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Betriebskosten

Abwasserkosten

Die Kosten für die Abwasserentsorgung variieren je nach Stadt um mehrere hundert Euro pro Jahr. Das ist das zentrale Ergebnis einer Studie, die das Institut der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag von Haus & Grund Deutschland erstellt hat. Verbraucher, aber auch die kommunalen Verwaltungen und die politisch Verantwortlichen können anhand der vorliegenden Ergebnisse ihre aktuelle Positionierung im Wettbewerb der Städte um attraktive Standortbedingungen besser einschätzen.

Für den Vergleich wurden die jährlichen Abwassergebühren einer vierköpfigen Musterfamilie in den nach Einwohnern 100 größten Städten in Deutschland untersucht. Ein Vierpersonenhaushalt zahlt beispielsweise in Worms rund 245 Euro im Jahr, in Mönchengladbach dagegen mehr als 985 Euro. In der Mitte des Rankings findet sich Iserlohn mit rund 553 Euro im Jahr. Äußere Rahmenbedingungen, wie etwa die Dimensionierung der Kanäle, das Alter des Kanalnetzes, Hochwasserschutzmaßnahmen, die Infrastruktur für die Regenrückhaltung und Abwasserbeseitigung, der Einsatz neuer Technologien oder auch Veränderungen in der Bevölkerungsdichte, haben einen wesentlichen Anteil daran, wie hoch oder niedrig die Abwasserpreise in den Städten ausfallen.

Abwassergebührenranking 2023

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CO2 - Kostenaufteilung

Um die Klimaziele der Bundesrepublik einhalten zu können, müssen CO2-Emissionen eingespart werden. Durch die Bepreisung der Emissionen soll der Ausstoß gesenkt und dauerhaft reduziert werden. Ziel ist es, Vermieter zu motivieren, energetische Sanierungen durchzuführen und Mieter zu einem sparsameren Umgang mit Energien. Für die Berechnung ist der Zustand des Gebäudes und das Verhalten des Mieters relevant. Auf Grundlage dessen erfolgt dann eine anteilige Verteilung der Kosten zwischen Vermieter und Mieter.

Mit dem CO2-Kostenrechner des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz lassen sich die Kosten ganz einfach bestimmen:

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Telekommunikationsgesetz

Die bereits 2018 in Kraft getretene Änderung des TKG ist aktuell sehr relevant, da Vermieter die Kosten für die Breitband- und Kabelfernsehversorgung nur noch bis 30. Juni 2024 im Rahmen der Betriebskosten auf den Mieter umlegen dürfen. 

Aufgrund der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs (Umlegung der Kosten im Wege der Nebenkostenabrechnung) räumt das Telekommunikationsgesetz nun auch Vermietern, Gebäudeeigentümern und der WEG mit Wirkung zum 1. Juli 2024 ein fristloses Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Versorger ein. Dies gilt für Gestattungsverträge, die bereits vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, und schließt nur Fälle aus, in denen gerade für den Fall des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs etwas anderes vereinbart wurde. Schadensersatz der Kabelanbieter wird dabei gesetzlich ausgeschlossen. Auch eine Vertragsanpassung ist denkbar, wenn sich die Parteien einigen. Ein Beispiel für eine solche Einigung wäre, dass sich Vermieter/Gebäudeeigentümer darauf einigen, dass die monatlichen Gebühren für den Kabelanschluss entfallen, der Kabelanbieter weiterhin ein störungsfreies Netz gewährleistet und den Mietern ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages macht. Die Vermieter sollten im Zuge dessen jedoch auch klären, wem die eigentumsähnlichen Rechte am Hausnetz zustehen und wer für die Funktionsfähigkeit dieses Netzes verantwortlich ist. Dies ist wichtig für die Sicherstellung der Telefon- und Internetversorgung der Mieter. Viele Versorgerverträge regeln nämlich, dass dieses Recht dem Kabelnetzbetreiber zusteht.  

Der Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser stellt nach der Novelle des Telekommunikationsgesetzes eine Modernisierungsmaßnahme dar. Der Vermieter kann die Kosten des erstmaligen Ausbaus der vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehenden Gebäudeinfrastruktur als Bereitstellungsentgelt auf die Mieter umlegen sowie den Betriebsstrom der Anlage.  

Gerade aufgrund der unsicheren Rechtslage ist es empfehlenswert, mit allen Vertragsparteien ins Gespräch zu kommen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Als Handlungsempfehlung ist eine Einigung mit dem Mieter, zur Selbstversorgung durch den Mieter, ratsam. Dieser kann dann selbst entscheiden, ob er über das Internet fernsehen oder Fernsehprogramme über Antenne oder Satellit empfangen möchte.  

Vorsicht ist allerdings bei einer Einigung geboten, welche die bisherige Situation aufrechterhalten soll. Gem. § 71 Abs. 2 TKG n.F. können Mieter vertragliche Vereinbarungen, wonach der Vermieter verpflichtet ist, Telekommunikationsdienste gegen Entgelt zu übernehmen, einseitig beenden, wenn das Mietverhältnis länger als 24 Monate besteht. Die Versorgung kann auch abgestellt werden, was möglicherweise zu einem Rechtsstreit führen kann. Da dies bislang aber noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, bleibt abzuwarten, wie diese Fragestellung entschieden wird. 

 

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