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Grundsteuerbescheide mit neuer Grundsteuerberechnung treffen ein

Das neue Jahr hat kaum angefangen, schon haben die Eigentümer die Grundsteuerbescheide in den Briefkästen. Seit dem 01. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den reformierten Regeln des von Haus & Grund Bremen vielfach kritisierten Bundesmodells vom Finanzamt eingefordert.

Die ersten Grundsteuerbeitragsbescheide sind verschickt, weitere werden im Laufe des Januars/Februars 2025 folgen. „Zahlreiche Haus & Grund Mitglieder melden sich jetzt in unseren Geschäftsstellen. Das Telefon steht nicht mehr still“, sagt der Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V, Ingmar Vergau. „Wir empfehlen als Eigentümerverband, die jetzt eintreffenden Grundsteuerbeitragsbescheide genau zu prüfen. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten ihre Bescheide genau prüfen, ob einerseits die Angaben zur Immobilie stimmen und andererseits die Angaben aus dem vorangegangenen Wert- und Messbescheid richtig übernommen wurden. Außerdem ist zu prüfen, ob der Messbescheid korrekt mit dem zutreffenden, von der Gemeinde und ab dem 01. Januar 2025 geltenden Hebesatz - für Bremen in Höhe von 755 Prozent beziehungsweise für Bremerhaven in Höhe von 896 Prozent - multipliziert wurde. Genauso ist zu prüfen, ob das betreffende Grundstück richtigerweise als Wohngrundstück oder als Nichtwohngrundstück oder unbebautes Grundstück eingeordnet wurde. Die Messzahl für Wohngrundstücke beträgt 0,31 Promille. Die Messzahl für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke wurde auf 0,75 Promille angehoben“, rät der Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V, Ingmar Vergau.

Wenn das alles stimmt, ist in der Regel kein gesonderter Widerspruch gegen den Grundsteuerbeitragsbescheid zu empfehlen. „Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbeitragsbescheid ist im Gegensatz zum Einspruch gegen den Grundsteuerwert- und -messbescheid gebührenpflichtig und auch daher zumeist nicht empfehlenswert“, so Vergau.

„Hintergrund ist, dass die Grundsteuer auf Basis der erfolgten Bewertung und Bemessung auch dann gezahlt werden muss, wenn der Einspruch gegen die Bewertung noch offen ist. Mit dem Widerspruch kann nur die Berechnung, nicht mehr die Bewertung oder die Steuermesszahl angegriffen werden. Die Grundstücksbewertung kann mit einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbeitragsbescheid nicht mehr angegriffen werden. Hier wäre der Einspruch gegen den Anfang des Jahres 2024 ergangenen Grundsteuerwertbescheid die richtige Wahl des Mittels gewesen. Dieser Einspruch hätte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des damaligen Bescheides erfolgen müssen, danach wurden die Grundsteuerwertbescheide rechtskräftig“, betont Vergau.