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Für Sie als Vermieter

 Immobilienmakler und Verwalter

Berufszulassungsregelungen für Immobilienmakler und Verwalter in Kraft getreten!

Im Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler wurde zusätzlich zu einer Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter auch eine Fortbildungspflicht für Immobilienmakler eingeführt.

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Bislang mussten Immobilienverwalter die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Nach der neuen Regelung ist eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung für gewerbliche Verwalter vorgesehen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich nicht nur auf WEG-Verwalter, sondern auch auf Mietverwalter. Dafür wurde der Begriff des „Wohnimmobilienverwalters“ eingeführt, der gleichermaßen WEG- und Mietverwalter erfasst.

Immobilienverwalter, die bereits tätig sind, haben bis zum 1. März 2019 Zeit, um die erforderliche Erlaubnis zu beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Nachweist. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Jahres.

Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen sich künftig regelmäßig fortbilden und dies nachweisen. Gesetzlich vorgesehen sind 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Die Fortbildungspflicht wurde anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen diese Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.

Die Fortbildungspflicht gilt grundsätzlich auch für beschäftigte Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Für gewerbetreibende Makler und Verwalter ist es ausreichend, wenn vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolvieren.

Makler und Verwalter müssen Verbraucher über absolvierte Fortbildungen informieren, damit sich der Verbraucher ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation machen kann.

Von der Weiterbildungspflicht befreit sind in den ersten drei Jahren - nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit - Gewerbetreibende mit einem staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss (z.B. Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt).

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Datenschutzrecht für Vermieter

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sorgte 2018 für Gesprächs- und Zündstoff. Sei es die Frage, ob Klingelschilder den Namen des Bewohners tragen dürfen (was sie selbstverständlich dürfen) oder die Angst vor dem Ruin aufgrund enormer Bußgeldforderungen, der Datenschutz beschäftigte uns alle. Auch für Vermieter änderte sich aufgrund der DSGVO einiges. 

So stellen sich dem Vermieter bereits bei der Auswahl eines neuen Mieters diverse datenschutzrechtlich relevante Fragen: Darf ich eine Vorauswahl der Interessenten für die Wohnungsbesichtigung treffen? Welche Fragen darf ich hierfür stellen? Wann darf ich eine Selbstauskunft verlangen? Was mache ich mit mitgebrachten "Bewerbungsmappen"? Zu beachten ist beispielsweise, dass zu bestimmten Phasen der Vertragsanbahnung auch nur die Daten erhoben werden dürfen, die gerade benötigt werden.  So benötigt er zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins zunächst nur den Namen des Interessenten sowie eine Kontaktmöglichkeit, also die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse. Von den Interessenten, die auch nach der Besichtigung noch Interesse an der Wohnung haben, darf der Vermieter weitere Daten abfragen.  An dieser Stelle empfiehlt sich dann auch die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der verbliebenen Mietinteressenten. Hierzu bieten wir Ihnen, eine Mieter-Bonitätsauskunft an. Hiermit können Sie kostengünstig und bequem überprüfen, ob der Interessent seinen Zahlungsverbindlichkeiten nachkommt und entgehen somit bösen Überraschungen und langwierigen Streitigkeiten nach Vertragsschluss. Nähere Informationen zur Bonitätsauskunft finden Sie hier.

Selbst wenn der Mieter ausgewählt und die Unterschriften auf dem Mietvertrag bereits trocken ist, bleibt der Vermieter von den Vorschriften der DSGVO nicht verschont. So müssen die gespeicherten Daten des Mieters beispielsweise sicher verwahrt werden. Auch eine Weitergabe der Daten des Mieters an beispielsweise Ablesefirmen ist nicht mehr ohne Weiteres gestattet. 

Einen ersten Überblick über datenschutzrechtlich relevante Fragen bieten Ihnen unsere Infoblätter zu diesem Thema. 

