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Welche Rechte hat der Vermieter, wenn der Mieter bei Vertragsabschluss die Unwahrheit sagt?
Nicht jede Falschaussage des Mieters ist rechtlich relevant. Das Fragerecht des Vermieters ist grundsätzlich auf solche Angaben beschränkt, die für den beabsichtigten Mietvertrag objektiv relevant sind. Nur wenn der Vermieter objektiv und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Mieters die Auskunft benötigt, um sich für oder gegen den Abschluss des Mietvertrags zu entscheiden, ist eine Lüge problematisch. Das ist etwa der Fall, wenn im Fortgang des Auswahlverfahrens nach der Anzahl der Personen gefragt wird, die in die Mietsache einziehen sollen. Vermieter dürfen auch nach dem Arbeitsplatz des Mietkandidaten fragen. Die Frage nach dem verfügbaren Nettoeinkommen ist, wenn der Mietvertrag mit dem Kandidaten abgeschlossen werden soll, ebenfalls legitim. Fragen nach intimen oder höchstpersönlichen Verhältnissen, etwa einer Parteiangehörigkeit oder der Religionszugehörigkeit, sind hingegen stets unzulässig.
Beantwortet ein Mieter eine zulässige Frage des Vermieters absichtlich falsch, kann der Vermieter den Mietvertrag zunächst anfechten. Im Wohnraummietrecht ist bisher allerdings umstritten, ob dies nur geht, solange die Wohnung noch nicht übergeben wurde. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 (BGH, Urteil vom 6. 8. 2008, Aktenzeichen XII ZR 67/06) bereits entschieden, dass jedenfalls im Gewerberaummietrecht eine Anfechtung und damit eine rückwirkende Aufhebung des Mietvertrags auch nach Überlassung der Wohnung an den Mieter zulässig ist. Die Entscheidung ließ damals durchblicken, dass der Bundesgerichtshof auch in dem Fall, in dem ihm ein Sachverhalt aus dem Wohnraummietrecht vorgelegt würde, wohl nicht anders entscheiden würde.
Nach Überlassung der Mietsache ist sowohl im Gewerbe- wie im Wohnraummietrecht aber unstrittig immer die fristlose Kündigung denkbar.
Leider ist die Rechtsprechung uneinheitlich, ob sich das Risiko einer Falschauskunft dann auch tatsächlich realisiert haben muss. Das Landgericht München I entschied in einem Wohnraumfall, dass es ausreiche, wenn der Mieter falsche Aussagen zu seiner Bonität getroffen habe (Urteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen 14 S 18532/08). Das Landgericht Wuppertal hingegen war, auch in einem Wohnraumfall, der Meinung, dass eine fristlose Kündigung nur dann zulässig sei, wenn der Mieter daraufhin tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten gerate (Urteil vom 17.11.1998, Aktenzeichen 16 S 149/98). Im Falle, dass der Mieter keine Zahlungsauffälligkeiten zeige, sei dem Vermieter, so das Landgericht Wuppertal, trotz der Falschaussage ein Festhalten am Mietverhältnis zumutbar.