Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Rechtstipp

Muss sich ein Mieter zu einer erhaltenen Kündigung äußern?

Oftmals erreicht uns im Rahmen der Rechtsberatung die Frage von Mitgliedern in deren Position als Vermieter, ob der Mieter auf eine diesem zugestellte Kündigung reagieren müsse. Die Antwort in kurz und direkt vorweg: nein. Ein diesbezüglicher Sachverhalt lag unlängst auch dem BGH zur Entscheidung vor.

Kündigung: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, dass die Kündigung erst mit Zugang bei dem Kündigungsempfänger wirksam wird. Es reicht nicht, das gegenüber einem Dritten mitgeteilt wird, man werde dem Mieter kündigen, vielmehr muss der Mieter die Kündigung auch erhalten. 568 Abs. 1 BGB bestimmt, dass alle Kündigungen eines Wohnraummietvertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung der Schriftform ist nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden unter die Urkunde oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen notwendig.

Keine Bestätigung zum Erhalt erforderlich

Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist eine „Bestätigung“ des Erhalts der Kündigung nicht erforderlich (anders als z. B. bei Abschluss eines Vertrages, bei welchem beide Parteien jeweils übereinstimmende Willenserklärungen abgeben müssen). Ist die Kündigung formell wie materiell (inhaltlich) korrekt und wurde diese wirksam zugestellt, so sind die Voraussetzungen einer begründeten Kündigung hierdurch gegeben. Dies gilt entsprechend für beide Seiten, sprich für eine Kündigung durch den Vermieter gegenüber dem Mieter und ebenso vice versa.  Eine Bestätigung der Kündigung gegenüber dem Kündigenden entspricht daher den regulären Gepflogenheiten der Höflichkeit, ist jedoch nicht erforderlich und kann auch nicht eingefordert werden.

Bei Weigerung des Mieters vor Ablauf des Mietzeitendes: Klage auf zukünftige Leistung

In einem solchen Fall muss der Vermieter daher letztlich abwarten, ob der Mieter tatsächlich zum Mietzeitende (Ablauf der Kündigungsfrist) auszieht. Tut er dies nicht, besteht für den Vermieter die Möglichkeit, Räumungsklage einzureichen. Nur in seltenen Fällen kann der Vermieter eine Klage auf zukünftige Leistung (bei einer Räumungsklage bezüglich der Räumung) einreichen und zwar dann, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Mieter ernsthaft und deutlich zu erkennen gibt, dass er das Mietobjekt nicht fristgerecht räumen wird.

BGH: Schweigen des Mieters ist keine Weigerung

In dem vorliegenden Sachverhalt hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob der Mieter die Kosten einer vor Ablauf der Räumungsfrist eingereichten Räumungsklage zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 28.06.2023, Az. XII ZB 537/22). Dort hatte ein Vermieter seinem gewerblichen Mieter eine Kündigung ausgesprochen. Nachdem der Vermieter den Mieter zur Bestätigung der Kündigung aufgefordert und dieser nicht reagiert hatte, reichte der Vermieter Klage ein. Letztlich stritten die Parteien über die Kostentragung bezüglich des Verfahrens. Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass der

Mieter nicht allein deshalb Veranlassung zur Klageerhebung gäbe, weil er sich auf Nachfrage des Vermieters vor Fälligkeit des Räumungs- und Herausgabeanspruchs nicht zu seiner Erfüllungsbereitschaft erkläre. Vielmehr bedürfe es insoweit eines aktiven Verhaltens des Mieters, aus dem der Vermieter den Schluss ziehen könne, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts bei Ende der Mietzeit nicht nachkommen werde. „Allein aus dem Schweigen des Mieters auf eine Aufforderung des Vermieters, sich über seine künftige Vertragstreue und Leistungsbereitschaft zu erklären, ergeben sich derartige Anhaltspunkte grundsätzlich nicht. Zwar liegt bei einem ungestörten Vertragsverhältnis nach all- gemeinen Gepflogenheiten nahe, dass die Vertragspartner auf Fragen des anderen Vertragsteils in irgendeiner Weise reagieren, und sei es nur mit der Mitteilung, dass die Frage (derzeit) nicht beantwortet werden könne. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion kann dennoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf eine fehlende Erfüllungsbereitschaft geschlossen werden, weil dieses auf vielfältigen Gründen beruhen kann. Mangels einer Verpflichtung des Schuldners, sich zu seiner Erfüllungsbereitschaft zum Fälligkeitszeitpunkt zu erklären, ist das bloße Schweigen auf eine derartige Anfrage mithin im Regelfall nicht als Ausdruck des Fehlens der Erfüllungsbereitschaft zu deuten“, so der BGH in der benannten Entscheidung.