Datenschutz für den Vermieter Das neue Datenschutzrecht der DSGVO

Vermieterbestätigung für Mieter

Seit einigen Jahren gibt es sie wieder: Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung des Mieters bei der zuständigen Meldebehörde. Dies hat zur Folge, dass Vermieter ihren Mietern den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen müssen. Die Mieter müssen die Bestätigung dann vorlegen, wenn sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Vermieter müssen die Anmeldung bei der Meldebehörde also nicht selbst vornehmen. Die Mitwirkungspflicht richtet sich gegen Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Formen der Kriminalität.

Muster der Vermieterbestätigung

Die Bestätigung des Vermieters muss Namen und Anschrift des Vermieters, das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der jeweiligen Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Die Behörde kann zudem von dem Eigentümer der Wohnung und ggf. auch von dem Vermieter Auskunft über Personen verlangen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Der Vermieter muss allerdings nicht den Auszug bestätigen. Die Vermieterbestätigung muss nur beim Einzug ausgestellt werden. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass die Vermieterbestätigung mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der im Fall einer Abmeldung nicht damit gerechtfertigt werden könne, Scheinanmeldungen zu verhindern. Sind Vermieter und Eigentümer nicht identisch, muss zudem nur der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift genannt werden. Weiterhin angegeben werden müssen Name und Anschrift des Vermieters. Der Wohnungsgeber kann die Vermieterbestätigung auch elektronisch abgeben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bestätigung der Meldebehörde direkt übermittelt wird. Dem Mieter darf die Bestätigung nur schriftlich ausstellt werden.

Dem Vermieter steht im Gegenzug das Recht zu, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde von der An- bzw. Abmeldung des Mieters zu überzeugen. Zudem muss die Meldebehörde dem Eigentümer einer Wohnung und ggf. auch dem Vermieter jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen, soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Infoblatt INFO.41 von Haus & Grund Deutschland. 

Schutz vor Einbrechern

Mehr Wohnungseinbrüche – doch auch die Aufklärungsquote steigt

Die innere Sicherheit hat in Bayern seit jeher den Stellenwert eines sozialen Grundrechts, denn sie ist Grundlage für Frieden, Freiheit und Wohlstand in unserer Gesellschaft. Für diese Sicherheit sorgen in Bayern rund 41.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Polizei.

Dennoch ist die Zahl der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Straftaten in Bayern ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Bei Wohnungseinbrüchen ging die Zahl jedoch zurück. Im Jahr 2022 wurden noch 5.239 Fälle verzeichnet, während es 2023 nur noch 4.342 Fälle einschließlich der Einbruchsversuche waren, was einem Rückgang von 17,1 Prozent entspricht. Die Aufklärungsquote lag bei 21,8 Prozent. Die Einbrecher verursachten dabei einen Beute- und Vermögensschaden von 17,5 Millionen Euro.

Gleichzeitig ist die Zahl der gescheiterten Einbrüche weiter gestiegen. Dies führt die Polizei auf höhere Präventionsmaßnahmen und eine erhöhte Sensibilisierung der Bevölkerung zurück. Es zeigt, dass Maßnahmen zur Einbruchsprävention äußerst wichtig sind. Wohnungseinbrüche belasten die Opfer oft stark, und die Verbesserung des technischen Einbruchschutzes ist entscheidend, um möglichst viele Täter scheitern zu lassen. Mittlerweile misslingen fast 45 Prozent der Einbrüche dank vorhandener Sicherungseinrichtungen und aufmerksamer Nachbarschaften. Jeder verhinderte Wohnungseinbruch reduziert nicht nur die psychische Belastung der Betroffenen, sondern verhindert auch den Diebstahl persönlicher Gegenstände und Vermögenswerte.

Wichtig zu wissen ist, dass Einbrüche häufig zur Tageszeit stattfinden, etwa während kurzer Abwesenheiten der Bewohner, wie zur Schul-, Arbeits- und Einkaufszeit, am frühen Abend oder an den Wochenenden.

Umfassende Informationen zum Einbruchschutz finden Sie auf der Webseite der polizeilichen Kampagne K-EINBRUCH.

