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Wohngeld, Zuschuss, Finanzierung

Mietrecht und Wohnungseigentumsgesetz

Mietpreisbremse abschaffen

Die Mietpreisbremse muss dringend abgeschafft werden. Sie ist nicht geeignet, bezahlbare Mieten für alle Einkommensgruppen in Ballungsräumen zu sichern. Regulierte Mieten können keinen Zugang zu Wohnraum eröffnen. Durch gedrosselte Mieten werden die ohnehin beliebten Stadtteillagen für alle Einkommensschichten noch attraktiver. Die Nachfrage nach Wohnraum nimmt weiterhin deutlich zu. Die Möglichkeit, den Zuschlag für eine Wohnung zu erhalten, sinkt dagegen – insbesondere für untere Einkommensschichten – deutlich.

 

Einfachen Mietspiegel stärken

Der einfache Mietspiegel als streitvermeidendes Instrument muss gestärkt werden. Er wird in der Regel von allen Parteien akzeptiert und kann gerichtlich überprüft werden. Auf einen qualifizierten Mietspiegel, der extrem aufwändig nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt werden soll, kann dann – auch im Interesse der Vereinheitlichung! – verzichtet werden. Vor allem muss auf die gesetzliche Vermutung, dass ein qualifizierter Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt wiedergibt, verzichtet werden.

 

Kleine Modernisierung – einfach und wirkungsvoll

Eine Modernisierungsmieterhöhung ist für private Vermieter ein rechtliches Minenfeld. Viele Modernisierungen unterbleiben daher während eines laufenden Mietverhältnisses. Wir schlagen ergänzend Regelungen für eine „kleine Modernisierung“ vor: Die formellen Anforderungen für die Vermieter werden spürbar gesenkt. Im Gegenzug wird der bei der Mieterhöhung zu berücksichtigende Betrag bei 7.000 Euro gedeckelt. Die höchste mögliche Mietsteigerung beträgt danach 64,16 Euro/Monat.

 

Nutzung erneuerbarer Energien in Mietshäusern voranbringen

Bisher sind die Hürden für private Vermieter, ihre Mieter mit selbst erzeugter erneuerbarer Energie zu versorgen, sehr hoch. Wir schlagen daher die Einführung Stromkostenverordnung vor. Dann können Vermieter den selbst erzeugten Strom an ihre Mieter abgeben und deutlich unbürokratischer mit den jährlichen Betriebskosten abrechnen. Damit würde ein großer Beitrag für die Energiewende im vermieteten Gebäudebestand geleistet, ohne die Mieter schlechter zu stellen.

 

Schönheitsreparaturen rechtssicher regeln

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren die Möglichkeiten für Vermieter, Schönheitsreparaturen wirksam auf Mieter zu übertragen, in Einzelfällen entschieden. Das hat für Unsicherheit bei Eigentümern gesorgt. Der Gesetzgeber sollte daher rechtssicher regeln, dass und in welchem Umfang Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden können. Eine gangbare Lösung wäre beispielsweise eine Kombination aus starren Fristen sowie einer Klausel zur anteiligen Kostenübernahme durch den Mieter bei einem vorzeitigen Auszug.

 

Wohnungseigentumsgesetz vereinfachen

Das Wohnungseigentumsgesetz muss sprachlich und strukturell vereinfacht werden, damit Wohnungseigentümer wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben. So können Missverständnisse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verhindert werden.

 

Wohnungseigentümergemeinschaften sind Verbraucher

Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher sind. Die aktuelle rechtliche Grauzone sorgt für unnötig viel Streit vor Gericht.

 

Außergerichtliche Streitschlichtung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Um bei Streitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Alternative zum teuren und langwierigen Klageverfahren zu haben, schlagen wir vor, die Option einer außergerichtlichen Streitschlichtung einzuführen.

 

Mietrecht und Wohnungseigentumsgesetz synchronisieren

Das Mietrecht und das Wohnungseigentumsgesetz harmonieren an einigen Stellen nicht. In der Folge kann der vermietende Eigentümer Vorgaben aus der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gegenüber seinem Mieter durchsetzen, ohne gegen mietrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Wir fordern daher, das Mietrecht mit dem Wohnungseigentumsrecht zu synchronisieren. Mietverhältnisse in Wohnungseigentumsgemeinschaften müssen an die Flexibilität des Wohnungseigentumsgesetzes angepasst werden können, so dass den wohnungseigentumsrechtlichen Regelungen ein Vorrang eingeräumt werden sollte.

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