Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Rechtstipp
Rechtsanwältin C. Dickmann

Erhalten Sie das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung rechtzeitig?

Erhalten Sie das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung rechtzeitig?
Die letzte Eigentümerversammlung liegt schon einige Wochen oder Monate zurück und bis heute haben Sie noch kein Protokoll der Versammlung von der Hausverwaltung erhalten? Da stellt sich Frage, ob das Protokoll nicht schon hätte bei Ihnen sein müssen.

Hintergrund
Die Hausverwaltung ist zuständig für das Einberufen der Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr. Aufgrund der Corona-Pandemie sind in den letzten Jahren die Versammlungen häufig ausgefallen oder wurden verschoben. In diesem Jahr erfolgten die Versammlungen oft wieder im „normalen“ Rhythmus, wobei Protokolle der Versammlungen immer wieder erst nach vielen Monaten oder auch gar nicht von den Verwaltungen übermittelt wurden.

Frist
Eine gesetzliche Frist bis wann die Niederschrift/das Protokoll von der Hausverwaltung zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem neu gefassten § 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Darin heißt es ein Protokoll der in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich niederzulegen, also „ohne schuldhaftes Zögern“. Wann ist das?
Es ist davon auszugehen, dass das Protokoll bis spätestens drei Wochen nach der Eigentümerversammlung zu erstellen ist. Dadurch sollen die Eigentümer die Möglichkeit haben, innerhalb der Anfechtungsfrist für in der Versammlung getroffene Beschlüsse eine Prüfung der protokollierten Beschlüsse vorzunehmen. Nach dieser Prüfung könnten die Eigentümer dann entscheiden, ob überhaupt eine Anfechtung in Betracht kommt.

Versenden - ja oder nein
Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss den Eigentümern das Protokoll zugänglich gemacht werden. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Abschrift des Protokolls an die Eigentümer versandt werden muss.
In den Fällen, in denen eine Regelung in der Teilungserklärung enthalten, eine Vereinbarung im Verwaltervertrag getroffen oder in einem rechtskräftigen Beschluss geregelt worden ist, ist eine Verpflichtung zum Versenden gegeben. Ob sich ein solcher Anspruch aus „wiederholter Übung“ ergeben kann, müsste im Einzelfall geprüft werden.
Gibt es keine ausdrückliche Regelung, kann der einzelne Eigentümer darauf verwiesen werden, dass ihm das Recht zusteht, Einsicht in die Protokolle im Büro des Verwalters nehmen zu dürfen. Ein Anspruch auf eine Versendung besteht grundsätzlich nicht.

Fazit
Bevor Sie als Eigentümer überlegen rechtliche Schritte gegen den Verwalter einzulegen, weil Ihnen das Protokoll auch nach mehreren Wochen nicht zugegangen ist, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie einen Anspruch auf die Übersendung des Protokolls haben. Letztlich kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
Benötigen Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung, wenden Sie sich gern an Ihren Ortsverein oder die Rechtsberater des Landesverbandes.

Verwandte Blogartikel

Urteil
Rechtstipp

Was ist die neue GbR? Es gibt nunmehr eine eingetragene GbR, die eGbR. Das bedeutet, diese GbR wird in ein GbR-Gesellschaftsregister eingetragen.

Schock, Recht, Miete
Rechtstipp

Immer wieder stellt sich die Frage, was der Mieter bei Auszug zu tun hat.

Urteil
Rechtstipp

Eine immer wieder im Rahmen der Rechtsberatung des Landesverbandes gestellte Frage der Mitglieder lautet: wie hoch muss der Zahlungsrückstand des

Mietshaus
Rechtstipp

Einige Vermieter wünschen sich einen Wohnraummietvertrag nur für eine begrenzte Zeit mit den Mietern abzuschließen. Der Blogbeitrag beschäftigt sich

Fragen Mietrecht Haus & Grund Schleswig-Holstein
Rechtstipp

Was ändert sich 2024? Im kommenden Jahr gelten viele neue Regelungen und Gesetze. Die wichtigsten Neuerungen für Eigentümer und Vermieter im Überblick

Ruf-Biewer
Rechtstipp

Immer wieder stellt sich diese Frage, so auch in diesem Jahr: in welcher Zeit darf man Böller und Feuerwerk kaufen und abbrennen? Ein Blick in das

Wohnhäuser
Rechtstipp

In Deutschland gibt es Verkehrssicherungspflichten, die Hauseigentümer dazu verpflichten, für die Sicherheit rund um ihre Immobilien zu sorgen.

Rechtstipp

Der Winter bringt nicht nur Freude, sondern auch Pflichten mit sich. Eine davon ist die Schnee- und Eisbeseitigung vor dem eigenen Grundstück. Doch

Grundsteuerrechner Schleswig-Holstein
Rechtstipp

In Schleswig-Holstein und ganz Deutschland hat eine Grundsteuerreform stattgefunden. Bis zum 1. Januar 2023 mussten Grundstückeigentümer eine

Tür_Schloss_Recht
Rechtstipp

Am 31. Januar 2023 lief die Frist ab. Bis dann mussten Grundstückseigentümer die Grundsteuererklärung abgeben. Wie ist der aktuelle Stand?

Mietverträge Wohnung
Rechtstipp

Wie möchten Sie im hohen Alter mit Ihrem Eigentum verfahren? In der Rechtsberatung stellt sich diese Frage regelmäßig. Besteht die Möglichkeit weiter

Sparen
Rechtstipp

„Heizungsgesetz“, Dämmvorschriften und notwendige Energieeinsparung machen es notwendig, dass sich Vermieter mit der Materie der

Immobilienberatung Kiel
Rechtstipp

Darf der Mieter ein abgemeldetes Auto auf einem Stellplatz des Mietobjektes parken?
Als Vermieter muss man es nicht dulden, wenn ein Mieter sein

Vermieter Paragraph.jpg
Rechtstipp

§ 548 Abs. 1 BGB besagt: Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die

Straßenausbau SH
Rechtstipp

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bedarf es für eine bauliche Veränderung eines Beschlusses der Eigentümer. Wer ohne eine solche einfach

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.