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Schlosspark

Satzung: Haus & Grund Coesfeld e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Ver­ein führt den Na­men: "Haus & Grund Coes­feld e. V."
  2. Als re­gio­na­le Glie­de­rung der Ge­samt­or­ga­ni­sa­ti­on der Deut­schen Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gentümer ist der Ver­ein die Ver­tre­tung der Haus-,· Woh­nungs- und Grund­ei­gentümer im Kreis Coes­feld und sei­ner Um­ge­bung.
  3. Er ist im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Coes­feld/​Nestf. ein­ge­tra­gen.
  4. Sitz und Erfüllungs­ort ist Coes­feld/​Westf.
  5. Der Ver­ein ist dem Lan­desver­band Haus & Grund West­fa­len an­ge­schlos­sen.

§ 2

  1. Der Ver­ein be­zweckt un­ter Aus­schluß von Er­werbs­zwe­cken die För­de­rung der Grund­stücks­wirt­schaft so­wie die Wah­rung der ge­mein­schaft­li­chen Be­lan­ge des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­turms im Ver­eins­be­reich.
  2. Er hat vor­nehm­lich die Auf­ga­be, die Mit­glie­der über Rech­te und Pflich­ten des Haus-, Wohnungs- und Grund­ei­gen­tums zu un­ter­rich­ten und sie bei  der Wahr­neh­mung ih­rer Be­lan­ge zu un­ter­stützen.
  3. Zur Erfüllung sei­ner Auf­ga­ben ob­liegt es ihm ins­be­son­de­re, den Zu­sam­men­schluß der Haus-, Woh­nungs- und Grundeigentümer zu be­trei­ben und Ein­rich­tun­gen zu un­ter­hal­ten, die der Un­ter­rich­tung und Unterstützung der Mit­glie­der die­nen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Ge­schäfts­jahr ist Ka­len­der­jahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Or­dent­li­che Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen natürliche und ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den, die ein Ei­gen­tums-, Teil­ei­gen­tums- oder ein sons­ti­ges ding­li­ches Recht (z. B. Erb­bau­recht) an be­bau­ten oder un­be­bau­ten Grund­stücken ha­ben, das glei­che gilt für Ehe­gat­ten und Ver­wal­ter.
  2. Über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern ent­schei­det der Ge­schäfts­führer in Ver­bin­dung mit dem 1. Vor­sit­zen­den bzw. sei­nem Stell­ver­tre­ter.
  3. Mit­glie­der, die sich um die Zie­le der Or­ga­ni­sa­ti­on be­son­de­re Ver­diens­te er­wor­ben ha­ben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt wer­den. Eh­ren­mit­glie­der sind von der Zah­lung des Mit­glie­der­bei­tra­ges be­freit.
  4. Die Mit­glied­schaft en­det:
    • Durch Kündi­gung.
      Die Kündi­gung ist erst­mals nach min­des­tens zwei­jäh­ri­ger Mit­glied­schaft und nur zum Schluß ei­nes Ka­len­der­jah­res zu­läs­sig. Sie ist der Ge­schäfts­stel­le spä­tes­tens 6 Mo­na­te vor Schluß des Ka­len­der­jah­res schrift­lich an­zu­zei­gen.
    • Durch Aus­schluß.
      Der Aus­schluß er­folgt durch den Ver­eins­vor­stand bei Nich­ter­füllung der dem Mit­glied der nach die­ser Sat­zung ob­liegen­den Pflich­ten oder aus sons­ti­gen wich­ti­gen Gründen. Der Aus­schluß ist dem Be­trof­fe­nen un­ter ein­ge­hen­der Dar­le­gung der Gründe schrift­lich mit­zu­tei­len. Das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied kann in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­stel­lung des Aus­schluß­be­schei­des Ein­spruch bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­le­gen, die end­gültig ent­schei­det.​

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mit­glie­der sind be­rech­tigt:
    • an den Ver­samm­lun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men und die Rech­te aus­zuüben, die ih­nen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung bei der Wahl der Ver­eins­or­ga­ne etc. und bei der Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens zu­ste­hen (§ 12 d. Sat­zung),
    • die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins, des­sen Rat und Un­ter­stützung un­ter Aus­schluß jeg­li­cher Haf­tung in An­spruch zu neh­men,
       
