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Satzung

Satzung des:

Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein
Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V.

 

Satzung

 

§ 1 

Grundlagen des Vereins

  1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V. -im folgenden Verein genannt- ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer im Ort und Landkreis Garmisch-Partenkirchen und Umgebung und führt den Namen “Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V.“, kurz „Haus & Grund Garmisch- Partenkirchen“.
  2. Der Verein ist Mitglied von Haus & Grund Bayern, dem Landesverband Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V. in München und darüber von Haus & Grund Deutschland, dem Zentralverband Deutscher Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer in Berlin.
  3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer.
  6. Er berät seine Mitglieder und unterstützt sie in Fragen zum Immobilienbesitz.

 

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum, ein sonstiges dingliches Recht oder die Verwaltung an einem bebauten oder unbebauten Grundstück oder einer Eigentumswohnung zusteht. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten einzeln die Mitgliedschaft erwerben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum und Makler gilt Satz 1 entsprechend.
  2. Als außerordentliche Mitglieder können Ehegatten, Lebenspartner oder volljährige Kinder von Vereinsmitgliedern aufgenommen werden. Sie sind beitragsfrei. Sie verfügen über kein eigenes Stimmrecht. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet gleichzeitig mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft. Durch Bezahlung des geltenden Beitrags können außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern werden. Es entfällt die Aufnahmegebühr.
  3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages in Textform. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  4. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei, jedoch stimmberechtig.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt.

Dieser ist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. September in Textform angezeigt werden.

  1. durch Auflösung einer Gesellschaft bzw. juristischen Person,
  2. durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, sofern das Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat,
  3. durch Ausschluss.

Dieser erfolgt durch den Vorstand beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Hierüber entscheiden dann der Vorstand und Ausschuss gemeinsam endgültig.

  1. durch Tod eines Mitgliedes.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
  1. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. zum Bezug der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung des Vereins.
  3. die Angebote des Vereins in Anspruch nehmen.
  1. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Die Geschäftszeiten derselben werden im Internet und in der Bayerischen Haus- und Grundbesitzerzeitung bekanntgegeben.
  2. Die Rechtsberatung steht den Mitgliedern zur Einholung von Immobilienbesitz betreffenden Rechtsfragen zur Verfügung.
  3. Eine Haftung des Vereins oder der Auskunftsperson wird nicht übernommen.
  4. Der Verein übernimmt in Angelegenheiten der Hausbewirtschaftung gegen Schreib- und Portogebühren die Abfassungen von Briefen und Verträgen gemäß Angebot.

§ 5

Beiträge

  1. Zur Durchführung dieser Aufgaben erhebt der Verein einen Beitrag, der im Januar für das folgende Jahr fällig wird.
  2. Neu eingetretene Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu bezahlen.
  3. Die Höhe der Beiträge und Gebühren beschließt der Vorstand.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden (1. Vorsitzender), seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende, beide sind allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der zweite Vorsitzende nur bei tatsächlicher Verhinderung des ersten Vorsitzenden sein Vertretungsrecht ausübt.
  3. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Ausschusses eine angemessene Entschädigung zubilligen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die restlichen Vorstandsmitglieder mit Zustimmung des Ausschusses bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann wählen.
  7. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf oder auf Antrag eines anderen Vorstandsmitgliedes unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von wenigstens 1 Woche in Textform einberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§8

Ausschuss

  1. Der Ausschuss steht dem Vorstand zur Seite, er berät und unterstützt den Vorstand. Der Vorstand informiert den Ausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten.
  2. Für die Einberufung und Abstimmung gilt § 7 Ziffer 7. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder des Ausschusses hat der Vorsitzende den Ausschuss binnen einer Woche einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit ist jedoch die Anwesenheit der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich.
  3. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Blockwahl ist zulässig.
  4. Die Abstimmungen erfolgen gemeinsam von den Vorstands- und Ausschussmitgliedern mit je 1 Stimme. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 33 % der Mitglieder des Ausschusses hat der Vorsitzende den Ausschuss binnen einer Woche einzuberufen.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes, über die Tätigkeit des Vereins und beschließt die ihr vorbehaltenen Angelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr, ansonsten bei Bedarf, einzuberufen, sie soll möglichst innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Lokalausgabe des Münchner Merkur unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Zusätzlich soll durch ein Inserat in der Bayrischen Hausbesitzer-Zeitung auf die Versammlung hingewiesen werden.
  3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
  1. die Wahlen: sie erfolgen aufgrund von Wahlvorschlägen, die von Vorstandschaft und Ausschuss gemeinsam erarbeitet werden. Mitglieder können jederzeit entsprechende Vorschläge schriftlich auf der Geschäftsstelle einreichen. Vorschläge in der Versammlung selbst können nicht berücksichtigt werden.
  2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassen- sowie des Revisionsberichtes und evtl. eines Haushaltsplanes.
  3. die Entlastung des Vorstandes.
  4. die Bestellung von zwei Kassenprüfern.
  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Änderungen der Satzung
  7. die Auflösung des Vereins und die dann erforderliche Verwendung des Vereinsvermögens. Darüber hinaus obliegt der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Haus- und Grundbesitzes und der Organisation.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Abberufung eines Vorstands- oder Ausschussmitgliedes, sowie die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von mindestens 20 % der Anwesenden durch Stimmzettel. Die Wahl der vier Vorstandsmitglieder erfolgt durch Stimmzettel, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

§ 10

Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind durch den Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die der Gegenzeichnung des Vorsitzenden bedürfen.

 

§ 11

Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung werden alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie haben die Ausgaben und Belege stichprobenmäßig auch daraufhin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.

 

§ 12

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung werden auf Antrag des Vorstands oder 10 % der Mitglieder vorgenommen. Sie bedürfen einer Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben worden sind.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von mindestens 50 % aller Mitglieder und einer Stimmenmehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder.

 

§ 14

Datenschutzregelung

    1. Mit Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
    2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
    3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
    4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
    5. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.