Kautionsabrechnung: BGH räumt Vermietern mehr Flexibilität ein
Vermieter sollten Schäden zügig abrechnen
Vermieter und Mieter sollten bei der Wohnungsübergabe Schäden an der Wohnung und unterlassene Schönheitsreparaturen dokumentieren. Auf dieser Basis sollte der Vermieter zügig über die Kaution abrechnen. Nicht erforderlich ist dabei die Einhaltung der sechsmonatigen Verjährungsfrist. Dies gilt auch für das Wahlrecht des Vermieters zur Schadensregulierung. Darüber informierte der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland nach dem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 184/23). Der BGH habe gerade privaten Vermietern für diese Regulierung nunmehr eine praxistaugliche Flexibilität eingeräumt.
Haus & Grund rät, bei der Wohnungsabnahme alle sichtbaren Schäden zu dokumentieren. Nachdem Kostenvoranschläge für die Beseitigung der Schäden eingeholt wurden, sollte zügig über die Kaution abgerechnet werden. Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen müsse der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist setzen, um diese nachholen zu können. Auch für die Abrechnung der Nebenkosten, die regelmäßig erst im Jahr nach dem Auszug erfolgt, könne der Vermieter einen angemessenen Anteil der Kaution zurückbehalten.
Der Fall: Eine Mieterin klagte gegen ihren ehemaligen Vermieter auf Herausgabe der von ihr geleisteten Barkaution. Der Vermieter hatte diese wegen zwischen den Parteien in Streit stehenden Mängeln an der Wohnung einbehalten. Die Abrechnung über die Kaution, mit der er seine Forderungen aufrechnete, erfolgte aber erst nach mehr als sechs Monaten nach Rückerhalt der Wohnung.