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BGH: Modernisierungskosten als Gesamtsumme

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 20.07.2022 (Az. VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21) festgehalten, dass an die formellen Anforderungen für die Erklärung einer Modernisierungsmieterhöhung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.

 

Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB

Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 Prozent (vorher: 11 %) der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten erhöhen. Die Mieterhöhung ist dem Mieter gemäß § 559 b Abs. 1 BGB dem Mieter in Textform zu erklären und die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu berechnen und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559, 559a BGB zu erläutern. Angesetzt werden dürfen lediglich die tatsächlichen Modernisierungskosten, Instandhaltungskosten sowie Fördermittel sind in Abzug zu bringen.
 

BGH: keine Aufteilung der Kosten nach Gewerken

Der BGH hat in den benannten Urteilen nun deutlich gemacht, dass die Anforderungen für die Ansetzung der Modernisierungskosten nicht zu hoch gesetzt werden dürfen. Der Vermieter muss keine Aufteilung der für die verschiedenen Gewerke erbrachten Aufwendungen anführen, sondern dieser kann die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweisen und einen aus seiner Sicht in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich machen.

 

Fazit: Modernisierungsmieterhöhung

Es bleibt somit festzuhalten, dass es für den Vermieter einfacher ist, mehrere parallel durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung anzusetzen. Dennoch ist strikt zu beachten, dass die Anforderungen an die Aufteilung von Modernisierungs- und Instandsetzungskosten eingehalten werden.

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