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Vermieter ist über Tod der Mietpartei seitens des Rechtsnachfolgers in Kenntnis zu setzen
Es ist als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzt. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, das eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des Eingetretenen begründet und einen wichtigen Grund i.S.v. § 563 Abs. 4 BGB darstellt. AG München, Urteil vom 12.10.2022 - 417 C 9024/22
Im gegenständlichen Sachverhalt verschwieg der Lebensgefährte der Mieterin gegenüber dem Vermieter über ein Jahr lang den Tod der Mieterin. Nach außerordentlicher Kündigung durch den Vermieter kam es zum Räumungsrechtsstreit. Dieses gab dem Vermieter Recht und bestätigte die Begründetheit der Mietvertragskündigung.
Die Kündigung darf aufgrund von § 563 Abs. 4 BGB nur dann ausgesprochen werden, wenn in der Person des eingetretenen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein wichtiger Grund, der in der Person des eintretenden Mieters zu sehen ist, ist hier nach dem erkennenden Gericht gegeben: Es ist als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzt. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, das eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des Eingetretenen begründet und einen wichtigen Grund i.S.v. § 563 Abs. 4 BGB darstellt.
Praxistipp:
Nach § 563 Abs. 4 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur innerhalb eines Monats, nachdem er vom endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.