Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Rechtstipp

Schnee- und Eisbeseitigung in Schleswig-Holstein: Was Eigentümer beachten müssen

Der Winter bringt nicht nur Freude, sondern auch Pflichten mit sich. Eine davon ist die Schnee- und Eisbeseitigung vor dem eigenen Grundstück. Doch wer ist dafür verantwortlich und welche Regeln gelten in Schleswig-Holstein?

Die gesetzliche Grundlage

Die Schneeräumpflicht für das Land Schleswig-Holstein ist im Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) geregelt. Danach sind die Gemeinden grundsätzlich für die Reinigung der öffentlichen Straßen zuständig, zu der auch die Schneeräumung und das Bestreuen bei Glatteis gehören (§ 45 Abs. 1 und 2 StrWG). Die Gemeinden können aber durch Satzung die Winterdienstpflicht ganz oder teilweise auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten übertragen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StrWG). Das bedeutet, dass Sie als Eigentümer je nach Gemeindesatzung verpflichtet sein können, den Schnee vor Ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Die Zeiten, in denen der Schnee geräumt werden muss, können ebenfalls durch Gemeindesatzung festgelegt werden. In der Regel muss aber zwischen 07:00 und 20:00 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen kann sich der Beginn auch nach hinten verschieben. Schneit es in der Nacht, reicht es in den meisten Gemeinden, wenn am Morgen zur vorgeschriebenen Uhrzeit begonnen wird.

Die Abwälzung der Pflicht auf Mieter

Wenn Sie als Eigentümer durch eine Satzung der Gemeinde zur Schneebeseitigung und zum Streuen verpflichtet sind, können Sie diese Pflicht aber auch auf Ihre Mieter abwälzen. Das ist möglich, wenn Sie im Mietvertrag eine entsprechende Klausel vereinbart haben, die die Mieter zur Übernahme des Winterdienstes verpflichtet.

Wenn Sie als Eigentümer die Schneeräumpflicht wirksam auf Ihre Mieter abgewälzt haben, müssen Sie aber trotzdem noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht erfüllen. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig überprüfen müssen, ob Ihre Mieter den Winterdienst ordnungsgemäß durchführen. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Mieter ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen Sie sie dazu auffordern oder gegebenenfalls selbst einschreiten. Andernfalls können Sie haftbar gemacht werden, wenn jemand auf dem nicht geräumten oder gestreuten Weg stürzt und sich verletzt.

Die Folgen der Nichterfüllung der Pflicht

Wenn Sie als Eigentümer oder Mieter Ihrer Schneeräumpflicht nicht nachkommen, können Sie sich strafbar machen oder haftbar werden. Zum einen können Sie ein Bußgeld von der Gemeinde erhalten, wenn Sie gegen die Gemeindesatzung verstoßen. Die Höhe des Bußgeldes kann je nach Bundesland und Gemeinde variieren

Zum anderen können Sie zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn jemand auf dem nicht geräumten oder gestreuten Weg stürzt und sich verletzt. Sie müssen dann für den entstandenen Schaden aufkommen, zum Beispiel für Arztkosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall. Um sich vor solchen Forderungen zu schützen, sollten Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen, die auch Schäden durch den Winterdienst abdeckt.

Fazit

Das Schneeräumen ist eine lästige Pflicht, die aber für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer wichtig ist. Als Eigentümer sollten Sie sich daher über Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf den Winterdienst informieren und diese gewissenhaft erfüllen. Damit vermeiden Sie nicht nur Bußgelder und Haftungsansprüche, sondern auch Unfälle und Ärger mit Ihren Nachbarn.

 

Verwandte Blogartikel

Sparen
Rechtstipp

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Mietverhältnis zu regeln. Sowohl Vermieter als auch Mieter haben gern eine gewisse Absicherung bzgl. des Endes

Asbest
Rechtstipp

Die Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde vom Bundesrat ohne Verschärfungen für Eigentümer verabschiedet.

Urteil
Rechtstipp

Die Eigenbedarfskündigung ist ein gesetzlicher Kündigungsgrund, dem in der Praxis eine hohe Relevanz zukommt. Benötigt die Vermieterin das Mietobjekt

Klimaschutz
Rechtstipp

Eigentümer müssen sogenannten Überwuchs zurückschneiden, die auf das Nachbargrundstück herüberragen. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der „Nachbar“

Grundsteuer Musterklage
Rechtstipp

Irgendwann ereilt uns alle das gleiche Schicksal: Das Leben findet unweigerlich sein Ende. Ob unerwartet oder absehbar, jung oder alt, krank oder

Tinyhouse
Rechtstipp

Tiny Houses erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, doch rechtliche Fragen stellen potenzielle Eigentümer oft vor Herausforderungen. In Deutschland

Grundsteuer Musterklage
Rechtstipp

Der Bundestag erlaubt virtuelle Eigentümerversammlungen bei Zustimmung von drei Vierteln der Eigentümer. Eine jährliche Präsenzversammlung bleibt bis

Bauherren_iStock-1396823211.jpg
Rechtstipp

Wir erleben es immer wieder: es bestehen Unstimmigkeiten zwischen Ihnen als Vermieter und dem Mieter über die Höhe der Miete oder anderen

Vermieter_GettyImages-748337483.jpg
Rechtstipp

Wenn es um den Erwerb von Grundstücken geht, gibt es einige gesetzliche Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen, um rechtliche Probleme zu

Schock, Recht, Miete
Rechtstipp

Die Möglichkeiten von menschlichen Verfehlungen sind vielfältig – so auch im mietrechtlichen Bereich. Ausbleibende Mietzahlungen, übermäßige

Kosten Vermieten
Rechtstipp

In 62 Kommunen in Schleswig-Holstein sind Mieterhöhungen ab dem 01.Mai 2024 auf 15 Prozent in drei Jahren begrenzt. Die Landesregierung hat eine

Bauschadenermittlung Kiel
Rechtstipp

In der Regel muss der Mieter für bauliche Veränderungen an der Mietsache die Zustimmung des Vermieters einholen. Keine Zustimmung muss lediglich bei

Immobilienberatung Kiel
Rechtstipp

Wer seine Immobilie besser gegen Einbrüche absichern will, kann dafür Fördermittel des Landes bekommen. Dafür hat das Land für 2024 800.000 Euro zur

Mieterhöhung
Rechtstipp

Es stellt sich die Frage, ob Vermieter eine Mieterhöhung auch ohne einen Mietspiegel vornehmen können. Zum Beispiel indem ein Sachverständiger

Urteil
Rechtstipp

Was ist die neue GbR? Es gibt nunmehr eine eingetragene GbR, die eGbR. Das bedeutet, diese GbR wird in ein GbR-Gesellschaftsregister eingetragen.