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Umweltrecht

Außerbetriebnahme alter Öl- und Gasheizkessel

Bereits seit 2013 läuft die Stoppuhr für alte Öl- und Gasheizkessel. Denn seit Einführung der Energieeinsparverordnung müssen derartige Heizkessel, die nach 1985 eingebaut wurden, nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Nunmehr hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet, das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz verschärft die Lage alter Heizkesseln weiter. 

Das GEG führt die Energieeinsparverordnung, das Erneuerbare-Energienwärme-Gesetz sowie das Energieeinsparungsgesetz in einem Regelwerk zusammen. Zukünftig sind also alle energetischen Vorgaben für Gebäude an einem Ort zusammgefasst.Die bisherigen Regelungen blieben dabei allerdings zum größten Teil unangetastet. Eine kleine Änderung betrifft die genannten Heizkessel. § 72 GEG sieht vor, dass Gas- und Ölheizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommen wurden, nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr betrieben werden dürfen. Nach diesem Datum installierte Heizkessel dürfen ab dem Jahr des Einbaus noch 30 Jahre betrieben werden. Ein Heizkessel, der 1995 eingebaut wurde, muss demnach beispielsweise 2025 ersetzt werden. Die Änderung betrifft Immobilieneigentümer kaum, da auch die bisherige Regelung in der Energieeinsparverordnung eine maximale Nutzung von 30 Jahren für Heizkessel vorsah, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden.

Das GEG sieht eine Ausnahme für Niedrigtemperatur- bzw. Brennwertkessel sowie für Heizkessel vor, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Außerdem gilt laut § 73 GEG eine Ausnahme für selbstgenutzte Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen. Hat der Eigentümer mindestens eine der Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst genutzt und findet danach, beispielsweise durch Verkauf, ein Eigentümerwechsel statt, muss erst der neue Eigentümer die Verpflichtung des § 72 GEG erfüllen. Er hat ab dem Eigentumserwerb zwei Jahre Zeit, um den alten Heizkessel auszutauschen.

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Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen

Seit dem 1. Januar 2017 sind die bevollmächtigten Bezirks­schorn­stein­feger verpflichtet, bei der Feuerstättenschau noch nicht gekennzeichnete Heizkessel mit dem neuen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen zu etikettieren. Die Feuerstättenschau muss in sieben Jahren (die Dauer, für die ein Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt wird) zwei Mal erfolgen und zwar in einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei Jahren.

Bereits seit Anfang 2016 können Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater Altanlagen mit dem Effizienzlabel ausstatten, wenn sie vom Eigentümer oder Nutzer mit Arbeiten am Heizgerät oder mit der energetischen Modernisierung des gesamten Gebäudes beauftragt sind. Das Effizienzlabel gilt für alle Gas- und Öl-Heizkessel mit einer Nennleistung bis 400 Kilowatt, die älter als 15 Jahre sind. Eigentümer und Nutzer alter Heizkessel haben das Anbringen des Effizienzlabels zu dulden. Die Vergabe des Effizienzlabels ist kostenfrei. Es soll den Nutzern Informationen über den Effizienzstatus ihres Heizkessels liefern.

Damit verbunden ist eine kostenfreie Information über weitergehende Energieberatungsangebote (z.B. Heizungscheck, Vor-Ort-Beratung) sowie zu den Fördermaßnahmen der KfW und des BAFA.

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Energieausweis

Das neue Gebäudeenergiegesetz, das die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz sowie das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zusammenfügt ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Damit finden sich dort auch die Regelungen der Energieeinsparverordnung zum Energieausweis. Die Regelungen sind bis auf eine Ausnahme gleich geblieben. Im FAQ haben wir die meistgestellten Fragen und Antworten zusammengestellt.

zum FAQ

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Hochwasser

Hochwasser stellt nach wie vor eine große Gefahr für Immobilieneigentümer dar. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu teils sehr großen Beschädigungen. Gerade bei unerwartet großen Hochwasserlagen, wie beispielsweise im Jahr 2013, griff der Freistaat den Geschädigten noch unter die Arme. Die Staatsregierung hat allerdings zum 1. Juli 2019 bekanntgegeben, dass sie keine finanzielle Unterstützung mehr gewähren wird, sofern der Schaden versicherbar gewesen wäre und der Immobilieneigentümer die Versicherung nicht abgeschlossen hat.

