Heckenrückschnitt im Frühjahr
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist ein Rückschnitt der Hecke nur noch bis Ende Februar zulässig. Dies hat den Hintergrund, dass viele Singvögel in Hecken brüten und bei einem radikalen Rückschnitt gestört oder Nistplätze sogar komplett zerstört werden können. Sofern es sich um einen schonenden Pflegerückschnitt handelt, kann dieser das ganze Jahr über durchgeführt werden. „Unter einem Pflegerückschnitt ist das Entfernen von Zuwachs der Pflanze zu verstehen, ein bodennahes zurückschneiden ist von März bis September nicht zulässig“, erklärt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Es sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer Zerstörung bzw. Beschädigung der Hecke kommt. „Sobald kahle Stellen nicht durch Nachtriebe geschlossen werden können, handelt es sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Pflegemaßnahme“ erklärt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.
Es können sowohl kommunale Vorschriften als auch Satzungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine maximale Wuchshöhe für Hecken vorschreiben. Lässt man diese einmal außer Acht, kann ein Richtwert von etwa 3 Metern Höhe als grober Richtwert dienen, da ein sinnvoller Rück-schnitt später nicht mehr ohne weiteres möglich ist“, erläutert Dr. Kirchhoff. Natürlich kommt es bei der Höhe der Hecke auch auf die Art der Bepflanzung und die Örtlichkeiten an. Die eigene Sicherheit steht bei allen Arbeiten rund um die Immobilie immer im Vordergrund. Im Zweifel sollte lieber eine Fachfirma mit dem Rückschnitt beauftragt werden, diese verfügt über das notwendige Fachwissen und -werkzeug. Bei den unterschiedlichen Pflanzen, wie etwa Thuja oder Buche, sind immer unterschiedliche Techniken für einen fachgerecht und schonend Rückschnitt zu beachten. Denn sollte der Rückschnitt zu radikal durchgeführt werden, kann in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorliegen, welche einen Beschluss der Gemeinschaft erforderlich macht, erläutert Dr. Kirchhoff.