Ein effektiver Einbruchschutz beginnt mit einfachen, aber wichtigen Maßnahmen. Schließen Sie Ihre Tür immer ab, denn eine Tür, die nur ins Schloss fällt, ist nicht wirklich abgeschlossen. Achten Sie darauf, stets alle Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren zu verschließen. Denken Sie daran: Gekippte Fenster sind offene Fenster und bieten keinen Schutz. Verstecken Sie Ihren Schlüssel niemals draußen und wechseln Sie den Schließzylinder aus, wenn Sie Ihren Schlüssel verlieren.

Seien Sie aufmerksam und achten Sie auf Fremde im Haus oder auf dem Nachbargrundstück sowie auf verdächtige Anrufe. Besonders in Mehrfamilienhäusern gilt: Öffnen Sie nicht einfach die Tür, wenn es klingelt, ohne zu wissen, wer davorsteht. Geben Sie keine Hinweise auf Ihre Abwesenheit, um potenziellen Einbrechern keine Anhaltspunkte zu liefern.

Nutzen Sie Türspione, Video- oder Gegensprechanlagen, um zu kontrollieren, wer an Ihrer Tür klingelt. Zusätzliche Schlösser mit Sperrbügel bieten guten Schutz, vor allem wenn Sie zuhause sind. Insbesondere nachts sollten Türen abgeschlossen und Fenster verschlossen sein.

Und wenn Sie länger abwesend sind

Vor einer längeren Abwesenheit sollten Sie sicherstellen, dass alle Fenster und Türen fest verschlossen sind. Bitten Sie Nachbarn, Ihren Briefkasten zu leeren, und bestellen Sie Ihre Zeitung ab oder lassen Sie sie sich nachschicken. Installieren Sie Zeitschaltuhren, die Rollläden, Lampen und Radio steuern, sodass Ihre Anwesenheit simuliert wird. Verzichten Sie auf Ansagen auf dem Anrufbeantworter, die auf Ihre Abwesenheit hinweisen, und hinterlassen Sie auch keine Informationen über Ihren Urlaub in sozialen Medien. Informieren Sie zudem Ihre Versicherung, wenn Sie länger abwesend sind.

Beugen Sie vor

Erstellen Sie eine Liste Ihrer Wertsachen mit Bezeichnung, Hersteller, Neuwert, Kaufdatum und eventuell besonderen Merkmalen oder Registernummern. Fertigen Sie Fotos der Wertgegenstände an und hinterlegen Sie diese Informationen außerhalb Ihrer Wohnung – beispielsweise im Bankschließfach oder bei Verwandten oder Freunden. Dies erleichtert im Schadensfall die notwendigen Angaben bei Ihrer Versicherung und hilft der Versicherung, die Schadensumme einfacher und schneller zu ermitteln. Verwahren Sie Ihre Versicherungspolice und wichtige Telefonnummern so, dass Sie im Ernstfall schnell Zugriff darauf haben. Bei längerer Abwesenheit sollten Wertsachen im Bankschließfach aufbewahrt werden.

Mit diesen einfachen, aber wirkungsvollen Maßnahmen können Sie das Risiko eines Einbruchs erheblich reduzieren und Ihre Sicherheit erhöhen.

Vermieter müssen zum Schutz ihrer Mieter vor Einbrechern nur das „übliche Maß“ an Sicherheitsvorkehrungen treffen. Das heißt die vermieteten Räume müssen stabile Außentüren haben und der Mieter muss diese abschließen können. Nicht zum üblichen Maß gehört es also, dass jedweder Einbruch ausgeschlossen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart wurden.

Wer trägt die Kosten?

Entscheidet sich ein Vermieter, die vermietete Wohnung mit zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen auszustatten, kann er die jährliche Miete um elf Prozent der Kosten erhöhen, sofern er die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Beginn ankündigt. Sicherheitsverbesserungen wie der Einbau eines Türspions, eines Sicherheitsschlosses, von Sicherheitsglas, Rollläden, Zäunen, vergitterten Kellerfenstern, Gegensprechanlagen oder einbruchshemmenden Wohnungstüren gelten als Modernisierungsmaßnahmen.