Hintergrund ist eine Vereinbarung der Staatsregierung mit der Versicherungswirtschaft und den Kommunen. Haus- und Grundbesitzer in Hochwassergebieten sollen dazu ermuntert werden, sich verstärkt selbst gegen Elementarschäden abzusichern. Entgegen anderslautender Meinungen, die oft zu hören sind, sind viele Gebäude auch in Hochwassergebieten unproblematisch gegen Elementarschäden wie Hochwasser versicherbar.

Wie kann ein Rückstau entstehen?

Da insbesondere öffentliche Kanalnetze aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht darauf ausgelegt werden können, jeden extremen Regen rückstaufrei abzuleiten, kann es im Einzelfall zum kurzfristigen Rückstau von Abwasser in die Hausanschlussleitungen kommen. Unabhängig vom Wetter kann Rückstau aber auch entstehen, wenn der Abfluss im öffentlichen Kanal oder in der privaten Leitung durch Verstopfung gestört ist. In diesem Fall sollte auch geprüft werden, ob Schäden (z. B. Brüche oder stärkere Versätze) oder schieflagenbedingte Entwässerungsstörungen infolge bergbaulicher Einwirkungen vorliegen.

Grundsätzlich muss sich jeder Eigentümer aufgrund entsprechender Regelungen in den Entwässerungssatzungen der Städte und Gemeinden selbst nach den jeweils allgemeinen anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen schützen.

Welche Folgen hat ein Rückstau?

Im Zuge eines Rückstaus, wie oben aufgeführt, kann bei einer fehlenden Rückstausicherung das Abwasser aus dem öffentlichen Kanalsystem in das Gebäude eindringen bzw. die unter der sog. Rückstauebene (i. d. R. Straßenoberflächen) liegenden Grundstücksflächen oder Gebäudeteile überfluten und zu Schäden und Belästigungen führen. Aus allen Öffnungen, die unterhalb der Rückstauebene liegen (wie Bodenabläufe, Waschbecken, Toiletten, Duschen, Reinigungsklappen oder Hof- und Gargenabläufe), kann sich das Abwasser in Kellerräumen, Souterrainwohnungen, Garagen und Oberflächen verteilen. Neben der allgemeinen Verschmutzung können auch Schäden an Einrichtungen und am Gebäude entstehen. Ebenfalls sind Gesundheitsrisiken durch Abwasserkeime und durch elektrische Kontakte, die das Wasser unter Strom setzen können, zu beachten.

Wie kann ich mein Haus gegen Rückstau sichern?

Üblicherweise gibt es drei Möglichkeiten sein Gebäude gegen Rückstau zu sichern:

  1. Einbau einer Hebeanlage, bei der das unter der Rückstauebene anfallende Abwasser mittels einer Pumpe über die Rückstauebene geführt wird.
  2. Rückstauverschluss mittels Schiebe-, Klappen-, oder Quetschtechnik, bei der der Durchfluss im Falle eines Rückstaus verschlossen wird.
  3. Rückbau bzw. Verschluss von rückstaugefährdeten Entwässerungsgegenständen.

Die Auswahl des für Ihr Gebäude in Frage kommenden Systems, auf das im Folgenden noch detaillierter eingegangen wird, sollte durch einen Fachmann unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erfolgen. Hierbei ist auch der Kosten-/Nutzenumfang zu prüfen und entsprechend abzuwägen.

Welche Rückstausicherung sich im Einzelfall am besten eignet und wo sie am günstigsten einzubauen ist, hängt im Wesentlichen von der Höhenlage der Entwässerungsgegenstände im Keller, der Art der Abwasser (fäkalienhaltig oder fäkalienfrei) und davon, ob Entwässerungsleitungen aus den oberen Etagen mit angeschlossen sind, ab. Insbesondere wenn Regenentwässerungsleitungen vor einer Rückstausicherung angeschlossen sind, besteht die Gefahr eines selbstverursachten Rückstaus.

Abwasserhebeanlage:
Hebeanlagen sammeln das unter der Rückstauebene anfallende Abwasser und pumpen dieses dann über die Rückstauebene in den zum öffentlichen Kanal führenden Leitungsstrang. Hierbei fallen hohe Anschaffungs- und wiederkehrende Betriebskosten an, und außerdem ist ein entsprechender Platzbedarf erforderlich.

Rückstauverschluss:
Rückstauverschlüsse sind relativ leicht in ein bestehendes System, z. B. den Revisionsschacht, einzubauen. Sie sind relativ klein und benötigen außer einer regelmäßigen Wartung und im Fall einer mechanischen Betätigung keine Betriebskosten. Einen Rückstauverschluss kann man allerdings auch in automatischer Ausführung erhalten. Hierbei wird dann im Fall eines Rückstaus in kürzester Zeit das Rohr automatisch verschlossen und nach dem Rückstauereignis wieder geöffnet.

