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Martin Rathsack, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Vom Eigenheim in die Eigentumswohnung.

Viele unserer Mitglieder planen den Schritt zur Verkleinerung von Garten und Wohnraum. Die Kinder sind ausgezogen, die Pflege der großzügigen Immobilie wird schwerer. Viele unserer Mitglieder setzen sich dabei zum ersten Mal mit dem Wohnungseigentum auseinander.

Was ist den Wohnungseigentum?
Wohnungseigentum ist die Aufteilung eines Hauses in Wohnungen im Sondereigentum und allen sonstigen Bestandteilen im Gemeinschaftseigentum. Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass Sondereigentum an der Wohnung und Sondernutzungsrecht, z.B. an eine Stück Garten mit Terrasse und das Gemeinschaftseigentum unterschiedliche Dinge sind. Gemeinschaftseigentum sind alle Teile des Gebäudes oder Grundstücks, die für die gemeinschaftliche Nutzung bestimmt sind, wie beispielsweise das Treppenhaus, der Garten oder der Aufzug, sowie alle sonstigen Teile, die nicht Sondereigentum sind. Sondereigentum hingegen sind diejenigen Teile des Gebäudes oder Grundstücks, die ausschließlich dem Sondereigentümer gehören und von ihm alleine genutzt werden dürfen, wie beispielsweise eine Wohnung oder ein Kellerraum. Sondernutzungsrechte bestehen am Gemeinschaftseigentum, wenn dieses aber ausschließlich einem Eigentümer oder einer bestimmten gruppe von Eigentümern zugeordnet werden soll, diese Variante ist meist auf ein Stück Garten rund um die zur Wohnung gehörende Terrasse angewandt, so kann der Gärtner der Anlage ggf. den Rasen mähen, dort sitzen und die Terrasse genießen darf aber nur der Sondernutzungsberechtigte.

Was sind die Rechte und Pflichten des Sondereigentümers?
Zunächst einmal hat der Sondereigentümer das Recht, sein Eigentum nach Belieben zu nutzen und zu verwalten. Hierzu gehört auch das Recht auf Veränderungen und Umbauten innerhalb seines Sondereigentums, sofern er dadurch nicht die Rechte anderer Eigentümer beeinträchtigt oder gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Wohnungseigentumsgesetzes verstößt.
Allerdings ist der Sondereigentümer auch verpflichtet, sich an die Regeln der Teilungserklärung und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu halten. Hierzu gehört beispielsweise die Teilnahme an Eigentümerversammlungen und die Einhaltung von Beschlüssen, die die gemeinschaftliche Nutzung des Gebäudes oder Grundstücks betreffen. Der Sondereigentümer muss auch dafür Sorge tragen, dass er keine Beeinträchtigungen für andere Eigentümer oder die Gemeinschaft verursacht, beispielsweise durch Lärm, Gerüche oder eine unsachgemäße Nutzung seines Eigentums.

Wie organisiert sich eine solche Gemeinschaft?
Ein weiteres wichtiges Thema für den Sondereigentümer sind die Kosten. Denn während der Sondereigentümer für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten seines Sondereigentums selbst verantwortlich ist, müssen die Kosten für das Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern getragen werden. Hierzu gehören beispielsweise Reparaturen am Dach, der Fassade oder der Heizungsanlage. Regelmäßige Kosten werden durch ein monatliches Hausgeld, besondere Aufwendungen durch Sonderumlage generiert. Ein Verwalter setzt dieses Geld für den Betrieb, Bewirtschaftung und Instandsetzung der Immobilie ein. Einmal im Jahr legt der Verwalter in der Eigentümerversammlung Rechenschaft ab und die Eigentümer beschließen über die notwendigen Schritte für das kommende Jahr.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Sondereigentümer zwar ein hohes Maß an Selbstbestimmung und Freiheit in Bezug auf sein Eigentum hat, jedoch auch Verpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft und den anderen Eigentümern hat. Wer sich als Sondereigentümer an die Regeln hält und auf eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft setzt, kann darauf setzen, dass er seine Wohnung in einem gepflegten und funktionierenden Gebäude genießen kann.

Der Schritt vom Eigenheim in eine Wohnungseigentümergemeinschaft will gut überlegt und geplant sein. Wir beraten Sie gerne bei den rechtlichen Auswirkungen von Kaufvertrag und Teilungserklärung.

 

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