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Rechtstipp

Muss der Mieter bei Auszug streichen? 

Immer wieder stellt sich die Frage, was der Mieter bei Auszug zu tun hat.

Generell gilt, dass der Vermieter Schönheitsreparaturen durchführen muss. Nur mit einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung kann er diese Pflicht auf den Mieter abwälzen. Voraussetzung ist dabei, dass der Mieter die Wohnung renoviert übergeben bekommen oder einen adäquaten Ausgleich für eine durchzuführende Renovierung erhalten hat.

Regelmäßig muss der Mieter die Küche und das Bad nach fünf Jahren, Wohn-und Schlafräume nach acht Jahren und die übrigen Räume nach zehn Jahren streichen. Sofern diese Fristen nicht abgelaufen sind, braucht der Mieter nicht zu streichen.

Unabhängig aller Regelungen und Zeitabläufe darf der Mieter die Wohnung nicht in grellen Farben zurückgeben. Lediglich helle und dezente Farben sind zulässig. Auch wenn der Mieter übermäßig geraucht hat, muss er die Schäden immer beseitigen.

Mitglieder können ihre Verträge bei den erfahrenen Rechtsberatern des Landesverbandes auf die Wirksamkeit der Vereinbarungen überprüfen lassen und Probleme bei der Rückgabe der Mietsache erörtern.

 

Hans-Henning Kujath
Syndikusrechtsanwalt

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