Da der Mieter diese Maßnahmen dulden muss, kann der Vermieter sie auch gegen den Willen des Mieters durchführen, vorausgesetzt, die ordnungsgemäße Ankündigung erfolgt rechtzeitig.

Da der Vermieter nur das übliche Maß an Sicherheitsvorkehrungen gegen Einbrecher schuldet, hat der Mieter in der Regel auch keinen Anspruch gegen seinen Vermieter für den ihm entstandenen Schaden. Den Vermieter trifft dagegen grundsätzlich die Pflicht den Schaden an der Wohnung zu beseitigen. Wurde beispielsweise die Wohnungseingangstüre beschädigt, trifft den Vermieter die Pflicht, diese zu reparieren. Der Vermieter kann sich wegen der entstandenen Kosten lediglich an den Einbrecher halten.

Mietminderung möglich?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (6. Juni 2002 – AZ: 10 U 12/01) musste darüber entscheiden, ob vier Einbrüche in zwei Jahren den Mieter zur Minderung der Miete berechtigen. Die Düsseldorfer Richter haben dies abgelehnt, da die vermieteten Geschäftsräume weiterhin als Büroräume genutzt werden konnten – trotz der zahlreichen Einbrüche. Anders wird durch die Rechtsprechung entschieden, wenn die Einbruchsgefahr dadurch steigt, dass vor dem Haus ein Gerüst aufgebaut wird. Die genaue Höhe hängt aber vom Einzelfall ab, da mit dem Gerüst in der Regel noch weitere Unannehmlichkeiten auf den Mieter zukommen können, wie beispielsweise, dass er seinen Balkon nicht nutzen kann, die Wohnung dunkler wird und er Lärm und Schmutz (zum Beispiel durch Abbrucharbeiten) ausgesetzt ist.

Fristlose Kündigung

Das Oberlandesgericht Naumburg (16. Dezember 1996 – AZ: 1 U 175-96) musste klären, ob sechs Einbrüche innerhalb von zwei Jahren, den Mieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigen. Erschwerend kam in diesem konkreten Fall hinzu, dass die Versicherung des Mieters schließlich die Geschäftsversicherung kündigte. In einem solchen Fall, so das Oberlandesgericht Naumburg, sei der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Den für eine solche Kündigung erforderlichen wichtigen Grund erkannte das Gericht darin, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache entzogen sei. Die Richter begründeten dies damit, dass der Mieter jeden Diebstahl der Polizei und der Versicherung melden musste, er durch die Ermittlungen der Polizei beeinträchtigt wurde, Briefe an die Versicherung schreiben, die geklauten Computer ersetzen und schließlich auch die sonstigen Schäden beheben musste.
Das Kammergericht Berlin (29. September 1997 – AZ: 20 U 4599-97) vertrat in einem ähnlichen Fall im Gegensatz dazu die Meinung, dass der Mieter nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Bei dem Mieter wurde sechsmal innerhalb von einem Jahr eingebrochen und auch ihm war daraufhin kein weiterer Versicherungsschutz mehr gewährt worden. 

Im Ergebnis bleibt die Frage, ob nun gekündigt werden darf oder nicht, somit eine Einzelfallentscheidung. Wie die Gerichte im Streitfall entscheiden, kann nicht sicher vorhergesagt werden.

Laut Polizeistatistik ist das Aufhebeln von Türen oder Fenstern die häufigste Einbruchmethode. Mit einem Schraubenzieher und etwas Kraft verschaffen sich Einbrecher schnell Zugang. Dies führt oft zu hohen Schäden durch Diebstahl und Zerstörung.

Eine Hausratversicherung deckt Mobiliar, Unterhaltungselektronik, Wertsachen sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter ab, unabhängig davon, ob sie gestohlen oder beschädigt werden. Schäden an Türen und Fenstern sind jedoch grundsätzlich nicht versichert, da sie Gebäudebestandteile sind. Einige Hausratversicherer bieten mittlerweile an, auch Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruch zu versichern. Bei älteren Verträgen ist dies jedoch häufig nicht der Fall.