    • das Fach­or­gan, das für die Mit­glie­der her­aus­ge­ge­ben wird, zu be­zie­hen. Hier­zu sind sie auch ver­pflich­tet.
  2. Die Mit­glie­der er­ken­nen mit ih­rem Bei­tritt die Be­stim­mun­gen die­ser Sat­zung an und sind ver­pflich­tet, den Ver­ein bei der Durch­führung sei­ner Auf­ga­ben in je­der Wei­se zu un­ter­stützen.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Durch­führung sei­ner Auf­ga­ben er­hebt der Ver­ein von sei­nen Mit­glie­dern Bei­trä­ge, de­ren Höhe der Vor­stand fest­legt. Im Bei­trag ist die Be­zugs­ge­büh­r für den Pflicht­be­zug ei­ner Fach­zeit­schrift der Or­ga­ni­sa­ti­on ent­hal­ten.
    Der Bei­trag ist bis zum 31.03. ei­nes je­den Jah­res fäl­lig. Neu ein­tre­ten­de Mit­glie­der ha­ben beim Ein­tritt in der ers­ten Jah­res­hälf­te den vol­len Jah­res­bei­trag zu ent­rich­ten, die nach die­sem Ter­min ein­tre­ten­den Neu­mit­glie­der ha­ben den hal­ben lau­fen­den Jah­res­bei­trag zu ent­rich­ten. Die Mit­glie­der ver­pflich­ten sich, die Bei­trä­ge durch Bank­last­schrift­ver­fah­ren ein­zie­hen zu las­sen.

§ 7 Organ

  1. Die Or­ga­ne des Ver­eins sind
    • die Mit­lie­der­ver­samrn­lung
    • der Vor­stand
  2. Be­ra­ten­des Or­gan ist der Bei­rat.

§ 8 Der Vereinsvorstand

  1. Der Ver­eins­vor­stand be­steht aus
    • dem 1. Vor­sit­zen­den
    • dem stell­vertr. Vor­sit­zen­den . (2. Vor­sit­zen­der)
       
    • dem Schrift­führer
    • dem· Schatz­meis­ter

Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der Vor­sit­zen­de und sein Stell­ver­tre­ter. Bei­de Vor­stands­mit­glie­der sind je­der für sich al­lei­ne ver­tre­tungs­be­rech­tigt.
 

  1. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von 3 Jah­ren ge­wählt und über ihr Amt -mit Aus­nah­me des Schatz­meis­ters- eh­ren­amt­lich aus. Wie­der­wahl ist mög­lich. Fällt ein Vor­stands­mit­glied vor­zei­tig aus, ist in der nächs­ten Ge­ne­ral­ver­samm­lung eine Er­satz­wahl für den Rest der Wahl­pe­ri­ode vor­zu­neh­men.
  2. Dem Vor­stand ob­liegt die Lei­tung des Ver­eins und die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens. Im Besonderen ob­liegt es ihm, alle Maß­nah­men zu tref­fen, die zur Erfüllung der Or­ga­ni­sa­ti­ons­auf­ga­ben er­for­der­lich sind. Hier­zu ge­hört vor al­lem die. Ge­währ­leis­tung von Ein­rich­tun­gen zur Be­ra­tung und Bei­stands­leis­tung für die Mit­glie­der.
  3. Der Vor­stand tritt nach Be­darf, je­doch min­des­tens zwei Mal im Jahr, zu­sam­men. Der Ver­eins­vor­stand wird vom Vor­sit­zen­den, im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter ein­be­ru­fen. Er oder im Ver­hin­de­rungs­fal­le sein Stell­ver­tre­ter lei­ten die Sit­zun­gen des Vor­stan­des.
  4. Zu den Vor­stands­sit­zun­gen ist 6 Tage vor­her un­ter An­ga­be ­der Ta­ges­ord­nung schrift­lich ein­zu­la­den. In Fäl­len äu­ßers­ter Dring­lich­keit kann die Ein­la­dungs­frist auf 3 Werk­ta­ge ver­kürzt wer­den.
  5. Über die Sit­zun­gen ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die vom Vor­sit­zen­den und dem Schrift­führer zu un­ter­zeich­nen ist.
  6. Der Vorstand ist be­schluß­fä­hig, wenn zwei Mit­glie­der, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder sein Stell­ver­tre­ter, an­we­send sind. Be­schlüsse wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit ge­faßt; bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vor­sit­zen­de.

