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Steuerpflicht für PV-Anlagen und BHKW

Befreiung von der Einkommensteuer für kleine Anlagen möglich

Wer kleinere Photovoltaikanlagen bis 10 KwH oder Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW betreibt, musste sich in der Vergangenheit immer wieder mit dem Finanzamt herumschlagen. Die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern hatten nunmehr einsehen und haben die Möglichkeit geschaffen, dass sich die Betreiber auf Antrag von der Einkommen- und Gewerbesteuer für ihre Anlagen befreien lassen können. Die Folge des Antrags ist, dass der Betrieb als steuerneutrage „Liebhaberei“ gewertet wird. Somit ist keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben, die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlagen werden bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Befreiung nur für Anlagen gilt, die ab 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden. Außerdem ist die Befreiung nur von der Einkommen- und Gewerbesteuer, nicht aber von der Umsatzsteuer möglich. Hier muss weiterhin auf die Kleinunternehmerregelung zurückgegriffen werden. Dafür kann der Befreiungsantrag bei Einkommen- und Gewerbesteuer auch rückwirkend für alle noch offenen Veranlagungszeiträume gestellt werden.

Außerdem muss beachtet werden, dass bei einer Steuerbefreiung natürlich auch keine Abschreibungen oder ähnliches für die Anlagen geltend gemacht werden können. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, welche Variante für den Anlagenbetreiber günstiger ist.

 

- 28.06.2021 -