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Kleine Schleuse

Satzung: Haus & Grund Rheine

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Ver­ein führt den Na­men Haus und Grund Rhei­ne e.V. und ist zu­stän­dig für die Stadt Rhei­ne so­wie für sol­che be­nach­bar­te Orte, auf die die Zu­stän­dig­keit im Ein­ver­neh­men mit dem zu­stän­di­gen Lan­des­ver­band aus­ge­dehnt wird.
  2. Der Ver­ein ist Mit­glied des Lan­des­ver­band Haus und Grund West­fa­len e.V. in Ha­gen, der wie­der­um dem Zen­tral­ver­band Haus und Grund Deutsch­land e.V. mit Sitz in Ber­lin an­ge­schlos­sen ist.
  3. Sitz und Er­fül­lungs­ort des Ver­eins ist Rhei­ne.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Ver­ein be­zweckt un­ter Aus­schluss von Er­werbs­zwe­cken die Wah­rung der In­ter­es­sen des pri­va­ten Haus-, Woh­nungs-, und Grund­ei­gen­tums und hat vor­nehm­lich die Auf­ga­ben, sei­ne Mit­glie­der zu in­for­mie­ren und die ge­mein­schaft­li­chen In­ter­es­sen des Haus – und Grund­be­sit­zer zu un­ter­stüt­zen.
  2. Zur Er­fül­lung die­ser Auf­ga­ben ob­liegt es ihm, be­son­ders den Zu­sam­men­schluss der Haus- und Grund­ei­gen­tü­mer zu be­trei­ben und Ein­rich­tun­gen zu un­ter­hal­ten, die der Be­ra­tung und Ver­tre­tung der Mit­glie­der die­nen.
  3. Der Ge­schäfts­be­trieb ist nicht auf ei­nen wirt­schaft­li­chen Zweck aus­ge­rich­tet.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­der­jahr

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Or­dent­li­che Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen na­tür­li­che und Ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den, de­nen Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges ding­li­ches Recht (ins­be­son­de­re Erb­bau­recht) oder Ver­wal­tung an ei­nem be­bau­ten und un­be­bau­ten Grund­stück zu­steht.
  2. Über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern ent­schei­det der Vor­stand. Die Auf­nah­me gilt als voll­zo­gen, so­bald der ers­te Bei­trag ge­zahlt ist. Stirbt eine na­tür­li­che Per­son, en­det die Mit­glied­schaft zum je­wei­li­gen Jah­res­en­de.
  3. Die Mit­glied­schaft en­det
    • durch Kün­di­gung
      Die Kün­di­gung ist erst­mals nach 2-jäh­ri­ger Mit­glied­schaft und nur zum Schluss ei­nes Ka­len­der­jah­res zu­läs­sig. Sie ist dem Ver­ein spä­tes­tens 3 Mo­na­te vor Schluss des Ka­len­der­jah­res schrift­lich an­zu­zei­gen.
    • durch Aus­schluss.
      Der Aus­schluss er­folgt durch den Vor­stand bei Nicht­er­fül­lung der dem Mit­glied nach die­ser Sat­zung ob­lie­gen­den Pflich­ten oder aus sons­ti­gen wich­ti­gen Grün­den.
      Der Aus­schluss ist schrift­lich mit­zu­tei­len. Das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied kann in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­stel­lung des Aus­schluss­be­schei­des Ein­spruch bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­le­gen, die end­gül­tig ent­schei­det.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

  1. Die Mit­glie­der sind be­rech­tigt
    • an den Ver­samm­lun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men und im be­son­de­ren alle Rech­te aus­zu­üben, die ih­nen sat­zungs­ge­mäß zu­ste­hen
    • die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins in An­spruch zu neh­men;
    • Rat und Aus­kunft in al­len das Grund­ei­gen­tum be­tref­fen­den An­ge­le­gen­hei­ten ein­zu­ho­len. Die­se Hil­fe ist un­ver­bind­lich und lässt kei­ne Haf­tungs­an­sprü­che der Mit­glie­der an den Ver­ein ent­ste­hen.  
  2. Die Mit­glie­der un­ter­wer­fen sich durch ih­ren Bei­tritt den Be­stim­mun­gen der Sat­zung des Ver­eins.

