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Rechtstipp

Schnee- und Eisbeseitigung in Schleswig-Holstein: Was Eigentümer beachten müssen

Der Winter bringt nicht nur Freude, sondern auch Pflichten mit sich. Eine davon ist die Schnee- und Eisbeseitigung vor dem eigenen Grundstück. Doch wer ist dafür verantwortlich und welche Regeln gelten in Schleswig-Holstein?

Die gesetzliche Grundlage

Die Schneeräumpflicht für das Land Schleswig-Holstein ist im Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) geregelt. Danach sind die Gemeinden grundsätzlich für die Reinigung der öffentlichen Straßen zuständig, zu der auch die Schneeräumung und das Bestreuen bei Glatteis gehören (§ 45 Abs. 1 und 2 StrWG). Die Gemeinden können aber durch Satzung die Winterdienstpflicht ganz oder teilweise auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten übertragen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StrWG). Das bedeutet, dass Sie als Eigentümer je nach Gemeindesatzung verpflichtet sein können, den Schnee vor Ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Die Zeiten, in denen der Schnee geräumt werden muss, können ebenfalls durch Gemeindesatzung festgelegt werden. In der Regel muss aber zwischen 07:00 und 20:00 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen kann sich der Beginn auch nach hinten verschieben. Schneit es in der Nacht, reicht es in den meisten Gemeinden, wenn am Morgen zur vorgeschriebenen Uhrzeit begonnen wird.

Die Abwälzung der Pflicht auf Mieter

Wenn Sie als Eigentümer durch eine Satzung der Gemeinde zur Schneebeseitigung und zum Streuen verpflichtet sind, können Sie diese Pflicht aber auch auf Ihre Mieter abwälzen. Das ist möglich, wenn Sie im Mietvertrag eine entsprechende Klausel vereinbart haben, die die Mieter zur Übernahme des Winterdienstes verpflichtet.

Wenn Sie als Eigentümer die Schneeräumpflicht wirksam auf Ihre Mieter abgewälzt haben, müssen Sie aber trotzdem noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht erfüllen. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig überprüfen müssen, ob Ihre Mieter den Winterdienst ordnungsgemäß durchführen. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Mieter ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen Sie sie dazu auffordern oder gegebenenfalls selbst einschreiten. Andernfalls können Sie haftbar gemacht werden, wenn jemand auf dem nicht geräumten oder gestreuten Weg stürzt und sich verletzt.

Die Folgen der Nichterfüllung der Pflicht

Wenn Sie als Eigentümer oder Mieter Ihrer Schneeräumpflicht nicht nachkommen, können Sie sich strafbar machen oder haftbar werden. Zum einen können Sie ein Bußgeld von der Gemeinde erhalten, wenn Sie gegen die Gemeindesatzung verstoßen. Die Höhe des Bußgeldes kann je nach Bundesland und Gemeinde variieren

Zum anderen können Sie zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn jemand auf dem nicht geräumten oder gestreuten Weg stürzt und sich verletzt. Sie müssen dann für den entstandenen Schaden aufkommen, zum Beispiel für Arztkosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall. Um sich vor solchen Forderungen zu schützen, sollten Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen, die auch Schäden durch den Winterdienst abdeckt.

Fazit

Das Schneeräumen ist eine lästige Pflicht, die aber für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer wichtig ist. Als Eigentümer sollten Sie sich daher über Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf den Winterdienst informieren und diese gewissenhaft erfüllen. Damit vermeiden Sie nicht nur Bußgelder und Haftungsansprüche, sondern auch Unfälle und Ärger mit Ihren Nachbarn.

 

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