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Rechtstipp

Muss der gekündigte Mieter den Räumungstermin vor Ablauf der Kündigungsfrist bestätigen?

Aus der Rechtsberatung:

Muss der gekündigte Mieter den Räumungstermin vor Ablauf der Kündigungsfrist bestätigen?

Es stellt sich für Vermieter oft die Frage, ob die Mietpartei gegenüber dem Vermieter reagieren muss, wenn die Kündigung ordnungsgemäß beim Mieter eingegangen ist und das Ende der Mietzeit in einigen Wochen oder Monaten bevorsteht. Hintergrund ist der, dass Vermieter so früh wie möglich erfahren möchten, ob Interessenten das Objekt in Augenschein nehmen können und ab wann diese einziehen können.

Vorgehen des Vermieters

Nachdem die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Diese kann unterschiedlich lang dauern. Oft wird die Mietpartei daher schriftlich aufgefordert, die termingerechte Räumung zu bestätigen.  

Wenn die Mietpartei auf wiederholte Nachfragen des Vermieters schweigt, fragt sich der Vermieter, ob er weitere Schritte veranlassen kann. Schließlich liegt es im Interesse des Vermieters möglichst früh zu erfahren, wann das Objekt geräumt wird.

Konsequenzen

Mieter sind nicht grundsätzlich nicht verpflichtet auf das Kündigungsschreiben zu reagieren. Auch auf mögliche Aufforderungen des Vermieters sich zu dem genannten Räumungstermin zu äußern, besteht keine Verpflichtung. Vor Mietvertragsende müssen Mieter nicht eine ihren Auszug betreffende, nicht verbindlich Erklärung abgeben. Es reicht aus, den mietvertraglichen Verpflichtungen termingerecht nachzukommen, also zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Nur dann, wenn der Mieter eindeutig zum Ausdruck bringen würde, seine Räumungs- und Herausgabepflicht nicht termingerecht erfüllen zu wollen, könnten weitere juristische Schritte wie z.B. eine Klage auf zukünftige Leistung/Räumung gerechtfertigt sein.

Da der Anspruch des Vermieters auf eine tatsächliche Räumung des Objekts vor Ablauf der zwischen den Parteien bekannten Frist nicht besteht, muss der Mieter nicht vor Eintritt der Fälligkeit des Räumungsanspruchs eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben.

Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, z.B. wenn die Anspruchsprüfung auf Seiten des Mieters noch länger andauert. Der Vermieter wird dadurch nicht über Gebühr belastet. Vielmehr darf er erst zum Fälligkeitszeitpunkt - also mit Ablauf der Kündigungsfrist - mit einer finalen Entscheidung des Mieters rechnen. (vgl. BGH Beschluss v. 26.6.2023, Az.: XII ZB 537/22).

Bei Fragen wie Sie nach Ausspruch einer Kündigung vorgehen können, wenden Sie sich gern an die für sie zuständigen Rechtsberater des Landesverbandes. 

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