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Jan-Flemming Nilges

Der Einfluss des Cannabisgesetzes auf das Mietverhältnis

Teillegalisierung von Cannabis

Am 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Mit dem Cannabisgesetz wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Insoweit hat diese Teillegalisierung auch einen Einfluss auf Wohnraummietverhältnisse. Vor der Teillegalisierung war der Konsum und der Anbau von Cannabis in der Mietwohnung abmahnwürdig und konnte sogar zu einer fristlosen Kündig führen. Im Rahmen des in Kraft getretenen Cannabisgesetz, sind entsprechende Fälle jedoch anders zu bewerten. 

Was darf der Mieter? 

Gemäß dem Cannabisgesetz ist es einem Erwachsenen erlaubt drei Cannabispflanzen anzubauen. Insgesamt darf eine erwachsene Person an ihrem Wohnsitz 50 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Insoweit verstößt ein Mieter mithin nicht gegen ein Gesetz, wenn er sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Allerdings hat er entsprechende Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, um die Pflanzen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen. Dies ist individuell zu beurteilen. Ein Balkon, der von außen nicht zugänglich ist, wird also regelmäßig für die Pflanzen genutzt werden können.

Eine Plantage unter dem Deckmantel einer Anbaugemeinschaft (diese dürfen größere Mengen anbauen) könnte der Mieter auf dem Balkon allerdings nicht einrichten, da der Mieter keine Erlaubnis für die Anbauvereinigung bekommen kann, wenn das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung befindet (§ 12 Cannabisgesetz).

Konsum und Geruchsbelästigung

Probleme, die durch den Konsum entstehen, wie z.B. Geruchsbelästigungen, dürften zukünftig von der Rechtsprechung ähnlich wie die bisherigen Probleme im Zusammenhang mit normalem Tabakkonsum bewertet werden. Insoweit ist individuell zu ermitteln, ob im Sinne der Rechtsprechung eine Störung des Hausfriedens vorliegt, die eine Abmahnung des Mieters rechtfertigen würde.

 

 

 

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