Mietspiegel
Mietpreise einfach vergleichen
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (vgl. § 558 c BGB).
Der Mietspiegel gibt also die ortsübliche Vergleichsmiete wieder. Nach der gesetzlichen Definition in § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.
Zur Anwendung kommt ein Mietspiegel hauptsächlich im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter kann unter Berufung auf einen Mietspiegel die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der vereinbarten Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.
Ein weiterer hinzugekommener Anwendungsfall eines Mietspiegels ist bei der Anwendung der sog. Mietpreisbremse. In Gebieten, die im Einzelnen von den Ländern als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festgelegt worden sind, darf die zulässige Miete bei einer Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent überschreiten.
Im Übrigen dienen Mietspiegel auch bei einvernehmlichen, also im gegenseitigen Einvernehmen getroffenen Vereinbarungen über die Erhöhung der Miete, als Orientierungshilfe. In diesen Fällen ist eine Berücksichtigung des Mietspiegels nicht zwingend vorgeschrieben und dient deshalb nur als Entscheidungshilfe.
Außerhalb des Mietrechts und nur in wenigen Fällen können Mietspiegel auch im Rahmen der strafrechtlichen Überprüfung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) und dem Mietwucher nach § 291 Strafgesetzbuch (StGB) zur Anwendung kommen.
Die uns bekannten Mietspiegel in Schleswig-Holstein finden Sie hier: