen mehr befürchten. Die fristlose Kündigung bei illegalem Drogenkonsum in der Mietwohnung bleibt zwar weiterhin ein möglicher Kündigungsgrund, jedoch ist Cannabis nun davon ausgenommen. Der Konsum von Cannabis wird nun ähnlich behandelt wie der Konsum von Alkohol oder Tabak und fällt unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Die aktuelle Rechtsprechung betrachtet das Rauchen grundsätzlich als Teil des sozialadäquaten Gebrauchs einer Wohnung, einschließlich der Nutzung von Balkonen und Terrassen. Es gab jedoch Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung intervenierte, wenn der Tabakkonsum exzessiv war und andere Bewohner der Wohnanlage unzumutbar beeinträchtigt wurden. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 30. April 2024 verdeutlicht, dass trotz der Legalisierung von Cannabis ein übermäßiger Konsum, der über die eigene Wohnung hinausgeht, weiterhin eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Insgesamt bringt die Legalisierung von Cannabis eine bedeutsame Veränderung für Vermieter und Mieter mit sich. Während Mieter nun mehr Freiheiten beim Konsum haben, müssen sie dennoch die Rechte und Interessen ihrer Mitbewohner und Vermieter achten. 

In dem oben genannten Urteil strebte die Klägerin die Räumung der Wohnung an, basierend auf einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens. Obwohl der Drogenkonsum der Mieterin nicht primär der Grund war, stellte das Amtsgericht fest, dass eine Störung des Hausfriedens vorliegt, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Intensität der Beeinträchtigungen erheblich ist und ein unerträgliches oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht wird. Im vorliegenden Fall wurden auch minderjährige Kinder berücksichtigt, die den Hausflur passieren müssen, um an der Wohnungstür der Beklagten vorbeizugehen.