Die Gebäudeversicherung deckt normalerweise nur Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Elementarereignisse, nicht jedoch Einbruchdiebstahl. Diese Schäden können jedoch in die Gebäudeversicherung integriert werden.

Vermietern wird empfohlen, Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruch in ihren Versicherungsvertrag aufzunehmen. Der Vermieter ist verpflichtet, Türen und Fenster nach einem Einbruch auf eigene Kosten zu reparieren. Da er sich nicht darauf verlassen kann, dass der Mieter eine umfassende Hausratversicherung hat, ist ein eigener Versicherungsschutz ratsam. So ist der Vermieter nicht auf die Meldung von Schäden durch den Mieter angewiesen.

Investitionen in Sicherheitstechnik lohnen sich

Über 40 Prozent der Einbrüche scheitern nachweislich an vorhandenen Sicherungseinrichtungen und aufmerksamen Nachbarn. Dies zeigt: Präventionsmaßnahmen lohnen sich! Doch Investitionen in Sicherheitstechnik sind teuer. Um finanzielle Anreize zu schaffen, bietet die KfW-Bankengruppe im Auftrag der Bundesregierung bestimmte Förderprodukte an.

Geeignete Förderprogramme der KfW sind „Altersgerecht Umbauen (Nr. 159, 455)“ und „Energieeffizient Sanieren (Nr. 151, 430)“. Die Maßnahmen zum Schutz gegen Wohnungseinbruch müssen dabei im unmittelbaren Zusammenhang mit barrierereduzierenden Maßnahmen oder energetischer Sanierung stehen. Weitere Informationen finden Sie hier. Auch einzelne Länderprogramme fördern den Einbau geeigneter Sicherheitstechnik. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Gefördert werden private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie Mieter – jeweils unabhängig vom Alter der Antragsteller. Aber auch Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Wohnungsunternehmen bzw. -genossenschaften werden gefördert. Alle Berechtigten können zinsgünstige Kredite beantragen, Privatpersonen können auch einen Investitionszuschuss erhalten. Die Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Zu den geförderten Maßnahmen gehören etwa:

  • der barrierefreie oder barrierearme Umbau und/oder energieeffiziente Sanierung einer Wohnimmobilie
  • der Ersterwerb von barrierefrei oder barrierearm umgebautem und/oder energieeffizient saniertem Wohnraum
  • zusätzliche Maßnahmen zum Schutz gegen Wohnungseinbruch, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit barrierereduzierenden Maßnahmen oder energetischer Sanierung stehen, z.B.
    • Einbau/Austausch von Haus- und Wohnungstüren, Fenstern und Fenstertüren
    • Installation von Alarm- und Einbruchmeldeanlagen
    • Einbau von Rollläden, Fenstergittern, Gegensprechanlagen
    • Elektronische Antriebssysteme für Rollläden und selbstverriegelnde Türen
    • Nachrüstung einbruchhemmender Produkte (selbstverriegelnde Mehrfachverriegelungen, Zusatzschlösser etc.)

Steuerbonus

Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einer Wohnung oder in einem Haus werden steuerlich begünstigt, sofern sie von einem Handwerker ausgeführt werden (§ 35a EStG). Das gilt auch für Maßnahmen, die dem Einbruchschutz dienen.

Die Entscheidung trifft grundsätzlich das zuständige Finanzamt. Begünstigt sind 20 Prozent der Kosten von bis zu 6000 Euro jährlich. Es werden im Wesentlichen die Arbeitskosten, jedoch nicht die Materialkosten gefördert.

Wichtig ist zudem, dass die Arbeitskosten auf der Handwerkerrechnung separat ausgewiesen werden und die Mehrwertsteuer angegeben ist. Der Betrag muss auf das Konto des Handwerkers überwiesen werden. Um den Bonus zu erhalten, muss die Rechnung mit der Steuererklärung eingereicht werden, auf Verlangen ist die Überweisung nachzuweisen.

