Denkmalschutz – Verantwortung für Kultur oder kalte Enteignung?
Denkmalschutz ist eine Herausforderung für Immobilieneigentümer. Wer Eigentümer eines Kulturdenkmals ist, hat Rechte und Pflichten zu beachten.
Denkmalschutz kommt per Post. Wenn eine Immobilie als „unbewegliches Kulturdenkmal“ in die Denkmalliste eingetragen wird, bekommt der Eigentümer eine Nachricht vom Landesamt für Denkmalpflege (§ 8 Absatz 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG SH). Voraussetzung für den Denkmalschutz ist, dass Erforschung oder Erhaltung des Denkmals wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen (§ 2 Absatz 2 DSchG SH). Wer Zweifel daran hat, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann sich bei Haus & Grund Schleswig-Holstein rechtlich beraten lassen. Der Grundeigentümerverband unterstützt Mitglieder dann in der Kommunikation mit den Denkmalschutzbehörden. Zweifel an der Denkmaleigenschaft können berechtigt sein, wenn vor der Benachrichtigung Veränderungen an der Immobilie erfolgt sind, die aus der Begründung, warum die Immobilie ein Kulturdenkmal ist, nicht ersichtlich werden. Das ist durchaus möglich, weil zwischen der Begutachtung der Immobilie und der Eintragung in die Denkmalliste geraume Zeit vergangen sein kann. Letztlich kann gegen die Eintragung auch der Rechtsweg beschritten werden.
Eigentümer eines Denkmals haben Pflichten zu beachten, aber auch Rechte, die vorteilhaft sind. Wer zum Beispiel das Dach oder die Fenster modernisieren möchte, benötigt dafür eine Genehmigung (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 DSchG SH). Zuständig ist dafür die untere Denkmalschutzbehörde, die bei den Baugenehmigungsbehörden angesiedelt ist. Hier empfiehlt es sich, bevor man einen Antrag stellt, einen Ortstermin mit dem Denkmalschützer zu machen, um die geplanten Baumaßnahmen zu erörtern. Dabei kann geklärt werden, ob mit einer Genehmigung zu rechnen ist. Gleichzeitig geben die Denkmalschützer wertvolle Tipps, wie man handwerklich und architektonisch am besten vorgeht.
Der Denkmalschutz bietet für Eigentümer allerdings auch Vorteile: Wer seine denkmalgeschützte Immobilie instand hält, kann die Kosten steuerlich günstiger absetzen (§ 10 f Einkommenssteuergesetz). Kosten zur Erhaltung des Denkmals können bis zu zehn Jahre lang mit 9 Prozent (Selbstnutzer) oder 10 Prozent (Kapitalanleger) abgeschrieben werden. Dafür benötigt man eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien haben die Möglichkeit, von den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) abzuweichen. Das ist der Fall, wenn die Anforderungen des GEG die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden oder die Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden (§ 105 GEG). Dies gilt auch für das schleswig-holsteinische Energiewende- und Klimaschutzgesetz (§ 9 Absatz 9).