Satzung des Vereins Haus & Grund im Dreiländereck
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Haus & Grund im Dreiländereck“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in 57299 Burbach, Kreis Siegen-Wittgenstein.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Dazu gehört die ideelle Förderung des Erwerbs, die Verwaltung und Erhaltung von selbstgenutztem Wohneigentum, insbesondere Familieneigenheimen jeder Rechtsform. Vorrangiges Ziel aller Aktivitäten liegt in der Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden ökologischen und ökonomischen Lebensraums.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes,
- Förderung des Hochwasserschutzes,
- Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
- Hinwirken auf die öffentliche Förderung von Familienheimen,
- Pflege einer guten Nachbarschaft einschl. aktiver Nachbarschaftshilfe,
- Förderung der Kriminalprävention mit direktem und indirektem Bezug auf das Eigentum,
- Förderung des Feuerschutzes sowie der Unfallverhütung,
- fachliche Beratung der Vereinsmitglieder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigte über die Rechte und Pflichten des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung und der Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Belange.
Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Gebiet, nämlich der aneinander angrenzenden Regionen von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Hessen mit den Einzugsgebieten Burbach, Haiger, Herdorf, Neunkirchen und Wilnsdorf zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertreter dienen.
Durch Vorstandsbeschluss kann der Verein sein Tätigkeitsgebiet räumlich erweitern.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Haus & Grund Westfalen e.V., der Mitglied des Zentralverbandes Haus &Grund Deutschland ist.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder sonstige Vereinigung werden, die den Satzungszweck betreffende Aktivitäten unterstützt und über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder ein ähnliches Recht verfügt oder den Erwerb anstrebt. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
- Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen und sie von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreien.
- Der Vorstand ist berechtigt, auch Mitglieder aufzunehmen, deren Wohnsitz, Sitz der Verwaltung oder deren Eigentums- oder sonstiges Recht außerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen mit deren Erlöschen), Austritt, Ausschluss oder Löschung. Im Todesfall ist der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft durch Erklärung innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall fortzusetzen.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Austritt ist frühestens zum Ablauf des dem Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahres möglich
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden; das ist z.B. der Fall, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
Ist das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen oder sonstigen Zahlungspflichten trotz zweier Mahnungen im Verzug, kann der Vorstand ohne vorherige Anhörung des Mitglieds die Mitgliedschaft löschen. Das Mitglied ist von der Löschung zu informieren.
Gegen den Ausschließungsbeschluss oder die Streichung der Mitgliedschaft kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheiden Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, die Mitteilungen des Vereins zu erhalten, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, sowie insbesondere den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit, z. B. in Ausschüssen, zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, der Speicherung und ggf. Weitergabe personenbezogener Daten zuzustimmen, soweit dies für die Erfüllung von Vereinsaufgaben erforderlich ist. Eine kommerzielle Weitergabe dieser Daten ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge, Aufnahmegebühr, Bearbeitungs- und sonstige Gebühren
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zum Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Der Beitrag wird im Wege des SEPA-Lastschriftmandats erhoben. Für nicht rechtzeitig geleistete Beiträge und Gebühren können Mahngebühr sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden.
- In begründeten Fällen kann vom Vorstand auf Antrag der reguläre Beitrag gemäß Beitragsordnung ermäßigt werden. Auch kann der Vorstand in begründeten Fällen Pauschalbeträge vereinbaren. In Fällen sozialer Härte sind auf Antrag Ausnahmen von der jährlichen Beitragszahlung möglich; darüber entscheidet der Vorstand.
- Neu eintretende Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und der 1. Beitrag sind zum Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Eine über die allgemeine Interessenvertretung und individuelle Beratung hinausgehende Sondertätigkeit des Vereins und seiner Geschäftsstelle ist gesondert zu vergüten. Dies betrifft insbesondere Schriftwechsel, Schreibgebühren, Berechnungen, Vergleichsmieten- und Solvenz-Auskünfte, sonstige Tätigkeiten im Individualinteresse des Mitglieds usw.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr, die Bearbeitungs-und sonstigen Gebühren legt der Vorstand fest.
- Sollten die bislang umsatzsteuerfrei festgesetzten Beiträge, Aufnahmegebühren usw. der Umsatzsteuer unterworfen werden, so erhöhen sich diese automatisch zum Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerpflicht um die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
§ 8 Vorstand, Ehrenämter, Vergütung/Aufwandsentschädigung
- Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei weiteren – stellvertretenden - Vorstandsvorsitzenden und bis zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand entscheidet über die Bildung und Zuweisung von Zuständigkeitsressorts, wie etwa Finanzen, Korrespondenz und Berichtswesen und Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten (§ 26 BGB). Die Tätigkeit von Vorstand, Beirat und Kassenprüfern ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung/Vergütung für diese Tätigkeiten ist zulässig. Über eine Aufwandentschädigung /Vergütung der Mitglieder des Vorstands entscheidet der Beirat. Über Aufwandsentschädigungen/Vergütungen des Beirats und der Kassenprüfer entscheidet der Vorstand.