Rückbau/Verschluss rückstaugefährdeter Entwässerungsgegenstände:
Insbesondere nicht unbedingt benötigte Bodenabläufe sowie Handwaschbecken in den Kellerräumen sollten zunächst verschlossen werden, um eindringende Abwässer bei einem Rückstauereignis zu vermeiden. Danach besteht die Möglichkeit, Abwasserleitungen, welche aus den Obergeschossen kommen, direkt unterhalb der Decke im Kellergeschoss als sogenannte Schleppleitung Richtung Straßenkanal aus dem Haus herauszuführen.

Die üblicherweise mit einem Wasserschutzsystem sowie Auffangwannen ausgestatteten Waschmaschinen können in diesem Fall benutzerfreundlich auf Sockel gestellt werden, um das Abpumpen des Abwassers in die unter der Decke verlaufenden Leitungen zu gewährleisten.

Als positiver Nebeneffekt ist anzumerken, dass bei den jetzt sichtbaren Leitungsverläufen ein Versicherungsschutz über die Gebäudeversicherung (Leitungswasser) besteht. Es sei denn, die Leitungen führen nur Regenwasser ab. Hier sind dann entsprechend die Versicherungsverträge zu ergänzen bzw. zu ändern, um einen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Sollte bei dem bestehenden Entwässerungssystem eine rückwärtige Regenentwässerung durch das Gebäude führen, ist hier bei der Stadt oder Gemeinde zu hinterfragen, ob eine Versickerungsmöglichkeit auf dem Grundstück möglich ist bzw. die Leitungsführung um das Haus zum Straßenkanal erfolgen kann.

Entsprechend der bereits angesprochenen sog. Entwässerungssatzungen der Städte und Gemeinden ist jeder Hausbesitzer selbst dafür verantwortlich, dass sein Keller nicht überflutet wird. Schadensersatzansprüche gegenüber Kommunen sind in aller Regel nicht durchsetzbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich mit einer Elementarversicherung gegen Schäden infolge eines Rückstaus zu versichern. Diese können jedoch je nach Lage des Objektes sehr teuer sein. Allerdings besteht auch hier in der Regel bei fehlender Rückstausicherung kein Versicherungsschutz. Der beste Schutz gegen eindringendes Wasser infolge eines Rückstaus ist ein Verzicht auf Entwässerungseinrichtungen in rückstaugefährdeten Kellerräumen.

 

Dipl. Ing. Mischa Tönebön

Mit freundlicher Genehmigung des VBHG, Herten

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Legionellenbekämpfung

Legionellen sind im Wasser vorkommende Bakterien, die sich besonders gut bei 25 bis 50 °C vermehren. Geraten Legionellen in die Lunge, können sie eine schwere Lungenentzündung verursachen, die in Einzelfällen sogar tödlich enden kann. Da Legionellen auch in Warmwasserbereitungsanlagen in Wohngebäuden vorkommen können, verpflichtet die Trinkwasserverordnung auch die Eigentümer, Maßnahmen gegen einen Befall zu ergreifen. Um die Legionellenkonzentration im Trinkwassers so gering wie möglich zu halten, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Analysen des Trinkwassers in vermieteten Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Wohnungen und in Gewerbeimmobilien vor. Das Trinkwasser muss in diesen Immobilien mindestens alle drei Jahre im Rahmen einer orientierenden Untersuchung analysiert werden.

BRUNATA bietet die Erstellung solche Trinkwasseranalysen an. Mitglieder von Haus & Grund Bayern erhalten von BRUNATA einen Rabatt in Höhe von 10 Prozent, wenn sie mit dem Unternehmen eine Vertrag über eine Trinkwasseranalyse abschließen. Bei der orientierenden Untersuchung wird nach Hinweisen für eine Kontamination mit Legionellen gesucht. Das Analyseergebnis zeigt das Verhältnis der Anzahl von Kolonie bildenden Einheiten der Legionellen pro 100 ml (KBE/100ml). Bei einer geringen Kontamination ist die nächste Untersuchung ebenfalls eine orientierende Untersuchung. Diese muss innerhalb der nächsten drei Jahre stattfinden.