§ 9 Geschäftsführer

  1. Der Vor­stand kann zur Durch­führung der an­fal­len­den Ar­bei­ten ei­nen oder meh­re­re Ge­schäfts­führer be­stel­len​. 
  2. Die­ser bzw. die­se ist/​sind im Rah­men der Be­schlüsse des Vor­stan­des tä­tig und ihm ge­gen-über ver­ant­wort­lich.
  3. Die Be­stel­lung er­folgt für je­weils drei Jah­re. Gleich­zei­tig kann der Vor­stand die Höhe der Ent­schä­di­gung fest­le­get.
  4. Der/​die Ge­schäfts­führer nimmt/​neh­men in die­ser Ei­gen­schaft an al­len Sit­zun­gen des Vor­stan­des, des Bei­ra­tes so­wie an Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen teil.
  5. Der Ge­schäfts­führer kann ein. Ent­gelt von den Mit­glie­dern als Auf­wen­dungs­er­satz ver­lan­gen.

§ 10 Der Vereinsvorsitzende

  1. Der 1. Vor­sit­zen­de be­ruft die Sit­zun­gen des Vor­stan­des ein und lei­tet sie.
  2. Der 1. Vor­sit­zen­de nimmt im übri­gen die in die­ser Sat­zung fest­ge­leg­ten Funk­tio­nen wahr.
  3. Im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung wird der 1. Vor­sit­zen­de von sei­nem Stell­ver­tre­ter ver­tre­ten.

§ 11 Der Beirat

  1. Dem Ver­eins­vor­stand kann ein Bei­rat bis zu 10 Mit­glie­dern als be­ra­ten­des Or­gan zur Sei­te ge­stellt wer­den.​
  2. Die Mit­glie­der des Bei­ra­tes wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung eh­ren­amt­lich für 3 Jah­re ge­wählt. Wie­der­wahl ist mög­lich.
  3. Bei der Zu­sam­men­set­zung sol­len mög­lichst die ver­schie­de­nen Stadt- und Ge­mein­de­be­rei­che des Ver­eins­ge­bie­tes berücksichtigt wer­den. Der Bei­rat, der vom Ver­eins­vor­sit­zen­de-n ein­be­ru­fen wird, soll in wich­ti­gen An­ge­le­gen­hei­ten, über die der Vor­stand zu ent­schei­den hat, vor­her an­ge­hört wer­den.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung dient der Un­ter­rich­tung und Aus­spra­che über die Tä­tig­keit des Ver­eins zur Erfüllung der ihm ge­stell­ten Auf­ga­ben.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung soll mög­lichst jähr­lich in­ner­halb der ers­ten 6 Mo­na­te ei­nes je­den Ka­len­der­jah­res statt - fin­den. Der Ta­gungs­ort ist jähr­lich vom Vor­stand fest­zu - le­gen.
  3. Wei­te­re Mit­gl­ie­der­ver­samm­lun­gen sind ein­zu­be­ru­fen
    • wenn das In­ter­es­se des Ver­eins dies not­wen­dig macht,
    • wenn ein Zehn­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich un­ter An­ga­be des Zwe­ckes und der Gründe beim Vor­sit­zen­den be­an­tragt.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind vom Ver­eins­vor­sit­zen­den über das Fach­or­gan gem. § 5 Zif­fer 1c ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­la­dungs­frist soll in der Re­gel 10 Tage be­tra­gen, bei Eil­be­dürf­tig­keit kann sie auf 6 Tage verkürzt wer­den.
  5. Der Ver­eins­vor­sit­zen­de, im Ver­hin­de­rungs­fal­le sein Ver­tre­ter, lei­tet die Sit­zung. Sind bei­de nicht an­we­send, wird die Ver­samm­lung von ei­nem der übri­gen Vor­stands­mit­glie­der ge­lei­tet.
  6. In der Ver­samm­lung hat je­des Mit­glied Sitz und Stim­me. Es kann sich durch den Ehe­gat­ten, voll­jäh­ri­ge Ab­kömm­lin­ge oder durch den be­stell­ten Ver­wal­ter des Haus- und Grund­ei­gen­tums ver­tre­ten las­sen.
  7. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Ver­eins­vor­sit­zen­den den Aus­schlag.
  8. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt mit Aus­nah­me der Vor­schrif­ten ·uber Sat­zungs­än­de­rung (§ 13) und Auf­lö­sung des Ver­eins (§ 14) mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist im­mer be­schluß­fä­hig, wenn sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen ist, aus­ge­nom­men, wenn ein Be­schluß ge­mäß § 14 die­ser Sat­zung zu tref­fen ist.
  9. Über Ver­lauf und Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die vom Ver­eins­vor­sit­zen­den und dem Schrift­führer zu un­ter­zeich­nen ist.
  10. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung ob­liegt ins­be­son­de­re
    • die Ent­ge­gen­nah­me des Be­rich­tes des. Vor­stan­des
    • die Ent­ge­gen­nah­me des Re­chen­schafts­be­rich­tes der Rech­nungs­prüfer,
       