Einbrecher möchten unerkannt bleiben, weshalb Videokameras oft abschreckend wirken. Zudem ist es vorteilhaft, zu wissen, wem man die Tür öffnet. Allerdings bringt die Installation einer Videokamera juristische Herausforderungen mit sich.

Die Kamera darf nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein. Es muss objektiv erkennbar sein, dass weder öffentliche Flächen noch Nachbargrundstücke erfasst werden. Passanten müssen erkennen können, dass sie nur gefilmt werden, wenn sie das Grundstück betreten. Es darf auch kein einfacher Weg bestehen, die Kamera auf andere Bereiche zu richten, wie beispielsweise durch eine Fernsteuerung.
Besonders problematisch ist die Installation von Videokameras in den Eingangsbereichen von Wohnungseigentumsanlagen, da dies eine „bauliche Veränderung“ darstellt. Da alle Wohnungseigentümer den Eingang nutzen, müssen alle zustimmen, außer die Beeinträchtigung liegt nur im unvermeidlichen Maß. Was dieses Maß ist, ist jedoch unklar und bedarf einer Einzelfallprüfung.

Einzelfallentscheidungen

Jeder Fall muss individuell geprüft werden. Die Interessen der Wohnungseigentümer, die eine Kamera installieren möchten, müssen gegen die Interessen der Betroffenen abgewogen werden. Dazu zählen nicht nur andere Eigentümer, sondern auch Besucher, Passanten und Nachbarn. Oft scheitert die Zulässigkeit einer Videoüberwachung an diesen Interessenabwägungen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Videoüberwachung unter bestimmten Bedingungen zulässig sein kann (24. Mai 2013 –AZ: V ZR 220/12). Die Überwachung muss einem rechtfertigenden Zweck dienen, wie der Verfolgung von Straftaten. Der Überwachungsumfang muss so begrenzt wie möglich sein, etwa nur der Eingangsbereich und nicht das gesamte Treppenhaus. Die Aufnahmen dürfen nur für eine begrenzte Zeit gespeichert werden, und der Zugriff sollte bestenfalls nur der Polizei gestattet sein. Die Überwachung muss transparent sein und in einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft festgehalten werden.

Videokamera im Klingeltableau

Bei einer Videokamera im Klingeltableau sind die Regeln klarer. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert werden darf, die Bildübertragung nur in die Wohnung erfolgen darf, bei der geklingelt wurde, die Übertragung nach einer Minute enden muss und keine Aufzeichnung möglich sein darf.

Zusammengefasst bleibt die Installation einer Videokamera eine Einzelfallentscheidung, deren rechtliche Zulässigkeit im Streitfall nicht sicher vorhergesagt werden kann.

Steigt die Einbruchsgefahr, wollen viele Wohnungseigentümer Schutzmaßnahmen ergreifen. Doch oft stoßen sie auf Widerstand anderer Miteigentümer, wenn diese Maßnahmen im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums durchgeführt werden sollen. Hier stellt sich die Frage, ob solche Maßnahmen auch gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer durchgesetzt werden können.

Eingangstüre

Die Frage, ob die Hausordnung festlegen darf, dass die gemeinsame Eingangstür zu bestimmten Zeiten verschlossen sein muss, ist umstritten. Ein Problem ist, dass Bauordnungen der Länder, wie etwa die Bayerische Bauordnung, vorsehen, dass Außentüren im Treppenhaus als Fluchtweg frei bleiben müssen. Wird in der Hausordnung festgelegt, dass die Eingangstür zu bestimmten Zeiten abgeschlossen sein muss, könnte dieser Fluchtweg blockiert werden.

Das Landgericht Köln entschied am 25. Juli 2013 - AZ: 1 S 201/12, dass eine solche Hausordnung wirksam sein kann. Die Richter begründeten dies damit, dass die Baubehörden für die Überwachung der Fluchtwege zuständig seien. Hält sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht an die Vorschriften, müsse die zuständige Baubehörde Maßnahmen ergreifen, die Hausordnung bleibe jedoch wirksam.

