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Rechtstipp
Rechtsanwältin C. Dickmann

Erhalten Sie das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung rechtzeitig?

Erhalten Sie das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung rechtzeitig?
Die letzte Eigentümerversammlung liegt schon einige Wochen oder Monate zurück und bis heute haben Sie noch kein Protokoll der Versammlung von der Hausverwaltung erhalten? Da stellt sich Frage, ob das Protokoll nicht schon hätte bei Ihnen sein müssen.

Hintergrund
Die Hausverwaltung ist zuständig für das Einberufen der Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr. Aufgrund der Corona-Pandemie sind in den letzten Jahren die Versammlungen häufig ausgefallen oder wurden verschoben. In diesem Jahr erfolgten die Versammlungen oft wieder im „normalen“ Rhythmus, wobei Protokolle der Versammlungen immer wieder erst nach vielen Monaten oder auch gar nicht von den Verwaltungen übermittelt wurden.

Frist
Eine gesetzliche Frist bis wann die Niederschrift/das Protokoll von der Hausverwaltung zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem neu gefassten § 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Darin heißt es ein Protokoll der in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich niederzulegen, also „ohne schuldhaftes Zögern“. Wann ist das?
Es ist davon auszugehen, dass das Protokoll bis spätestens drei Wochen nach der Eigentümerversammlung zu erstellen ist. Dadurch sollen die Eigentümer die Möglichkeit haben, innerhalb der Anfechtungsfrist für in der Versammlung getroffene Beschlüsse eine Prüfung der protokollierten Beschlüsse vorzunehmen. Nach dieser Prüfung könnten die Eigentümer dann entscheiden, ob überhaupt eine Anfechtung in Betracht kommt.

Versenden - ja oder nein
Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss den Eigentümern das Protokoll zugänglich gemacht werden. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Abschrift des Protokolls an die Eigentümer versandt werden muss.
In den Fällen, in denen eine Regelung in der Teilungserklärung enthalten, eine Vereinbarung im Verwaltervertrag getroffen oder in einem rechtskräftigen Beschluss geregelt worden ist, ist eine Verpflichtung zum Versenden gegeben. Ob sich ein solcher Anspruch aus „wiederholter Übung“ ergeben kann, müsste im Einzelfall geprüft werden.
Gibt es keine ausdrückliche Regelung, kann der einzelne Eigentümer darauf verwiesen werden, dass ihm das Recht zusteht, Einsicht in die Protokolle im Büro des Verwalters nehmen zu dürfen. Ein Anspruch auf eine Versendung besteht grundsätzlich nicht.

Fazit
Bevor Sie als Eigentümer überlegen rechtliche Schritte gegen den Verwalter einzulegen, weil Ihnen das Protokoll auch nach mehreren Wochen nicht zugegangen ist, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie einen Anspruch auf die Übersendung des Protokolls haben. Letztlich kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
Benötigen Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung, wenden Sie sich gern an Ihren Ortsverein oder die Rechtsberater des Landesverbandes.

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