§ 6 Beiträge

Zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben er­hebt der Ver­ein von den Mit­glie­dern Bei­trä­ge. Die Bei­trä­ge sind in Geld zu leis­ten. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung setzt auf Vor­schlag des Vor­stan­des die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge fest. Die Art der Er­he­bung be­stimmt der Vor­stand durch ei­ge­ne Be­schluss­fas­sung.

§ 7 Organe

Die Or­ga­ne des Ver­eins sind

  • der Vor­stand
  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Ver­eins­vor­stand be­steht aus 9 Per­so­nen:
    • Vor­sit­zen­der
    • stell­ver­tre­ten­der Vor­sit­zen­der
    • Kas­sie­rer
    • Schrift­füh­rer
    • 1. Bei­sit­zer
    • 2. Bei­sit­zer
    • 3. Bei­sit­zer
    • 4. Bei­sit­zer
    • 5. Bei­sit­zer  
       
  2. Vor­stand im Sin­ne des §26 BGB sind aber nur der Vor­sit­zen­de, der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de und dem Kas­sie­rer; je­weils 2 von ih­nen ver­tre­ten den Ver­ein ge­mein­schaft­lich. Sie bil­den den ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stand.
  3. Die üb­ri­gen 4 Vor­stands­mit­glie­der bil­den den er­wei­ter­ten Vor­stand mit den glei­chen Rech­ten wie der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand, je­doch ohne Ver­tre­tungs­be­fug­nis. Der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand ist an die Be­schlüs­se des Ge­samt­vor­stan­des ge­bun­den, der Ge­samt­vor­stand ist an die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­bun­den.
  4. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von drei Jah­ren, ge­rech­net von der Wahl an, ge­wählt. Er bleibt je­doch bis zur Neu­wahl des Vor­stan­des im Amt. Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins ge­wählt wer­den. Ihre Wie­der­wahl ist zu­läs­sig.
  5. Die Ämter des Vor­stan­des sind grund­sätz­lich Eh­ren­äm­ter. Den Mit­glie­dern des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des kann je­doch eine an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung ge­zahlt wer­den. Hier­über ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­stan­des.
  6. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des zwi­schen­zeit­lich z.B. durch Tod oder Amts­nie­der­le­gung aus, kann der Ge­samt­vor­stand eine Wahl aus dem Kreis des Ge­samt­vor­stan­des vor­neh­men. Sie hat Gül­tig­keit bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  7. Dem Vor­stand ob­liegt die Lei­tung des Ver­eins, ins­be­son­de­re die Ver­wal­tung des Ver­mö­gens gem. den Be­schlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung, wie die An­ord­nung von Maß­nah­men zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung der Auf­ga­ben des Ver­eins. Er tritt nach Be­darf zu­sam­men und ist tun­lichst eine Wo­che vor­her vom Vor­sit­zen­den oder des­sen Stell­ver­tre­ter zu be­ru­fen. Bei An­we­sen­heit von min­des­tens 4 Mit­glie­dern ist der Vor­stand be­schluss­fä­hig. Sei­ne Be­schlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit ge­fasst, bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vor­sit­zen­de. Be­schlüs­se kön­nen auch fern­münd­lich oder in schrift­li­cher Form (Brief, Fax, eMail, eBrief) ge­fasst wer­den.
  8. Der Vor­stand kann ver­dien­te Mit­glie­der zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nen­nen. Die­se sind dann von der Be­zah­lung des Mit­glie­der­bei­tra­ges be­freit.
  9. Der Ver­lauf der Vor­stands­sit­zung und die Be­schlüs­se sind durch eine Nie­der­schrift, die vom Vor­sit­zen­den und Schrift­füh­rer zu un­ter­zeich­nen ist, zu be­ur­kun­den.
  10. Der Vor­stand haf­tet nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det jähr­lich ein­mal statt. Sie soll durch den 1.Vor­sit­zen­den in den ers­ten Mo­na­ten ein­be­ru­fen wer­den.
  2. Ihr ob­lie­gen na­ment­lich fol­gen­de Auf­ga­ben:
    • Wahl des Vor­stan­des
    • Die Ge­neh­mi­gung des vom Vor­stand vor­zu­le­gen­den Jah­res­be­rich­tes, der Jah­res­rech­nung ein­schließ­lich des Prüf­be­rich­tes der Rech­nungs­prü­fer so­wie die Ent­las­tung des Vor­stan­des
    • Die Ge­neh­mi­gung des Haus­halts­vor­schla­ges
    • Die Wahl ei­nes Kas­sen­prü­fers so­wie ei­nes Stell­ver­tre­ters für die Dau­er von je­weils zwei Ge­schäfts­jah­ren, im­mer um 1 Jahr ver­setzt
    • Be­schluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­rung
    • Be­schluss­fas­sung über vor­lie­gen­de An­trä­ge
       