    • die Ge­neh­mi­gung des Jah­res­ab­schlus­ses,
    • die Ent­las­tung des Vortan­des,
       
    • die Wahl der Vor­stands­mit­glie­der,
    • die Wahl von zwei Rech­nungs­prüfern für die Dau­er der Amts­zeit des Vor­stan­des,
       
    • die Wahl von Bei­rats­mit­glie­dern,
    • die Be­schluß­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und Auf­lö­sung des Ver­eins.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Ände­run­gen die­ser Sat­zung bedürfen ei­ner Drei­vier­tel-Mehr­heit der auf der Ge­ne­ral­ver­samm­lung er­schie­ne­nen Mit­glie­der.
  2. Be­schlüsse über Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur ge­faßt wer­den, wenn sie als be­son­de­rer Ta­ges­ord­nungs­punkt auf­ge­führt sind.
  3. Sat­zungs­än­de­run­gen sind vom Vor­sit­zen­den un­ver­züglich un­ter Bei­fügung der ent­spre­chen­den Nie­der­schrift der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Amts­ge­richt zur Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter vor­zu­le­gen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Ver­ein kann durch Be­schluß der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­ge­löst wer­den.​
  2. Der Auf­lö­sungs­an­trag kann ent­we­der vom Ver­eins­vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung un­ter­brei­tet wer­den oder es be­darf dazu des An­tra­ges von min­des­tens der Hälf­te der Mit­glie­der.
  3. Ein Auf­lö­sungs­be­schluß kommt nur zu­stan­de, wenn die Hälf­te der Mit­glie­der an­we­send ist und da­von Drei­vier­tel ihre Zu­stim­mung er­tei­len.
  4. Ist die Ver­samm­lung nicht be­schluß­fä­hig, ist in­ner­halb von 14 Ta­gen eine zwei­te Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die dann im­mer mit ein­fa­cher Mehr­heit be­schluß­fä­hig ist.
  5. Kommt ein rechts­gülti­ger Auf­lö­sungs­be­schluß zu­stan­de, fin­det eine Li­qui­da­ti­on des Ver­eins statt. Li­qui­da­tor ist der zu­letzt am­tie­ren­de Ver­eins­vor­sit­zen­de. Das nach Be­strei­tung al­ler Ver­pflich­tun­gen des Ver­eins noch vor­han­de­ne Ver­mö­gen wird zu glei­chen Tei­len auf die Mit­glie­der ver­teilt.

§ 15 Gerichtsstand

Ge­richts­stand ist Coes­feld.

§ 16

Die­se Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom mit der er­for­der­li­chen Mehr­heit be­schlos­sen. Mit der Vor­la­ge zum Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt in Coes­feld tre­ten alle bis­he­ri­gen Sat­zun­gen au­ßer Kraft.

Beratung

Lie­be Mit­glie­der von Haus & Grund Coesfeld e. V.,

un­se­re te­le­fo­ni­schen Be­ra­tungs­zei­ten sind: Montag bis Donnerstag zwi­schen 9.00 h und 12.00 h. Wir ru­fen auch zu­rück. Es kön­nen persönliche Termine ver­ein­bart wer­den.

Miet­ver­trä­ge senden wir Ihnen gerne zu. Na­tür­lich sind wir auch per E-Mail, Fax oder Post für Sie er­reich­bar.

Marie-Luise Muffert-Klein

Ge­schäfts­füh­re­rin

Geschäftszeiten

Telefonisch erreichbar

Mo. - Do. 08.30 - 11.30 Uhr

Freitag keine Beratung

Weitere Termine nach Vereinbarung

Gerichtswall 13
48653 Coesfeld

Fon: 02541-1429
Fax: 02541-980171
E-Mail: info@hug-coesfeld.de

 

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