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Änderung der Heizkostenverordnung

Neue Verordnung seit 1. Dezember 2021 in Kraft

Lange hat es gedauert, aber nunmehr hat das Bundeskabinett die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt und einen entsprechenden Verordnungsentwurf für die Änderung der Heizkostenverordnung beschlossen. Seit 1. Dezember 2021 ist die Verordnung in Kraft. Ein Überblick über die Änderungen:

»Nach Inkrafttreten der Verordnung müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler  fernablesbar sein.

»Bereits installierte Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch fernablesbare Exemplare ausgetauscht werden.

»Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung müssen die fernablesbaren Geräte außerdem interoperabel mit vergleichbaren Geräten anderer Hersteller sein. Fernablesbare Zähler, die bis dahin eingebaut wurden, müssen bis 31. Dezember 2031 durch interoperable Exemplare getauscht werden.

»Die Geräte müssen darüber hinaus an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.

»Gebäudeeigentümer müssen den Nutzern zukünftig einmal im Jahr eine Verbrauchsinformation mitteilen. Seit 1. Januar 2022 muss diese Information monatlich erfolgen. Dies kann entweder schriftlich oder elektronisch geschehen.

»In der Verbrauchsinformation muss der Verbrauch des letzten Monats in KWh, ein Vergleich zum Verbrauch des Vormonats und des entsprechenden Monats im Vorjahr enthalten sein. Darüber hinaus muss der Verbrauch demjenigen eines normierten Durchschnittsnutzers gegenübergestellt werden.

»In der Jahresabrechnung muss der Nutzer zukünftig über den eingesetzten Brennstoffmix, erhobene Abgaben, Steuern und Zölle, Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen, den Verbrauchsvergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer und den Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs in grafischer Form informiert werden.

»Kommt der Eigentümer seiner Pflicht zur Installation von fernablesbaren Geräten nicht nach, kann der Nutzer die Jahresabrechnung um drei Prozent kürzen. Werden die Informationspflichten nicht erfüllt sieht die Verordnung ein Kürzungsrecht von weiteren drei Prozent vor. Ob sich beide Kürzungen summieren können, ist bislang nicht klargestellt worden.

 

- 25.08.2021 -