Satzung
SATZUNG HAUS & GRUND PEIßENBERG UND UMGEBUNG E.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer in Peißenberg und Umgebung. Er führt den Namen Haus & Grund Peißenberg und Umgebung e.V.
2. Der Verein ist Mitglied von Haus & Grund Bayern, des Landesverbandes bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V. in München.
3. Sitz und Erfüllungsort ist Peißenberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist im Vereinsregister seit 1934 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange der Haus- und Grundbesitzer.
Er dient der Aufgabe, seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Das gleiche gilt für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum und Makler. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstige dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten einzeln die Mitgliedschaft erwerben.
2. Als außerordentliche Mitglieder können Ehegatten, Lebenspartner oder volljährige Kinder von den Vereinsmitgliedern aufgenommen werden. Sie sind beitragsfrei. Sie verfügen über kein eigenes Stimmrecht. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet gleichzeitig mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft. Durch Bezahlung des geltenden Beitrags können außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern werden. Es entfällt die Aufnahmegebühr.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt über einen Antrag in Textform. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
5. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Es ist eine Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren einzuhalten.
b. durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
c. durch Auflösung einer Gesellschaft bzw. juristischen Person,
d. durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, sofern das Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat.
e. durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt bei grober Pflichtverletzung gegenüber dem Verein oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss muss vom 1. und 2. Vorstand einstimmig erfolgen.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ausschluss und Gründe sind Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die schriftliche Beschwerde entscheiden die Vorstände gemeinsam mit dem Ausschuss. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch das Ende der Mitgliedschaft nicht berührt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 10 der Satzung). Die Mitglieder können Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet
a. die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern,
b. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und Form der Beitragszahlungen wird in der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.
2. Neu eintretende Mitglieder des Vereins zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe der Vorstand festlegt.
3. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge nicht erstattet.
4. In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 10)
2. Der Vereinsvorstand (§ 8)
3. Der Ausschuss (§ 9)
§ 8 Vorstand
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vereinsvorstand wir von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der zweite Vorsitzende nur bei tatsächlicher Verhinderung des ersten Vorsitzenden sein Vertretungsrecht ausübt.
3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer für 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtszeit ist eine Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
4. Die Vorstandschaft tritt nach Bedarf zusammen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.
5. Der Vorstandschaft obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter oder Fachausschüsse berufen.
6. Den Mitgliedern des Vorstandes kann für Ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Die Vergütung regelt eine Geschäftsordnung des Vorstandes. Die Vergütung wird vom Ausschuss bestimmt.
§ 9 Ausschuss
1. Der Vorstandschaft steht der Ausschuss zur Seite, der vom Vorstand über alle wichtigen Angelegenheiten informiert wird. Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern.
2. Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder der Vorstandschaft nehmen an der Sitzung teil und sind stimmberechtigt. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Die Mitglieder-versammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der erste Vorsitzende fest.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. die Entgegennahme des Jahres-Kassen- und Revisionsberichtes,
b. die Entlastung der Vorstandschaft
c. die Wahl von Kassenprüfern,
d. die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft,
e. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ausschusses,
f. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h. die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschuss,
i. die Änderung der Satzung,
j. die Auflösung des Vereins
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a. das Interesse des Vereins es erfordert
b. ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vereinsvorstand verlangt,
c. der Landesverband Haus & Grund Bayern, dessen Mitglied der Verein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
4. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist beginnt zwei Tage nach Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
5. Der erste Vorsitzende leitet die Versammlung, im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung durch zweiten Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine andere Regelung bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von Mindestens 20 Prozent der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.
8. Zur Abberufung eines Mitgliedes der Vorstandschaft und des Ausschusses ist eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Niederschrift
Beschlüsse der Vereinsorgane sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
Zur Prüfung der ordnungsmäßigen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind durch die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer (Revisoren) für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überprüfung auf ordnungsgemäße Führung der Bücher und der Kasse durch den Kassier. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Datenschutz
1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
5. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
§ 14 Satzungsänderung
1. Änderungen dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben werden.
3. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann auf Antrag von der Vorstandschaft und Ausschuss oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelstimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereines vorhandenen Vermögens, beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.
§ 16 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein eingetragen ist.
Satzung in der Fassung vom 18.10.2022