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Beschlüsse in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)
Anfechtungsklage muss fristgemäß und unterschrieben eingereicht werden
Soll ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden, haben die Eigentümer dafür einen Monat Zeit. Zur Einhaltung der Frist muss eine unterschriebene Klage beim zuständigen Gericht eingehen. Die Begründung kann innerhalb eines weiteren Monats nachgereicht werden.
Der Fall: Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nach einer Eigentümerversammlung am 15. Juni 2019 wendete sich die Klägerin gegen die dort gefassten Beschlüsse mit einer am 12. Juli 2019 eingegangenen Anfechtungsklage. Die Klage begründete sie mit Schriftsatz vom 15. August 2019, welcher am 16. August vollständig im Original bei Gericht einging. Am 15. August war lediglich die erste Seite des Schriftsatzes per Fax übersandt worden.
Sowohl die erste als auch die zweite Instanz hielten die Klage für fristgerecht eingereicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies mit Urteil vom 23. Juni 2023 (V ZR 28/22) allerdings anders.
Anfechtungsklage ist innerhalb von zwei Monaten zu begründen
Zur fristgemäßen Anfechtung eines Beschlusses muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eingereicht und innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung begründet werden. In diesem Fall war entscheidend, ob die Übermittlung der ersten Seite des Schriftsatzes per Fax zur Fristwahrung ausreichend ist, da die Frist bereits am 15. August 2019 abgelaufen war. Dies wurde konkret aufgrund diverser Gründe verneint.
Unterschrift muss fristgerecht übermittelt werden
Für die fristwahrende Übersendung der Anfechtungsbegründung kommt es dem BGH zufolge darauf an, dass dieser in eigenhändig unterschriebener Fassung vorliegt. Die Unterschrift soll dabei die Identifizierung des Urhebers ermöglichen und dessen Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes nachweisen. Zudem soll sichergestellt werden, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.
Fehle diese Unterschrift oder werde die Seite mit der Unterschrift nicht übermittelt, so genüge das Schreiben nicht zur Wahrung der Frist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dabei komme es nicht darauf an, ob das Schreiben in ausgedruckter Form vorliegt. Es genüge beispielsweise, wenn dieses fristgemäß an ein Faxgerät oder als gescanntes Dokument per E-Mail übermittelt, aber erst später ausgedruckt worden sei.
Vereinfacht liegt genau diese Bedingung in dem entschiedenen Fall vor: Die Unterschrift der Klagebegründung wurde am 15. August 2019 also nicht übermittelt; der Eingang per Post einen Tag später genügte nicht.