Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Rechtstipp

Ein Mietvertrag, mehrere Mieter: wer kann kündigen?

Keine Seltenheit in der Rechtsberatung: bei einem Mietvertrag finden sich mehrere Personen auf der Mieterseite. Doch das Leben bringt oftmals Veränderungen mit sich: Ehen werden geschieden, Lebenspartner trennen sich, Freunde zerstreiten sich und einer der Mieter (oder auch mehrere, z.B. bei einer Wohngemeinschaft) zieht daraufhin aus. Die Frage lautet dann: wer kann den Mietvertrag wirksam kündigen?

 

Kündigung nur gemeinschaftlich wirksam

Grundsätzlich gilt: eine Kündigung des Mietverhältnis kann nur wirksam durch alle Mieter gemeinsam erfolgen. Das bedeutet, dass alle Personen, die im Mietvertrag als Mieter angeführt sind, auch nur gemeinschaftlich die Kündigung desselben aussprechen können. Hierbei ist es irrelevant, ob einer der Mieter bereits tatsächlich ausgezogen ist (z.B. bei einer Trennung von Lebenspartnern). Solange der Mietvertrag fortbesteht (also nicht einseitig wirksam gekündigt oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mietern angepasst oder aufgehoben wurde) bleibt diese Person unverändert Mietpartei und damit auch Schuldner des Vermieters. Spricht einer der Mieter einzeln die Kündigung gegenüber dem Vermieter aus, so ist diese daher unwirksam.

 

Alternative: Anpassung des Mietvertrages

In vielen Fällen sind Vermieter bereit, das Mietverhältnis mit dem „verbleibenden“ Mieter fortzusetzen, auch wenn der „ausziehende“ Mieter gerne aus dem Mietvertrag „entlassen“ werden möchte. In einem solchen Fall bietet sich eine schriftliche Anpassung des Mietvertrages an. Beispiel: Mieter A und Mieterin B haben das Objekt gemeinschaftlich gemietet, Mieterin B möchte aus dem Mietvertrag zum 31.03.2023 entlassen werden, das Mietverhältnis soll mit Mieter A ab dem 01.04.2023 fortgesetzt werden. In der Vereinbarung wird eben dies schriftlich festgehalten. Zwischen den Parteien des Mietvertrages wird einvernehmlich vereinbart, dass Mieterin B mit Wirkung zum 31.03.2023 aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Das Mietverhältnis wird ab dem 01.04.2023 alleinig mit Mieter B fortgesetzt. Im Übrigen bestehen die Regelungen des Mietverhältnisses unverändert fort. Wichtig: auch diese Vereinbarung muss von allen Beteiligten (alle Vermieter und alle Mieter) unterzeichnet werden, nur dann ist sie wirksam. Achtung: hierbei sollte ergänzend eine Regelung bezüglich der gezahlten Kaution aufgenommen werden, damit hier später keine Verwirrungen aufkommen.

 

Anpassung ist keine Pflicht
Ob Sie als Vermieter einer solchen Anpassung des Mietvertrages zustimmen oder nicht steht Ihnen jedoch gänzlich frei. Eine Verpflichtung diesbezüglich besteht keineswegs. Sollten Sie sich daher dazu entscheiden, einer Anpassung nicht zuzustimmen, so bleibt der Mietvertrag unverändert fortbestehen. Dann verbliebe für die Mieter unverändert die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristgerecht zu kündigen – aber eben nur gemeinschaftlich.

Verwandte Blogartikel

Prüfung von Bau- und Kaufverträgen
Rechtstipp

Eigentum verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Eigentümer*innen von Baudenkmälern.

Dieser Blog—Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, was

Haus, Miete, Wohnen, Finanzen
Rechtstipp

In der Rechtsberatung gibt es gerade im Bereich von nachbarrechtlichen oder baurechtlichen Themenkomplexen Immer wieder Sachverhalte, bei denen es auf

Grundsteuerrechner Schleswig-Holstein
Rechtstipp

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 20.07.2022 (Az. VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21) festgehalten, dass an die formellen

Beratung Immobilie
Rechtstipp

Die Situation ist vielen bekannt: Ein Handwerker führt Arbeiten durch, es treten in der Folgezeit Probleme auf und der Kontakt zwischen Auftraggeber

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.