Unabhängig von diesem Rechtsstreit sollte eine Haustür immer von innen – auch ohne Schlüssel – geöffnet werden können, um im Brandfall eine sichere Flucht zu ermöglichen.

Fenstergitter

Auch schlecht gesicherte Fenster sind Einbruchsgefahren. Insbesondere Eigentümer von Erdgeschosswohnungen stehen deshalb vor der Frage, ob sie sich durch Gitter vor den Fenstern schützen sollen. Doch solche Maßnahmen stoßen in der Wohnungseigentümerversammlung häufig auf Widerstand. Viele Eigentümer stören sich an der „Gefängnis-Optik“ und befürchten, dass die Immobilie an Wert verliert.

Gerichte, wie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. Juni 2004 – Aktenzeichen: 3 Wx 148/04), entschieden, dass der Anbau von Gittern eine „bauliche Veränderung“ darstellt, die in der Regel die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert. Erdgeschossbewohner verloren häufig solche Prozesse. Die Richter betonten jedoch, dass Fenstergitter unter bestimmten Bedingungen auch gegen den Willen der anderen Eigentümer durchgesetzt werden können. Dazu muss es vermehrt zu Einbrüchen durch die Fenster gekommen sein. Andere Sicherheitsmaßnahmen, die die Optik des Gebäudes weniger beeinträchtigen, wie Sicherheitsglas oder Rollläden, sollten bevorzugt werden. Zudem darf die Einbruchsgefahr für die anderen Eigentümer durch die Gitter nicht erhöht werden, etwa wenn das Gitter als Kletterhilfe genutzt werden könnte.

Insgesamt bleibt der Einbau von Sicherheitstechnik in Wohnungseigentümergemeinschaften ein sensibles Thema, das oft individuelle Prüfungen und Abwägungen erfordert.

Rauchwarnmelder-Pflicht in Bayern

Rauchwarnmelder können Leben retten! Aus diesem Grund besteht auch im Freistaat Bayern seit 2018 eine Rauchwarnmelderpflicht für alle Wohnungen. Dabei müssen Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Dies gilt sowohl bei vermietetem als auch für selbstgenutzten Wohnraum.

Die Pflicht zur Sicherung der Betriebsbereitschaft obliegt nach bayerischem Landesrecht dem Nutzer der Wohnung, das heißt den jeweiligen Bewohnern – den Mietern oder den selbstnutzenden Eigentümern. Damit sind grundsätzlich die Bewohner verpflichtet, mindestens einmal im Jahr zu prüfen, ob der Rauchwarnmelder funktioniert.

Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen

Trinkwasseranlagen müssen gemäß der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) geplant, gebaut und betrieben werden. Bis zur Hausanschlussstelle liegt die Verantwortung für die Trinkwasserqualität beim regionalen Wasserversorger. Architekten, Ingenieure und Installationsunternehmen müssen die aaRdT bei Planung und Bau einhalten, während der Eigentümer nach der Inbetriebnahme für die Einhaltung der Trinkwasserqualität verantwortlich ist.

Bei der Instandhaltung, z.B. Rohrinnensanierungen, können ältere Installationen korrosive Ablagerungen aufweisen. Oft hilft nur ein Austausch der Rohre, was aufwendig ist. Alternativ kann das Rohr von innen gereinigt und mit Epoxidharz oder Keramik-Komposit beschichtet werden, was keinen Schmutz verursacht. Diese Maßnahmen müssen den aaRdT entsprechen und von akkreditierten Unternehmen, wie dem DVGW, zertifiziert sein.

Das Umweltbundesamt (UBA) entscheidet über die Bewertungsgrundlagen für Materialien im Trinkwasserbereich. Für metallische Werkstoffe gibt es seit 2015 eine Bewertungsgrundlage, für Emaille und Keramik liegt ein Entwurf vor. Für organische Beschichtungen wie Epoxidharz existiert seit 2016 eine nicht verbindliche Beschichtungsleitlinie, die in eine Bewertungsgrundlage überführt werden soll.