Trinkwasseranalyse - BRUNATA

Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern müssen vorhandene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gelten alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern sowie alle Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern gelten jedoch nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass geeignete Probennahmestellen an der Anlage vorhanden sind. Diese müssen so installiert werden, dass jeder Steigstrang erfasst wird (z. B. Duschköpfe). Außerdem müssen eine Probe am Austritt des Trinkwassererwärmers und eine am Eintritt in den Trinkwassererwärmer entnommen werden können. Die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von öffentlich zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Eine Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen wird von den zuständigen Landesbehörden veröffentlicht. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen aufgezeichnet und vom Hauseigentümer mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Da für die Probennahmen die Wohnungen der Mieter betreten werden müssen, sollten diese über den Termin der Legionellenprüfung rechtzeitig informiert werden.

Die Kosten für die wiederkehrende Untersuchung stellen Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a), Nr. 5 a) bzw. Nr. 6 a) BetrKV dar. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften mit entsprechenden Trinkwassererwärmungsanlagen sind von dieser Prüfpflicht betroffen, wenn mindestens eine der vorhandenen Wohnungen vermietet wird. Bisher ist allerdings gerichtlich noch nicht rechtssicher geklärt, ob die hierdurch entstehenden Kosten von der Gemeinschaft getragen werden müssen oder ob sie gemäß § 16 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss lediglich dem vermietenden Eigentümer zugewiesen werden können.

Sollte bei einer Untersuchung eine Überschreitung des zulässigen Legionellenwertes festgestellt werden, muss das Untersuchungsergebnis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Des Weiteren muss der Eigentümer unverzüglich Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache des Legionellenbefalls einleiten, die eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln beinhalten müssen. Zudem muss der Eigentümer eine Gefährdungsanalyse erstellen lassen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Mieter ergreifen. Über die ergriffenen Maßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt werden und das Gesundheitsamt muss hierüber unverzüglich informiert werden. Diese Aufzeichnungen müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und den sich möglicherweise daraus ergebenden Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Eigentümer unverzüglich die betroffenen Mieter informieren.

Sollten Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage – unabhängig von deren Größe – dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe hinzufügen, müssen den Mietern bei Beginn der Zugabe unverzüglich die Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration im Trinkwasser schriftlich bekannt gegeben werden. Außerdem müssen alle verwendeten Aufbereitungsstoffe den Mietern einmal jährlich schriftlich bekannt gegeben werden. Statt der schriftlichen Bekanntgabe können die Informationen auch an geeigneter Stelle ausgehängt werden. Schließlich müssen die Vermieter die verwendeten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration mindestens wöchentlich aufzeichnen oder aufzeichnen lassen. Diese Aufzeichnungen müssen den Mietern sechs Monate lang während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage, die der Pflicht zur Legionellenuntersuchung unterliegen, müssen ihren Mietern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen übermitteln. Zudem müssen die Mieter über vorhandene Bleileitungen informiert werden. Informationen über die Wasserqualität, die der Vermieter jährlich von den jeweiligen Wasserversorgern zur Verfügung gestellt bekommt, müssen den Mietern ebenfalls schriftlich bekannt gegeben werden. Sämtliche der vorgenannten Informationen muss der Vermieter den Mietern unverzüglich schriftlich bekannt geben, sobald er diese selber erhalten hat. Er kann die Informationen aber auch für die Mieter sichtbar im Gebäude aushängen.

Eigentümer von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage – unabhängig von deren Größe – müssen grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Das Gleiche gilt für „außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können“. Sollte festgestellt werden, dass das Trinkwasser nicht den chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen genügt, muss der Eigentümer erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchführen oder durchführen lassen und das Gesundheitsamt hiervon unverzüglich unterrichten.

Wer als betroffener Eigentümer die oben genannten Pflichten nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Wer als Vermieter – unabhängig von der Größe der Wasserverteilungsanlage im Gebäude – vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser an seine Mieter abgibt oder diesen zur Verfügung stellt, begeht eine Straftat. Diese kann gemäß § 75 Infektionsschutzgesetz bei vorsätzlichem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und bei fahrlässigem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Die früher bestehenden Anzeigepflichten bezüglich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind ersatzlos entfallen.

Noch Fragen offen? Hiermit soll nur ein Überblick gegeben werden. Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie das Beratungsangebot Ihres Haus & Grund-Vereins vor Ort.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre „Die neue Trinkwasserverordnung“, erhältlich im Shop oder unter unserer Bestellhotline: Telefon 030/20216-204, E-Mail mail@hausundgrundverlag.info

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