Vermieterbestätigung für Mieter
Seit einigen Jahren gibt es sie wieder: Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung des Mieters bei der zuständigen Meldebehörde. Dies hat zur Folge, dass Vermieter ihren Mietern den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen müssen. Die Mieter müssen die Bestätigung dann vorlegen, wenn sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Vermieter müssen die Anmeldung bei der Meldebehörde also nicht selbst vornehmen. Die Mitwirkungspflicht richtet sich gegen Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Formen der Kriminalität.
Die Bestätigung des Vermieters muss Namen und Anschrift des Vermieters, das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der jeweiligen Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Die Behörde kann zudem von dem Eigentümer der Wohnung und ggf. auch von dem Vermieter Auskunft über Personen verlangen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
Der Vermieter muss allerdings nicht den Auszug bestätigen. Die Vermieterbestätigung muss nur beim Einzug ausgestellt werden. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass die Vermieterbestätigung mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der im Fall einer Abmeldung nicht damit gerechtfertigt werden könne, Scheinanmeldungen zu verhindern. Sind Vermieter und Eigentümer nicht identisch, muss zudem nur der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift genannt werden. Weiterhin angegeben werden müssen Name und Anschrift des Vermieters. Der Wohnungsgeber kann die Vermieterbestätigung auch elektronisch abgeben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bestätigung der Meldebehörde direkt übermittelt wird. Dem Mieter darf die Bestätigung nur schriftlich ausstellt werden.
Dem Vermieter steht im Gegenzug das Recht zu, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde von der An- bzw. Abmeldung des Mieters zu überzeugen. Zudem muss die Meldebehörde dem Eigentümer einer Wohnung und ggf. auch dem Vermieter jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen, soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Infoblatt INFO.41 von Haus & Grund Deutschland.