Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Rechtstipp

Die kurze Verjährungsfrist bei Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache

§ 548 Abs. 1 BGB besagt: Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

Verjährung bereits sechs Monate nach Rückerhalt der Mietsache
Bezüglich Schäden oder nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen tritt die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter somit bereits sechs Monate nach Rückerhalt der Mietsache ein. Ein wichtiger Umstand, der vielen Vermietern nicht bekannt ist und in praktischer Hinsicht oftmals zu Schwierigkeiten führt. Denn nach Rückerhalt der Mietsache (zumeist also bei Beendigung des Mietverhältnisses nach zuvor erfolgter Kündigung) fällt zumeist erst auf, dass bzw. ob Veränderungen oder Verschlechterungen durch den Mieter vorliegen. Ist dies der Fall, muss dem Mieter bezüglich nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen zunächst eine Nachfrist zur Durchführung gesetzt werden. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so kann der Vermieter die Schönheitsreparaturen dann selbst vornehmen (lassen). Bei Schäden ist eine solche Nachfrist entbehrlich. Indes jedoch muss oftmals zunächst ein Handwerker gefunden, ein Kostenvoranschlag eingeholt und ein Termin zur Durchführung gefunden werden. Alles Umstände, welche die Behebung von Verschlechterungen oder Veränderungen zunächst verzögern – während die sechsmonatige Frist bereits läuft.

BGH: Beginn der Verjährungsfrist erst ab Rückerhalt der Mietsache
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 31.08.2022 (Az. VIII ZR 132/20) festgehalten, dass die Verjährungsfrist jedoch auch tatsächlich erst nach Rückerhalt der Mietsache zu laufen beginnt. In dem dortigen Fall kam es aufgrund einer baulichen Veränderung der Mietsache durch den Mieter im Jahre 1985 nachfolgend zu einem Wasserschaden, der die bauliche Substanz des Objekts gefährdete. Der Vermieter nahm die Mieter diesbezüglich in Anspruch, die Mieter beriefen sich aufgrund des Zeitablaufs auf eine Verjährung des Anspruchs. Zu Unrecht, wie der BGH in dem benannten Urteil bestätigte. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vermieter das Objekt im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Mieter zurückerhalten und die Verjährung somit noch nicht zu laufen begonnen habe.

Fazit: Nicht zu lange abwarten
Es bleibt festzuhalten, dass Vermieter nach Rückerhalt der Mietsache nicht zu lange abwarten sollten, Ansprüche gegen den vormaligen Mieter wegen einer Verschlechterung oder einer Veränderung der Mietsache durch diesen gegen diesen geltend zu machen. Die sechsmonatige Verjährungsfrist ist relativ kurz bemessen. Zahlt der Mieter nach erfolgter Aufforderung des Vermieters außergerichtlich nicht, ist eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vor Eintritt der Verjährung erforderlich. Um dies möglichst zu vermeiden, sollte daher nicht zu viel Zeit nach Rückerhalt der Mietsache vergehen.

Verwandte Blogartikel

Grundsteuer Musterklage
Rechtstipp

Denkmalschutz ist eine Herausforderung für Immobilieneigentümer. Wer Eigentümer eines Kulturdenkmals ist, hat Rechte und Pflichten zu beachten.

Sparen
Rechtstipp

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Mietverhältnis zu regeln. Sowohl Vermieter als auch Mieter haben gern eine gewisse Absicherung bzgl. des Endes

Asbest
Rechtstipp

Die Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde vom Bundesrat ohne Verschärfungen für Eigentümer verabschiedet.

Urteil
Rechtstipp

Die Eigenbedarfskündigung ist ein gesetzlicher Kündigungsgrund, dem in der Praxis eine hohe Relevanz zukommt. Benötigt die Vermieterin das Mietobjekt

Klimaschutz
Rechtstipp

Eigentümer müssen sogenannten Überwuchs zurückschneiden, die auf das Nachbargrundstück herüberragen. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der „Nachbar“

Grundsteuer Musterklage
Rechtstipp

Irgendwann ereilt uns alle das gleiche Schicksal: Das Leben findet unweigerlich sein Ende. Ob unerwartet oder absehbar, jung oder alt, krank oder

Tinyhouse
Rechtstipp

Tiny Houses erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, doch rechtliche Fragen stellen potenzielle Eigentümer oft vor Herausforderungen. In Deutschland

Grundsteuer Musterklage
Rechtstipp

Der Bundestag erlaubt virtuelle Eigentümerversammlungen bei Zustimmung von drei Vierteln der Eigentümer. Eine jährliche Präsenzversammlung bleibt bis

Bauherren_iStock-1396823211.jpg
Rechtstipp

Wir erleben es immer wieder: es bestehen Unstimmigkeiten zwischen Ihnen als Vermieter und dem Mieter über die Höhe der Miete oder anderen

Vermieter_GettyImages-748337483.jpg
Rechtstipp

Wenn es um den Erwerb von Grundstücken geht, gibt es einige gesetzliche Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen, um rechtliche Probleme zu

Schock, Recht, Miete
Rechtstipp

Die Möglichkeiten von menschlichen Verfehlungen sind vielfältig – so auch im mietrechtlichen Bereich. Ausbleibende Mietzahlungen, übermäßige

Kosten Vermieten
Rechtstipp

In 62 Kommunen in Schleswig-Holstein sind Mieterhöhungen ab dem 01.Mai 2024 auf 15 Prozent in drei Jahren begrenzt. Die Landesregierung hat eine

Bauschadenermittlung Kiel
Rechtstipp

In der Regel muss der Mieter für bauliche Veränderungen an der Mietsache die Zustimmung des Vermieters einholen. Keine Zustimmung muss lediglich bei

Immobilienberatung Kiel
Rechtstipp

Wer seine Immobilie besser gegen Einbrüche absichern will, kann dafür Fördermittel des Landes bekommen. Dafür hat das Land für 2024 800.000 Euro zur

Mieterhöhung
Rechtstipp

Es stellt sich die Frage, ob Vermieter eine Mieterhöhung auch ohne einen Mietspiegel vornehmen können. Zum Beispiel indem ein Sachverständiger

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.