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Rechtstipp

Aus der Rechtsberatung: Bauliche Veränderungen durch den Mieter

Grundsatz

In der Regel muss der Mieter für bauliche Veränderungen an der Mietsache die Zustimmung des Vermieters einholen. Keine Zustimmung muss lediglich bei Veränderungen geringfügiger Art eingeholt werden, die unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fallen. Der vertragsgemäße Gebrauch liegt vor, bei Veränderungen, die ohne weiteres rückbaufähig sind und weder das Mietobjekt in der Substanz noch die Einheitlichkeit oder die Mitbewohner der Wohnanlage beeinträchtigt.

Ausnahmen und individuelle Bewertung

Eine zustimmungsfreie Veränderung wurde beispielsweise angenommen bei dem Verlegen von Teppichboden, dem Setzen von Bohrlöchern, dem Anbringen von Dübeln (LG Aurich, Urteil vom 28.12.1988 1 S 446/88) oder dem Anbringen von Fußleisten (vgl. AG München, Urteil vom 12.04.2017, Az. 424 C 23717/16). Insoweit muss aber beachtet werden, dass die Gerichtsurteile spezifische Einzelfälle betrachten, die nicht ungeprüft auf den eigenen Fall übertragbar sind. So stellen die Rechtsprechung gerade im Rahmen von Bohrlöchern darauf ab, ob die Anzahl noch als angemessen angesehen werden kann. Darüber ist auch zu prüfen, wo sich diese befinden, insoweit kann eine Entscheidung anders ausfallen, wenn Sie in der Außenfassade oder im Fensterrahmen getätigt wird (vgl. AG Witten, Urteil vom 12.04.2018, Az. 2 C 684/17) oder im Badezimmer nicht die Möglichkeit genutzt wurde in die Fugen zu Bohren oder eine schonendere Befestigungsmöglichkeit zu wählen.

Bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses

Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses, die baulichen Veränderungen regelmäßig rückgängig zu machen. Sollte der Rückbau auch nach erfolgloser Fristsetzung nicht nachkommen, kann der Vermieter die Rückbaumaßnahmen selbst durchführen und hierfür Schadensersatz vom Mieter verlangen. Sind sich die Parteien einig, können die Einbauten, ggf. gegen Zahlung eines angemessenen Wertausgleiches, aber auch vom Vermieter übernommen werden.

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