  3. Wenn es not­wen­dig er­scheint, kann der Vor­stand eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Er ist zu ei­ner Ein­be­ru­fung in­ner­halb von 3 Wo­chen ver­pflich­tet, falls ein Zehn­tel der Mit­glie­der die­ses schrift­lich un­ter An­ga­be des Zwe­ckes und der Grün­de for­dern.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch Druck­schrift vom 1. Vor­sit­zen­den un­ter Be­kannt­ga­be der Ta­ges­ord­nung ein­be­ru­fen und be­schließt, von den in den §§ 10 und 11 be­zeich­ne­ten Fäl­len ab­ge­se­hen, mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den. Zwi­schen dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung und dem Tag der Ein­la­dung müs­sen min­des­tens 7 Tage lie­gen.
  5. Der Ver­lauf und die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind durch eine Nie­der­schrift zu be­ur­kun­den, die vom Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer zu un­ter­zeich­nen ist.

§ 10 Satzungsänderungen

Ände­run­gen der Sat­zung be­dür­fen ei­ner Zwei­drit­tel-Mehr­heit der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Auch muss die­ser Punkt auf der Ta­ges­ord­nung ste­hen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins er­folgt in den ge­setz­li­chen be­stimm­ten Fäl­len durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ei­ner Zwei­drit­tel-Mehr­heit der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Soll­te die mit der Ta­ges­ord­nung „ Auf­lö­sung des Ver­eins“ be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht die Stär­ke von min­des­tens der Hälf­te der sämt­li­chen Mit­glie­der ha­ben, so muss die Ver­le­gung er­fol­gen in­ner­halb der nächs­ten 6 Wo­chen, je­doch frü­hes­tens nach 14 Ta­gen eine neue Ver­samm­lung statt­fin­den, die un­ter al­len Um­stän­den be­schluss­fä­hig ist.
  2. Im Fal­le ei­ner Auf­lö­sung fin­det eine Li­qui­da­ti­on statt, die der zu­letzt am­tie­ren­de Vor­sit­zen­de und sein Stell­ver­tre­ter als Li­qui­da­to­ren durch­zu­füh­ren ha­ben. Über die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens be­schließt die letz­te Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 12 Gerichtsstand

Der Ge­richts­stand ist Rhei­ne.

§ 13 Salvatorische Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Be­stim­mun­gen die­ser Sat­zung un­wirk­sam oder un­durch­führ­bar sein oder nach Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter un­wirk­sam oder un­durch­führ­bar wer­den, bleibt da­von die Wirk­sam­keit der Sat­zung im Übri­gen un­be­rührt. An die Stel­le der un­wirk­sa­men oder un­durch­führ­ba­ren Be­stim­mung soll die­je­ni­ge wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Re­ge­lung tre­ten, de­ren Wir­kun­gen der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung am nächs­ten kom­men, die der Ver­ein mit der un­wirk­sa­men bzw. un­durch­führ­ba­ren Be­stim­mung ver­folgt hat. Die vor­ste­hen­den Be­stim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend für den Fall, dass sich die Sat­zung als lü­cken­haft er­weist

§ 14 Schlussbestimmung

Die­se Sat­zung tritt mit Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 16.09.2021 in Kraft. Mit In­kraft­tre­ten sind frü­he­re Sat­zun­gen auf­ge­ho­ben.

 

Ein­tra­gung Ver­eins­re­gis­ter 13.01.2023

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