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WEG-Reform: GdWE dürfen Parteiwechsel nicht verweigern
Aufgrund der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von 2020 haben sich bei Wohnungseigentümergemeinschaften (GdWE) einige Zuständigkeiten geändert. So ist der Verwalter nunmehr grundsätzlich nicht selbst zuständig, sondern in seiner Funktion als Organ der GdWE. Das führt dazu, dass auch entsprechende Klagen nicht mehr gegen den Verwalter gerichtet werden müssen, sondern gegen die GdWE.
Bei Prozessen, die zwar schon vor dem Inkrafttreten der Reform begonnen haben, sich aber über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, führt dies dazu, dass im laufenden Prozess mit Inkrafttreten der Reform auf einmal nicht mehr der richtige Prozessgegner verklagt ist. Damit keine neue Klage erhoben werden muss, existiert die Möglichkeit, im Wege eines Parteiwechsels auf der Beklagtenseite den Prozessgegner auszutauschen. Das ist aber nur zulässig, wenn sowohl der bisherige als auch der neue Prozessgegner dem zustimmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Urteil vom 19. April 2024 (V ZR 167/23) entschieden, dass bei einer Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung die Gemeinschaft immer einem solchen Parteiwechsel zustimmen muss und somit der laufende Prozess fortgeführt werden kann.
Weigerung wäre rechtsmissbräuchlich
Die BGH-Richter begründeten dies damit, dass eine Weigerung der GdWE rechtsmissbräuchlich wäre. Denn aufgrund der engen Verbindung zwischen Wohnungseigentümern, Verwalter und Gemeinschaft war diese auch schon vor der Reform in dem Prozess involviert. Daher kann sich die GdWE auch nicht darauf berufen, dass ihr bei einem erzwungenen Parteiwechsel zu einem späteren Zeitpunkt in dem Gerichtsverfahren etwaige Prozesshandlungsoptionen aufgrund des fortgeschrittenen Zeitablaufs fehlen. Schließlich greift auch nicht das Argument, dass bei einer aufgrund des verweigerten Parteiwechsels notwendigen Erhebung einer neuen Klage Ansprüche bereits verjährt sein könnten. Denn die durch die WEG-Reform verursachte Änderung des Klagegegners während eines laufenden Prozesses dürfe sich nicht zum Vorteil der GdWE auswirken.
Folgen auch für andere Klagen
Der BGH wies in seinem Urteil ebenfalls darauf hin, dass es auch in anderen Fällen denkbar ist, dass während laufender Prozesse der richtige Klagegegner vom Verwalter zur GdWE wechselt: beispielsweise bei Beschlussersetzungsklagen oder bei der Veräußerungszustimmung des Verwalters. Auch in diesen Fällen wird der BGH also vermutlich eine rechtsmissbräuchliche Weigerung eines Parteiwechsels in laufenden Prozessen annehmen.