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BGH: Gedenkstein im Ziergarten zulässig

Urteil v. 11.10.2024; Az.: V ZR 22/24

Eine einzelne Wohnungseigentümerin muss hinnehmen, dass in dem gemeinschaftlichen Ziergarten der Anlage ein Gedenkstein aufgestellt wird, der Friedhofscharakter hat.

Die Wohnungseigentümerin hatte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verklagt, der sie selbst angehört. In der Anlage des Gemeinschaftseigentums befindet sich auch ein gemeinschaftlicher Garten, dessen Zweck laut Gemeinschaftsordnung ein "Ziergarten" ist. Dieser soll zur "Schönheit des ganzen Hausgrundstücks beitragen" und der Erholung, dem Spiel und der Ruhe dienen. Die Eigentümerversammlung beschloss, dass in diesem Garten ein privater Gedenkstein platziert werden soll. Der Stein soll an den ehemaligen Bewohner der Anlage und zwischenzeitlich verstorbenen Oberbürgermeister der Stadt erinnern und im hinteren Teil des Gartens stehen. Die Frau klagte gegen den Beschluss der GdWE, diesen Stein aufzustellen, da sie findet, dass der gut einen Meter hohe Stein im Zusammenspiel mit der hinter dem Garten stehenden Kirche den Charakter eines Friedhofs vermittelt. Ohne Erfolg.

Der BGH entschied nun, dass ein einzelne Wohnungseigentümerin es hinnehmen muss, dass in dem gemeinschaftlichen Ziergarten ihrer Wohnanlage ein Gedenkstein aufgestellt wird. Zwar nahm der BGH eine bauliche Veränderung im Sinne von §20 I WEG an und damit eine Maßnahme, für die ein Beschluss der GdWE notwendig ist. Allerdings sah der BGH darin keine bauliche Veränderung nach Abs. 4 Alt. 1 WEG, die die Wohnanlage grundlegend umgestaltet. Die hinter dem Garten liegende Kirche ist laut BGH nicht mit in die Bewertung einzubeziehen, weil sie hinter dem Garten liegt und "ohnehin vorhanden" ist, auch ohne Gedenkstein. Der Stein an sich entspricht den vereinbarten Vorgaben für den Garten. Er steht nicht im Widerspruch zum Charakter eines Ziergartens. Der Garten kann weiterhin unverändert zur Erholung genutzt werden. Auch eine unbillige Benachteiligung eines einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 20 Abs.4 Hs.1 WEG liegt nicht vor. Dabei muss nämlich auf die objektive Sicht und nicht das subjektive Empfinden der Wohnungseigentümerin abgestellt werden.