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Mietrecht: Eichfristen von Verbrauchserfassungsgeräten
Eichfristen müssen im Auge behalten werden:
Zur Erfassung verbrauchsrelevanter Werte im Rahmen eines Mietverhältnisses sollte immer darauf geachtet werden, dass geeichte Zähler verwendet werden. Die Eichfristen betragen bei Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmemengenzählern jeweils 6 Jahre und bei Balgengaszählern 8 Jahre.
Folgen ungeeichter Zähler:
Benutzt der Vermieter ungeeichte Zähler verstößt er nicht nur gegen das Mess- und Eichgesetz, sondern setzt sich auch dem Risiko aus, dass seine Abrechnung fehlerhaft ist und vom Mieter nicht akzeptiert werden muss. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zwar entschieden, dass es in der Betriebskostenabrechnung allein drauf ankommt, dass die verwendeten Werte zutreffend sein müssen (BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 112/10), eine entsprechende Vermutung zugunsten des Vermieters besteht aber nur bei der Verwendung geeichter Zähler. Bei ungeeichten Messegräten müsste der Vermieter daher beweisen, dass die abgelesenen Werte richtig sind. Dies kann durch die Vorlage eine Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geschehen.
Empfehlung:
Um entsprechende Kosten hierfür zu vermeiden und sowohl ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Mess- und Eichgesetz als auch die Gefahr falscher Ablesewerte zu vermeiden, empfehlen wir die Eichfristen stets einzuhalten.