- Schließen Gesetz oder Dienstvertrag die Annahme von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für einzelne Mitglieder des Vorstands oder des Beirats aus oder ist die Annahme von einer Genehmigung abhängig, so gelten beschlossene Vergütungsregeln nicht für solche Organmitglieder, solange ihre Annahme unzulässig ist.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Leitung und die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
- Aufstellung der Tagesordnung,
- die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Einsetzung von Ausschüssen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann zur Erledigung seiner Aufgaben Mitarbeiter berufen, insbesondere einen Geschäftsführer berufen. Bei Einsetzung eines Geschäftsführers nimmt dieser an den Vorstands-und Beiratssitzungen mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht, teil.
Über die Vergütung berufener Mitarbeiter und /oder eines Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der bestellten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des von ihm für diesen Fall benannten Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Mitglieder des Beirats geladen. Im Bedarfsfall findet neben der Sitzung des Vorstands auch eine Beiratssitzung statt, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder daran in Textform beteiligen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Mitglieder des Beirats und der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahres-, Kassen-, und Prüfungsberichts, (Die Berichte sollen min. 1 Woche vor der Versammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereitliegen.)
- Erteilung der Entlastung für Vorstand, Beirat und Kassenprüfer,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in der Verbandszeitschrift des Vereins (vgl. § 17) oder auch durch gesondertes Schreiben an die Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 14 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder -, sofern die Satzung keine abweichenden Stimmverhältnisse vorschreibt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins nur gegeben, wenn min. die Hälfte der beitragszahlenden Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Personenmehrheiten als Mitglieder haben nur eine Stimme und können diese nur einheitlich abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, auf Antrag von min. 1/10 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Vorstand, Beirat oder Kassenprüfer können nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung gruppenweise gewählt werden.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Anzahl an Stimmen ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder daran in Textform beteiligen.
§ 15 Beirat
(1) Dem Vorstand steht der Beirat beratend zur Seite. Der Beirat wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er soll aus nicht mehr als 7 Personen bestehen. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Beirats berechtigt einen Nachfolger für den Rest der Wahlzeit zu wählen.
(2) Der Beirat soll in allen wichtigen Angelegenheiten vor deren Entscheidung gehört werden. In Sitzungen des Beirats hat jedes an der Sitzung beteiligte Vorstandsmitglied Sitz und volles Stimmrecht. Die Sitzungen werden von dem Vorstandsvorsitzenden einberufen und von einem Vorstandmitglied gleitet. Die Einberufung soll in Textform mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des versammlungsleitenden Vorstandsmitglieds. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sich alle Beiratsmitglieder und der Vorstandvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied daran beteiligen.
(3) Der Beirat kann beantragen, dass einzelne Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der einladende Vorstand hat diesem Antrag zu entsprechen.
(4) Der Beirat ist berechtigt, der Mitgliederversammlung neu zu wählende Mitglieder des Vorstands vorzuschlagen. Darüber ist vor anderen Vorschlägen abzustimmen.
(5) Der Beirat erarbeitet Vorschläge für Veranstaltungen des Vereins und Sondersprechstunden. Er schlägt dem Vorstand zur Verwirklichung des Vereinszwecks die Einrichtung von eigenen Organisationseinheiten und ihrer Finanzierung vor.
§ 16 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt im jährlichen Wechsel je einen Kassenprüfer auf die Dauer von bis zu zwei Jahren, in der Weise, dass die Amtszeit der Kassenprüfer nicht im gleichen Jahr endet. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Erstwahl von Kassenprüfern endet die Wahlzeit eines der Kassenprüfer bereits nach einem Jahr.
- Die Kassenprüfer sind Vereinsmitglieder, aber keine Vorstandsmitglieder.
- Die Kassenprüfer geben ihren Bericht jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 17 Verkündungsorgan
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Verbandszeitschrift „Haus & Grund“, die von allen Vereinsmitgliedern bezogen wird. Sie können auch durch individuelle Mitgliederrundschreiben erfolgen.
§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der erste Vorsitzende und die beiden stellvertretende Vorsitzenden die Liquidatoren. Jeder Liquidator ist zusammen mit einem anderen Liquidator vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der natürlichen Lebensgrundlagen e. V., Burbach und ersatzweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und Umweltschutzes. Die Liquidatoren entscheiden nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen über die Auswahl und Aufteilung des Vermögens, soweit die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, keine Entscheidung trifft.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 19 Redaktionelle Änderung der Satzung
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die die Berichtigung von Schreibfehlern, Nummerierungen oder Ergänzung von fehlenden Wörtern o.ä. betreffen, zu beschließen, wenn dies aus vereinsrechtlichen Gründen auf Veranlassung des Registergerichts oder der Finanzverwaltung erforderlich sein sollte.
§ 20 Datenschutzregelung
- Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
- Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
- Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.