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Übergangsfristen für alte Kaminöfen laufen ab

Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen, die vom 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Ein großer Teil der gesundheitsschädlichen Staubemissionen aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wird von Anlagen verursacht, deren Feuerungstechnik nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht.

Deshalb enthält die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BIm-SchV) eine langfristig angelegte Regelung, um den Anlagenbestand in Deutschland zu ertüchtigen. "Bestehende Anlagen" im Sinne der 1. BIm-SchV sind Kamin-/Kachelöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Nach Ablauf der Frist müssen bestimmte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid eingehalten werden: für Staub 0,15 Gramm je Kubikmeter und für Kohlenmonoxid vier Gramm je Kubikmeter. Kann der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, muss die Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Betreiberinnen und Betreiber von Kaminöfen sollten beim Kauf eines Staubabscheiders oder ähnlicher Geräte darauf achten, dass der Hersteller einen Nachweis über einen Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent erbringt. Dies stellt sicher, dass sie eine Staubminderungstechnologie verwenden, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Zudem muss das Emissionsminderungssystem eine Bauartzulassung besitzen. Die Bauartzulassung wird meist vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt. Diese Zulassung dient dazu, die Betriebssicherheit des Geräts zu gewährleisten.