TIPP: Fragen Sie Anbieter einer Rohrinnensanierung, ob das Verfahren den Vorgaben der TrinkwV entspricht und ob eine Zulassung nach einer Bewertungsgrundlage vorliegt. Im Zweifelsfall ist der Austausch der Rohrleitungen vorzuziehen.

Eichfristen

Mit Inkrafttreten der Änderung der Mess- und Eichverordnung gelten seit November 2021 einheitliche Eichfristen von Kalt- und Warmwasserzähler. Trotz dieser Änderung werden Wohnungswasserzähler alle sechs Jahre ausgetauscht, obwohl sie den Verbrauch weiterhin zuverlässig messen. Laut einer Studie des Hamburg Instituts könnten private und öffentliche Haushalte jährlich über 500 Millionen Euro sparen, wenn die Eichfristen verlängert würden. In anderen Industrienationen sind die Fristen deutlich länger: in den USA und Kanada 17 Jahre, in Frankreich 18 Jahre und in Spanien 23 Jahre.

Die Studie wurde von großen wohnungswirtschaftlichen Verbänden (BFW, DMB, GdW, VDIV und Haus & Grund Deutschland) in Auftrag gegeben. Die Gutachter fordern eine Änderung der strengen deutschen eichrechtlichen Anforderungen. Aktuell müssen Kalt- und Warmwasserzähler nach sechs Jahren getauscht werden, mit einer möglichen Verlängerung um drei Jahre durch Stichprobenverfahren. Dies ist laut der Studie unverhältnismäßig, da Wasserzähler auch nach zwanzig Jahren noch zu 95 Prozent genaue Messergebnisse liefern. Die Kosten für den Zählerwechsel stehen in keinem Verhältnis zu den minimalen Fehlmessungen.

Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass Deutschland einen extrem hohen Wechselturnus hat. Die Gutachter betonen, dass die Kosten für den Zählerwechsel im Vergleich zu anderen Wohnnebenkosten unverhältnismäßig sind. Ungenauigkeiten bei der Heizkostenablesung wirken sich stärker aus, da Heizkosten 2,5 bis 5-mal höher sind als Wasserkosten, obwohl Heizkostenverteiler keiner Eichpflicht unterliegen.

Die Wissenschaftler empfehlen, die Austauschintervalle für Wasserzähler deutlich zu verlängern. Der Austausch sollte technologiespezifisch differenziert werden: Flügelradzähler könnten eine Eichfrist von 15 Jahren, Ultraschallzähler von 20 Jahren erhalten. Stichprobenverfahren könnten die Fristen zweimal um jeweils fünf Jahre verlängern. Diese Neuregelung, orientiert an anderen Industriestaaten, könnte jährlich volkswirtschaftliche Gewinne und niedrigere Wohnnebenkosten von über 500 Millionen Euro erzielen. Einen vollständigen Verzicht auf die Eichfristen empfehlen die Gutachter jedoch nicht.

Seit 2015 gilt laut Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung eine gesetzliche Meldepflicht für bestimmte Messgeräte. Neue und erneuerte Messgeräte müssen vom Vermieter spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde gemeldet werden.

Bei der Meldung sind die Geräteart (z.B. Wasserzähler oder Wärmemengenzähler), der Hersteller, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift des Verwenders anzugeben. Für die Messgeräte in WEG, die dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die WEG als Verwender. Wurde ein Messgerät bei einem Messdienstleister angemietet, so ist dieser als Verwender zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige neuer Messgeräte kann über die zentrale Meldeplattform des Eichamts erfolgen.

Wenn der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen wird, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Es empfiehlt sich, wenn für die Erfassung der Verbräuche bereits ein Messdienstleister beauftragt wurde, diesen auch mit dem Umgang der neuen gesetzlichen Regelungen zu beauftragen. Dadurch kann verhindert werden, dass dem Vermieter bei Nichtbeachtung der Anzeigepflicht ein Bußgeld droht.

Weitere Informationen zum Mess- und Eichwesen finden Sie im Infoblatt INFO.39 von Haus & Grund Deutschland.

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