Fazit: keine übereilte Klageinreichung

Es bleibt somit festzuhalten, dass bezüglich der Einreichung einer Räumungsklage keine voreilige Entscheidung getroffen werden sollte. Ob sich der Mieter tatsächlich weigert, das Mietobjekt fristgerecht zu räumen und ob er dies auch entsprechend deutlich vor Ablauf der Kündigungsfrist dargetan hat, ist immer eine Frage des individuellen Sachverhalts. Wir raten in einem solchen Fall unbedingt dazu, einen fachlich versierten Rechtsbeistand zu konsultieren

Verwandte Blogartikel

Asbest
Rechtstipp

Die Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde vom Bundesrat ohne Verschärfungen für Eigentümer verabschiedet.

Urteil
Rechtstipp

Die Eigenbedarfskündigung ist ein gesetzlicher Kündigungsgrund, dem in der Praxis eine hohe Relevanz zukommt. Benötigt die Vermieterin das Mietobjekt

Klimaschutz
Rechtstipp

Eigentümer müssen sogenannten Überwuchs zurückschneiden, die auf das Nachbargrundstück herüberragen. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der „Nachbar“

Grundsteuer Musterklage
Rechtstipp

Irgendwann ereilt uns alle das gleiche Schicksal: Das Leben findet unweigerlich sein Ende. Ob unerwartet oder absehbar, jung oder alt, krank oder

Tinyhouse
Rechtstipp

Tiny Houses erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, doch rechtliche Fragen stellen potenzielle Eigentümer oft vor Herausforderungen. In Deutschland

Grundsteuer Musterklage
Rechtstipp

Der Bundestag erlaubt virtuelle Eigentümerversammlungen bei Zustimmung von drei Vierteln der Eigentümer. Eine jährliche Präsenzversammlung bleibt bis

Bauherren_iStock-1396823211.jpg
Rechtstipp

Wir erleben es immer wieder: es bestehen Unstimmigkeiten zwischen Ihnen als Vermieter und dem Mieter über die Höhe der Miete oder anderen

Vermieter_GettyImages-748337483.jpg
Rechtstipp

Wenn es um den Erwerb von Grundstücken geht, gibt es einige gesetzliche Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen, um rechtliche Probleme zu

Schock, Recht, Miete
Rechtstipp

Die Möglichkeiten von menschlichen Verfehlungen sind vielfältig – so auch im mietrechtlichen Bereich. Ausbleibende Mietzahlungen, übermäßige

Kosten Vermieten
Rechtstipp

In 62 Kommunen in Schleswig-Holstein sind Mieterhöhungen ab dem 01.Mai 2024 auf 15 Prozent in drei Jahren begrenzt. Die Landesregierung hat eine

Bauschadenermittlung Kiel
Rechtstipp

In der Regel muss der Mieter für bauliche Veränderungen an der Mietsache die Zustimmung des Vermieters einholen. Keine Zustimmung muss lediglich bei

Immobilienberatung Kiel
Rechtstipp

Wer seine Immobilie besser gegen Einbrüche absichern will, kann dafür Fördermittel des Landes bekommen. Dafür hat das Land für 2024 800.000 Euro zur

Mieterhöhung
Rechtstipp

Es stellt sich die Frage, ob Vermieter eine Mieterhöhung auch ohne einen Mietspiegel vornehmen können. Zum Beispiel indem ein Sachverständiger

Urteil
Rechtstipp

Was ist die neue GbR? Es gibt nunmehr eine eingetragene GbR, die eGbR. Das bedeutet, diese GbR wird in ein GbR-Gesellschaftsregister eingetragen.

Schock, Recht, Miete
Rechtstipp

Immer wieder stellt sich die Frage, was der Mieter bei Auszug zu tun hat.