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WEG: Verwaltungsbeirat muss nur rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen prüfen

1. Der Beirat muss nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich die rechnerische Richtigkeit von Abrechnungen prüfen.
2. Es ist nicht Aufgabe des Beirats, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Kostentragungsbeschlüssen zu verfolgen.
3. Es ist unschädlich, wenn die Belegprüfung nicht von sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsbeirats durchgeführt wird.

AG München, Urteil vom 31.08.2023 - 1293 C 11654/22 WEG

In Eigentümergemeinschaften mit einem Verwaltungsbeirat stellt sich häufig die Frage, welche Pflichten und Befugnisse dem Verwaltungsbeirat zukommen. In der gegenständlichen Entscheidung erhob ein Eigentümer gegen die Genehmigung der Abrechnungsspitzen der Abrechnung der Jahre 2019 bis 2021 sowie die Entlastung der Hausverwaltung und des Verwaltungsbeirats eine Anfechtungsklage mit unter Anderem der Begründung, dass der Beirat im Rahmen der Belegprüfung nicht sorgsam gearbeitet hätte und dass die Belegprüfung lediglich von zwei der drei Beiratsmitglieder durchgeführt worden sei. Die Anfechtungsklage hat lediglich bezüglich der Entlastung der Hausverwaltung Erfolg, wurde in Bezug auf die Entlastung des Verwaltungsbeirats jedoch abgewiesen. Im vorliegenden Fall entsprach die Entlassung des Beirats ordnungsmäßiger Verwaltung. Es gilt nicht derselbe Maßstab wie für den Verwalter. Der Beirat hat nach § 29 Abs. 2 WEG lediglich unterstützende Funktion. Dies bedeutet, dass es bei der Prüfung von Abrechnungen lediglich um die rechnerische Richtigkeit geht, das bedeutet, dass die Zahlen in der Abrechnung selbst mit den Belegen übereinstimmen müssen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Beirats, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Kostentragungsbeschlüssen zu verfolgen. Damit ist ein Beirat, der sich in der Regel aus Wohnungseigentümern zusammensetzt, von vorneherein überfordert. Auch besteht keine Pflicht, die Belegprüfung in kompletter Besetzung des Verwaltungsbeirats durchzuführen, dies kann auch durch einzelne Beiratsmitglieder erfolgen.

Praxistipp
Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll die Abrechnung vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft werden. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift. Der Beirat soll, muss aber nicht die Abrechnung prüfen. Dies zeigt, dass dem Beirat gegenüber der Verwaltung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt, auch wenn manch engagiertes Beiratsmitglied dies anders sehen wird. Konsequenterweise gelten daher andere Haftungsmaßstäbe als bei der Verwaltung, ebenso bei der Frage, ob Entlastung erteilt werden kann.

Henry Naporra, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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