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Räum- und Streupflicht

Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern erinnert Eigentümer an die Räum- und Streupflicht. In der Regel sind Eigentümer bzw. Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Diese Pflicht kann auf den Mieter übertragen werden, allerdings nur dann, wenn dies explizit im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung allein reicht dafür nicht aus. Es sei denn, sie ist Bestandteil des Mietvertrags.

Die Räum- und Streupflicht besteht werktags in der Regel zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. In Ausnahmefällen kann eine Räumung auch außerhalb dieser Zeiten erforderlich sein. Jede Stadt oder Gemeinde hat eigene Vorgaben zum Winterdienst. Es ist deshalb wichtig, sich zu informieren, welche Vorschriften im eigenen Ort gelten.

Schließen Sie unbedingt eine entsprechende Versicherung ab, rät Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, denn, wenn jemand aufgrund mangelhafter Räum- oder Streupflicht zu Schaden kommt, kann der Verantwortliche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.